Full text : Anleitung zur zweiten Prüfung der höheren Verwaltungs-Beamten. Erster Theil. (1)

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Wie  stehen  nun  die  privilegirten  Gesellschaften?


Wie  und  wo  definirt  nun  das  Allgemeine
Landrecht  die  Corporation?

Also  welche  Voraussetzungen?

Das  Allgemeine  Landrecht  giebt  nun  II,  6,
§  26  ff.  einzelne  Bestimmungen  über
das  Wesen  und  die  Einrichtung  der
Corporation;  sind  diese  absolut  bindend?

Wenn  die  Mitgliederzahl  bis  auf  eins  sich
reduzirt?

Unterschiede  zwischen  der  Corporation  des
Römischen  Rechts  und  der  des  Allgemeinen
  Landrechts?

Was  sind  Schulen  nach  dem  Allgemeinen
Landrecht?

Worin  unterscheidet  sich  die  Anstalt  von
der  Corporation?

Nun  gab  es  nach  dem  Allgemeinen  Landrecht
  schon  einige  Corporationen,  die
die  juristische  Kersönkichtet  kraft  allgemeiner
  Vorschrift  besaßen;  welche  z.  B.?

Das  neuere  Recht  hat  dazu  eine  Menge
andere  geschaffen?

Vorhin  war  auf  den  Versuch  des  Allgemeinen
Landrechts  hingewiesen,  die  Extreme  der
societas  und  der  universitas  durch  die
erlaubten  Privatgesellschaften  zu  verbinden;
  wodurch  ist  das  neuere  Recht
noch  weiter  darin  fortgeschritten?

Worin  liegt  aber  immer  noch  ein  Unterschied
  zwischen  ihnen  und  den  Corporationen?


Ihre  Rechtsverhältnisse  richten  sich  nach
dem  Privilegium  und  wenn  dies  keine
Entscheidung  giebt,  nach  den  Vorschriften
über  erlaubte  Gesellschaften.

II,  6,  §  25.  Das  Recht  der  Corporationen
und  Gemeinden  kommt  nur  solchen  vom
Staat  genehmigten  Gesellschaften  zu,
die  sich  zu  einem  fortdauernden  gemeinnützigen
  Zweck  verbunden  haben.

a.  Personenverein,
b.  fortdauernder  gemeinnütziger  Zweck,
c.  staatliche  Genehmigung.

Nein,  in  erster  Linie  entscheidet  die  Verfassung
  der  Corporation,  die  wohl  immer
vorhanden  ist.

Die  Corporation  dauert  fort.

Die  des  Römischen  Rechts  entsteht
durch  Willensschluß,  drei  Menschen  sind
nöthig,  keine  Verfassung  nöthig,  nicht
handlungsfähig.

Die  des  Allgemeinen  Landrechts
entsteht  durch  staatliche  Genehmigung,
der  Staasakt  errichtet  sie  erst,  muß
Verfassung  haben,  immer  Organe  haben,
ist  handlungsfähig.

Weder  Corporationen  noch  Sozietäten,  sondern
  „Anstalten“.

1)  Die  Corporation  hat  selbständigen  Willen

und  ein  Organ  für  die  Willensbildung.

2)  Die  Anstalt  ist  nur  eine  subjectlose  Vermögensverwaltung,
  die  kein  selbständiges
Organ  hat,  sondern  deren  Organe  ihr
bestellt  werden,  um  im  Rahmen  der
Gesetze  thätig  zu  sein.

Stadt-,  Landgemeinden,  Gymnasien,  Universitäten.


Provinzen,  Kreise  (Kreisordnung  1872,
§  2),  Actiengesellschaften,  die  Berufsgenoseenschafte
  der  Unfallversicherung
u.  s.  w.

Durch  Schaffung  der  Genossenschaften,
die  auch  nach  außen  hin  als  selbständige
Rechtssubjecte  auftreten.

Nach  Dernburg  darin,  daß  die  Genossenschaften
  nicht  nothwendig  dauernden
gemeinnützigen  Zweck  erstreben,  sondern
meist  nur  vorübergehenden.