Metadata : Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1918. (108)

332
2.  die  Preise  für  Spiritus  und  spiritushaltige  gemuth  hat  seine  Befähigung  zu  dem  gedachten

Arzneimittel,  die  in  der  Deutschen  Arzneitaxe
1918  und  deren  Nachtrag  in  Abschnitt  C
„Bestimmungen  über  die  Preisberechnung
homöopathischer  Arzneien“  und  in  Abschnitt  1
„Preisliste  der  Arzneimittel“  festgesetzt  sind,
oder  die  nach  Abschnitt  A  „Allgemeine  Bestimmungen“
  der  Deutchen  Arzneitaxe  auf
Grund  eines  4  //  20  N  nicht  übersteigenden
Einkaufspreises  für  1  Kkg  Spiritus  von  90
bis  91  Volumprozent  berechnet  werden,  sich
vom  1.  Oktober  1918  ab  um  folgende  Zuschläge
  erhöhen:
die  Tinkturen,  die  Fluidextrakte,  die  Spirituspräparate
  von  Spiritus  aethereus
Seite  108  der  Deutschen  Arzneitaxe  bis
Spiritus  Vini  peruvianus  Seite  110
und  die  homöopathischen  Urtinkturen  und
Verdünnungen,  ohne  Rücksicht  auf  den
Gehalt  an  Spiritus,
für  je  10  g  um
„  „  100  g  „  1  7
„"%  200  „  1  5½  50  5½
"  ½%  500  g  r  3  „  —  5%

 

15  3

die  anderen  Spirituspräparate  und  Spiritus

  selbst  je  nach  dem  Gehalt  der  zur
Abgabe  gelangenden  Arznei  an  Spiritus
von  90—91  Volumprozent

für  je  10  g  Spiritus  um  15  3
-*  %  100  *1  1/  1  5  4
*  77  200  8  14  *  1  14  80  14
14  *“  500  8  %  1  3  1  60  7

Die  amtliche  Ausgabe  des  dritten  Nachtrags
zur  Deutschen  Arzneitaxe  1918  erscheint  im  Verlage
der  Weidmannschen  Buchhandlung  in  Berlin
SW.  68,  Zimmerstraße  94;  sie  ist  im  Buchhandel
zum  Ladenpreise  von  50  “*  zu  beziehen.

Berlin,  den  24.  September  1918.

Der  Minister  des  Innern.
M.  6484

510)0  Das  Diphtherie-Heilserum  mit  der  Kontrollnummer
  275,  geschrieben:  „Zweihundertfünfundsiebenzig“,
  aus  dem  Sächsischen  Serumwerk
  in  Dresden  ist  wegen  Abschwächung  zur  Einziehung
  bestimmt.

Berlin,  den  9.  Oktober  1918.
Der  Minister  des  Innern.
Im  Auftrage:

Kirchner.
M.  12198.
5111)  Bekanntmachung.

Der  zum  Hilfsprediger  bei  den  Gemeinden  der
sich  von  der  evangelischen  Landeskirche  getrennt
haltenden  Lutheraner  in  der  Parochie  Wollin  berufene
  Kandidat  des  Predigtamts  Martin  Wohl-Amte

  nach  Nr.  4  der  G
23.  Juli  1845  nachgewiesen.
Stettin,  den  12.  Oktober  1918.
Der  Oberpräsident.

O.  P.  I.  Nr.  12131.

eral-Konzession  vom

 

des  Königlichen  Regierungspräsidenten
resp.  der  Königlichen  Regterung.

512  Tarif
für  die  Fähre  über  die  Dievenow  zwischen

West-Dievenow  und  Ost-Dievenow.

Für  das  jedesmalige  Ubersetzen  in  der  Richtung
von  West-Dievenow  nach  Ost-Dievenow  oder  umgekehrt
  ist  zu  entrichten:

I.  von  Personen:
M  N

1.  von  jeder  erwachsenen  Person,  einschließlich

  dessen,  was  sie  trägt.  20
von  Kindern  unter  14  Jahren  in
Begleitung  Erwachsener

II.  von  Tieren:
für  ein  Pferd
für  ein  Stück  Rindvieh
für  ein  Fohlen,  Kalb,  Schwein,  eine

Ziege  oder  ein  anderes  kleines  Stück
Bieh,  welches  frei  geführt  oder  getrieben
  wird
für  ein  Schaf
für  ein  Lamm
Anmerkung
Personen,  welche  die  unter  Nr.  1
und  2  aufgeführten  Tiere  reiten,
führen  oder  treiben,  sind  frei.

III.  von  Fuhrwerken:
-für  einen  zweispännigen  Wagen  oder
Schlitten  beladen  oder  unbeladen,
einschließlich  der  Zuglkiere  und  einen
Führer
für  einen  einspännigen  Wagen  oder
Schlitten,  beladen  oder  unbeladen,
einschließlich  des  Zugtieres  und  einen
.für  einen  Hundewagen  oder  Hundeschlitten,
  einschließlich  der  Hunde,
beladen  oder  unbeladen,  einschließlich
  1  Führer
für  einen  Handwagen  oder  Handschlitten,
  eine  Schubkarre  oder  Handkarre,
  beladen  oder  unbeladen,  einschließlich
  Führer
für  einen  Kinderwagen  oder  ein
Fahrrad
.  für  ein  Motorfahrrad  einschließlich
Fahrer

10

75

——

40
20

—

#######-50



40

20

2â  2222  222222  2222222—

50

 

—

für  ein  Motorfahrrad  mit  Seiten-