Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

—  269  —

Waltet  Gefahr  im  Verzuge  ob,  so  hat  das  Gericht  auch  ohne  Antrag
des  Staatsanwalts  alle  diejenigen  Ermittelungen,  Verhaftungen  oder  Anord—
nungen  vorzunehmen,  welche  nothwendig  sind,  um  die  Verdunkelung  der  Sache
zu  verhüten.  Die  Verhandlungen  hierüber  sind  aber  demnächst  dem  Staats-Anwalte
  mitzutheilen.

S.  0.

Dem  Staatsanwalt  legt  sein  Amt  die  Pflicht  auf,  darüber  zu  wachen,
daß  bei  dem  Strafverfahren  den  gesetzlichen  Vorschriften  überall  genügt  werde.
Er  hat  daher  nicht  blos  darauf  zu  achten,  daß  kein  Schuldiger  der  Strafe  entgehe,
  sondern  auch  darauf,  daß  Niemand  schuldlos  verfolgt  werde.

g.  7.

Untersuchungsverhandlungen,  Verhaftungen  oder  Beschlagnahmen  hat  der
Staatsanwalt  nicht  selbst  vorzunehmen,  sondern  solche  nach  den  Umständen
entweder  bei  der  Polizeibehörde,  oder  bei  dem  betreffenden  Gerichte  zu  beantragen;
  er  ist  jedoch  befugt,  allen  polizeilichen  und  gerichtlichen  Verhandlungen,
welche  Gegenstände  seines  Geschäftskreises  betreffen,  beizuwohnen,  und  mit  dem
Beamten,  welcher  die  Verhandlung  zu  führen  hat,  in  unmittelbare  Verbindung
zu  treten,  und  seine  Anträge  und  Mittheilungen  zur  Förderung  des  Zwecks  der
Untersuchung  an  diesen  Beamten  zu  richten.

*  .

Dem  Staatsanwalt  steht  die  Einsicht  aller  polizeilichen  und  gerichtlichen
Akten,  welche  sich  auf  einen  zu  seinem  Geschaͤftskreise  gehoͤrenden  Gegenstand
beziehen,  jederzeit  frei.  Auch  gehoͤrt  es  zum  Berufe  desselben,  den  Unvollstaͤndigkeiten,
  Verzögerungen  oder  sonstigen  Unregelmäßigkeiten,  welche  er  in  den
Untersuchungen  wahrnimmt,  durch  Anträge  bei  der  vorgesetzten  Behörde  des
die  Untersuchung  führenden  Beamten,  Abhulfe  zu  schaffen.

K.  9.

Wegen  Amtsverbrechen  darf  der  Staatsanwalt  nur  auf  Grund  eines
Antrages  der  vorgesetten  Dienstbehörde  des  anzuklagenden  Beamten  (W.  5.  u.
f.  des  Gesetzes  vom  29.  März  1844.)  einschreiten.

Einem  solchen  Antrage  aber  muß  der  Staatsanwalt  stets  genügen,  und
die  Anklage  dem  Gerichte  zur  Beschlußnahme  selbst  dann  einreichen,  wenn  seine
Ansicht  über  die  Begründung  der  Anklage  von  der  der  Dienstbehörde  abweicht.
Auch  ist  er  verpflichtet,  gegen  die  gerichtlichen  Entscheidungen  in  Sachen  dieser
Art  Rechtsmittel  einzulegen,  wenn  die  Dienstbehörde  ihn  hrzt  auffordert.

F.  10.

Verbrechen,  deren  Bestrafung  die  Gesetze  von  dem  Antrage  einer  Privatperson
  abhängig  machen,  darf  der  Staatsanwalt  nur  dann  vor  Gericht
verfolgen,  wenn  hierauf  von  jener  Person  angetragen  worden  ist.  Doch  ist  er
sowohl  in  diesen  Fällen,  als  auch  dann,  wenn  bei  Verbrechen  anderer  Art  die
Betheiligten  sich  an  ihn  wegen  Veranlassung  der  Untersuchung  wenden,  befugt,

(.  77u8.)  40%  die