Contents: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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442 Anhang III 1. Münzgesetz vom 9. Juli 1873. Art. 17. 
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[2. im gesammten Bundesgebiete an Stelle der Reichssilbermünzen, Silber- 
kurantmünzen deutschen Gepräges zu ½8 und ⅛ Thaler unter Berech- 
nung des ½ Thalerstücks zu einer Mark und des 1½ Thalerstücks zu 
einer halben Mark; 
3. in denjenigen Ländern, in welchen gegenwärtig die Thalerwährung gilt, 
an Stelle der Reichs-, Nickel= und Kupfermünzen die nachbezeichneten 
Münzen der Thalerwährung zu den daneben bezeichneten Werthen: 
1/12 Thalerstücke zum Werthe von 25 Pfennig, 
15 77 7% 7? ½ 20 77 
7 30 7½ 7 7° 77 10 77 
½ 2 Groschenstücke 7“ 7° 7?“ 5 77 
1 45 » « » 2 1 
1½ 10 und ½ 12 7“ 7 1 1 » 
4. in denjenigen Ländern, in welchen die Zwölftheilung des Groschens be— 
steht, an Stelle der Reichs-, Nickel- und Kupfermünzen die auf der 
Zwölftheilung des Groschens beruhenden Dreipfennigstücke zum Werthe 
von 2½ Pfennig;] 
5. in Bayern an Stelle der Reichskupfermünzen die Hellerstücke 
zum Werthe von ½ Pfennig; 
l6. in Mecklenburg an Stelle der Reichskupfermünzen die nach dem Mark- 
system ausgeprägten Fünfpfennigstücke, Zweipfennigstücke und Ein- 
pfennigstücke zum Werthe von 5, 2 und 1 Pfennig. 
Die sämmtlichen sub 3 und 4 verzeichneten Münzen sind an allen öffent- 
lichen Kassen des gesammten Bundesgebietes zu den angegebenen Werthen bis 
zur Außerkurssetzung in Zahlung anzunehmen.] 
Der Bundesrath ist befugt zu bestimmen,!" daß die Einthaler= 
stücke deutschen Gepräges, sowie die in Oesterreich bis zum Schlusse 
des Jahres 1867 geprägten Vereinsthaler bis zu ihrer Außerkurs- 
setzung nur noch an Stelle der Reichssilbermünzen, unter Berechnung 
des Thalers zu 3 Mark, in Zahlung anzunehmen sind. Eine solche 
  
mehr als gesetzliches Zahlungsmittel. Es ist von diesem Zeitpunkt ab außer 
den mit der Einlösung beauftragten Kassen Niemand verpflichtet, diese Münzen 
in Zahlung zu nehmen. 
§2. Die Thaler der im 81 dieser Bekanntmachung bezeichneten Gattung 
werden bis zum 31. März 1901 bei den Reichs= und Landeskassen zu dem 
Werthverhältnisse von drei Mark gleich einem Thaler sowohl in Zahlung 
als auch zur Umwechselung angenommen. 
§3. Die Verpflichtung zur Annahme und zum Umtausche (82) findet 
auf durchlöcherte und anders als durch den gewöhnlichen Umlauf im Ge- 
wichte verringerte sowie auf verfälschte Münzstücke keine Anwendung. 
Bek. betr. die Außerkurssetzung der Eintalerstücke deutschen Gepräges. 
Vom 27./6. 07 (RGBl 401). 
1 Zusatzbestimmung durch das Gesetz, betr. die Abänderung des Art. 15 
bes Munzgesebes v. 9./7. 73. Vom 6./1. 76 (RGBl 3). — Vgl. Anmerk. öu 
rt. 15.
	        
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