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2. die Preise für Spiritus und spiritushaltige gemuth hat seine Befähigung zu dem gedachten
Arzneimittel, die in der Deutschen Arzneitaxe
1918 und deren Nachtrag in Abschnitt C
„Bestimmungen über die Preisberechnung
homöopathischer Arzneien“ und in Abschnitt 1
„Preisliste der Arzneimittel“ festgesetzt sind,
oder die nach Abschnitt A „Allgemeine Bestimmungen“
der Deutchen Arzneitaxe auf
Grund eines 4 // 20 N nicht übersteigenden
Einkaufspreises für 1 Kkg Spiritus von 90
bis 91 Volumprozent berechnet werden, sich
vom 1. Oktober 1918 ab um folgende Zuschläge
erhöhen:
die Tinkturen, die Fluidextrakte, die Spirituspräparate
von Spiritus aethereus
Seite 108 der Deutschen Arzneitaxe bis
Spiritus Vini peruvianus Seite 110
und die homöopathischen Urtinkturen und
Verdünnungen, ohne Rücksicht auf den
Gehalt an Spiritus,
für je 10 g um
„ „ 100 g „ 1 7
„"% 200 „ 1 5½ 50 5½
" ½% 500 g r 3 „ — 5%
15 3
die anderen Spirituspräparate und Spiritus
selbst je nach dem Gehalt der zur
Abgabe gelangenden Arznei an Spiritus
von 90—91 Volumprozent
für je 10 g Spiritus um 15 3
-* % 100 *1 1/ 1 5 4
* 77 200 8 14 * 1 14 80 14
14 *“ 500 8 % 1 3 1 60 7
Die amtliche Ausgabe des dritten Nachtrags
zur Deutschen Arzneitaxe 1918 erscheint im Verlage
der Weidmannschen Buchhandlung in Berlin
SW. 68, Zimmerstraße 94; sie ist im Buchhandel
zum Ladenpreise von 50 “* zu beziehen.
Berlin, den 24. September 1918.
Der Minister des Innern.
M. 6484
510)0 Das Diphtherie-Heilserum mit der Kontrollnummer
275, geschrieben: „Zweihundertfünfundsiebenzig“,
aus dem Sächsischen Serumwerk
in Dresden ist wegen Abschwächung zur Einziehung
bestimmt.
Berlin, den 9. Oktober 1918.
Der Minister des Innern.
Im Auftrage:
Kirchner.
M. 12198.
5111) Bekanntmachung.
Der zum Hilfsprediger bei den Gemeinden der
sich von der evangelischen Landeskirche getrennt
haltenden Lutheraner in der Parochie Wollin berufene
Kandidat des Predigtamts Martin Wohl-Amte
nach Nr. 4 der G
23. Juli 1845 nachgewiesen.
Stettin, den 12. Oktober 1918.
Der Oberpräsident.
O. P. I. Nr. 12131.
eral-Konzession vom
des Königlichen Regierungspräsidenten
resp. der Königlichen Regterung.
512 Tarif
für die Fähre über die Dievenow zwischen
West-Dievenow und Ost-Dievenow.
Für das jedesmalige Ubersetzen in der Richtung
von West-Dievenow nach Ost-Dievenow oder umgekehrt
ist zu entrichten:
I. von Personen:
M N
1. von jeder erwachsenen Person, einschließlich
dessen, was sie trägt. 20
von Kindern unter 14 Jahren in
Begleitung Erwachsener
II. von Tieren:
für ein Pferd
für ein Stück Rindvieh
für ein Fohlen, Kalb, Schwein, eine
Ziege oder ein anderes kleines Stück
Bieh, welches frei geführt oder getrieben
wird
für ein Schaf
für ein Lamm
Anmerkung
Personen, welche die unter Nr. 1
und 2 aufgeführten Tiere reiten,
führen oder treiben, sind frei.
III. von Fuhrwerken:
-für einen zweispännigen Wagen oder
Schlitten beladen oder unbeladen,
einschließlich der Zuglkiere und einen
Führer
für einen einspännigen Wagen oder
Schlitten, beladen oder unbeladen,
einschließlich des Zugtieres und einen
.für einen Hundewagen oder Hundeschlitten,
einschließlich der Hunde,
beladen oder unbeladen, einschließlich
1 Führer
für einen Handwagen oder Handschlitten,
eine Schubkarre oder Handkarre,
beladen oder unbeladen, einschließlich
Führer
für einen Kinderwagen oder ein
Fahrrad
. für ein Motorfahrrad einschließlich
Fahrer
10
75
——
40
20
—
#######-50
40
20
2â 2222 222222 2222222—
50
—
für ein Motorfahrrad mit Seiten-