Johann Georg. 177
an denselben: nicht wenige Mitglieder d Geschee e
erscheinen als Doctoren des Rechts und wissensckaft ich
Männer überhaupt.
Unter 6 Joachmm II hatten die Bü
« t gehabt; unter Johamn c i-lr fiden wir
hr Ed itz dersell och zeigt sich keine grundsätzliche
Senderung d der 2 tä ide. Alles hängt von dem Fürsten ab, der seiner-
seits wieder ohne die Landse
aft keinen Schritt thun konnte. In dieser
Zeit huite die 1r75 der Marken einen tücroisstnoigl patriar ha—
n das mäch bt- i achs sen 1 Beide e wir rkten 8
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tiven, aber doch zischen « /1
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deese Lereinbarung zugleiche "a
s Defensivmaßregel guuen die vordrin-
gende katholische Doctrin s** der eine einheitliche orsa ssung
der Landeslirche e entgegengesetz 1 Form
einen territorialen r Crunkug der nun oe- srnnen
kurtet da. die bockste .
hervor, welcher kuiene in iie lezien Solrbchmten des
gehnten und den ensen des siebzehnten Jahrhunderts in steter
Aufregung5 hielt. Es ob die ausgedehnten Land-
schaften, die bisher unter der Herrsch ! zeistlicher Fürsten gestanden
hatten, an das katholische derenmmt gebunden sein sollten oder nicht.
Die Freistellung würde das Reich knsessann die Restituti
zum Katholicismus zurssddesührt haben. le D
wurden von der Entsche Sb
brandenburgische. Von den siinden “ Fürstenteumern fast das *
nehmste war das Erzbisthum Magdeburg, dem das Primat auf der
geistlichen Bank des Fürstencol egiums zukam; es war, wie erwähnt,
an Mitglilder des Hauses Brandenburg gelangt und mußte von diesem
auch deshalb behauptet werden, weil sonst eine feindselige Gewalt in
unmittelbarer Nähe zu geistlicher und weltlicher Autorität gelangt sein
würde. Der Ueber rgang der Bisthumverwaltung in der Mark an
das Kurhaus, der so eben durch regelmäßige Wahl der Capitel ge-
schehen war, würde. !êvritpv dann .bwerich haben behaupten können.
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