Volltext : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsechzigster Jahrgang. 1903. (64)

20  1903

auf  Vorschlag  der  Gemeindebehörde  durch  das  Landratsamt  (siehe  §  11  der  Prüfungsvorschriften
  für  die  Fleischbeschauer  und  §  12  der  Prüfungsvorschriften  für  die
Trichinenschauer).

Ist  ein  Beschauer  nur  zur  Untersuchung  des  Schweinefleisches  auf  Trichinen
bestimmt  (§  9  Abs.  4),  so  wird  dieser  nach  näherer  Anordnung  des  Landratsamts
für  sein  Amt  unter  Berücksichtigung  der  betreffenden  Bestimmungen  in  §  14  Abf.  1
durch  einen  Tierarzt  oder  einen  anderen  geeigneten  Fachmann  ausgebildet,  hat  die
Kosten  seiner  Aunsbildung  selbst  zu  tragen,  vor  dem  Bezirkstierarzt  sich  einer
Prüfung  zu  unterziehen  und  einen  von  diesem  ausgestellten  Befähigungsausweis,
für  welchen  eine  Gebühr  von  3  Mk.  zu  entrichten  ist,  dem  Landratsamt  vorzulegen.

Arzte  und  Tierärzte  bedürfen  einer  besonderen  Prüfung  in  der  Trichinenschau
nicht,  sie  können  auf  ihren  Antrag  im  Einverständnis  mit  der  Gemeindebehörde
für  einen  bestimmten  Bezirk  zu  Trichinenschauern  ohne  weiteres  bestellt  und  verpflichtet
  werden.

Die  Trichinenschauer  sind  nur  in  demjenigen  Bezirk  zur  Ausübung  der
Trichinenschau  befugt,  für  welchen  sie  bestellt  sind.

8  16.
*  Wer  ein  der  Schlachtvieh=  und  Fleischbeschau  unterliegendes  Tier  außerhalb
vei  Schlach-  eines  öffentlichen  Schlachthofes  zu  schlachten  beabsichtigt,  ist,  abgesehen  von  den  im
ungen.

8  1  Abs.  2  und  3  des  Reichsgesetes  vorgesehenen  Fällen  der  Notschlachtung,  verpflichtet,
  hiervon  in  der  Regel  am  Tage  zuvor  dem  zuständigen  Fleischbeschaner  unter
Angabe  des  Orts  und  der  Stunde  Anzeige  zu  machen.

Wer  den  Verkauf  von  Fleisch  oder  Fleischwaren  gewerbsmäßig  oder  an  öffentlichen
  Orten  betreibt,  ist  verbunden,  dem  Fleischbeschauer  und  der  Polizeibehörde
auf  Verlangen  jederzeit  den  gesamten  Vorrat  zur  Beschau  zu  unterstellen  zur  Feststellung,
  ob  das  Fleisch  inzwischen  verdorben  ist  oder  sonst  eine  gesundheitsschädliche
Veränderung  seiner  Beschaffenheit  erlitten  hat.

*  17.

Wer  ein  Schwein  schlachtet  oder  schlachten  läßt,  hat  hiervon,  abgesehen  von

Fillen  der  Notschlachtung,  in  der  Regel  Tags  zuvor,  wer  ein  Wildschwein  zur  menschlichen

  Nahrung  verwenden  oder  verkaufen  will,  oder  wer  rohes  oder  zubereitetes
Fleisch  von  Schweinen  oder  Wildschweinen  ohne  den  in  §  1  Sat  2  gedachten  Nach-