Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsechzigster Jahrgang. 1903. (64)

20 1903 
auf Vorschlag der Gemeindebehörde durch das Landratsamt (siehe § 11 der Prüfungs= 
vorschriften für die Fleischbeschauer und § 12 der Prüfungsvorschriften für die 
Trichinenschauer). 
Ist ein Beschauer nur zur Untersuchung des Schweinefleisches auf Trichinen 
bestimmt (§ 9 Abs. 4), so wird dieser nach näherer Anordnung des Landratsamts 
für sein Amt unter Berücksichtigung der betreffenden Bestimmungen in § 14 Abf. 1 
durch einen Tierarzt oder einen anderen geeigneten Fachmann ausgebildet, hat die 
Kosten seiner Aunsbildung selbst zu tragen, vor dem Bezirkstierarzt sich einer 
Prüfung zu unterziehen und einen von diesem ausgestellten Befähigungsausweis, 
für welchen eine Gebühr von 3 Mk. zu entrichten ist, dem Landratsamt vorzulegen. 
Arzte und Tierärzte bedürfen einer besonderen Prüfung in der Trichinenschau 
nicht, sie können auf ihren Antrag im Einverständnis mit der Gemeindebehörde 
für einen bestimmten Bezirk zu Trichinenschauern ohne weiteres bestellt und ver- 
pflichtet werden. 
Die Trichinenschauer sind nur in demjenigen Bezirk zur Ausübung der 
Trichinenschau befugt, für welchen sie bestellt sind. 
8 16. 
* Wer ein der Schlachtvieh= und Fleischbeschau unterliegendes Tier außerhalb 
vei Schlach- eines öffentlichen Schlachthofes zu schlachten beabsichtigt, ist, abgesehen von den im 
ungen. 
8 1 Abs. 2 und 3 des Reichsgesetes vorgesehenen Fällen der Notschlachtung, ver- 
pflichtet, hiervon in der Regel am Tage zuvor dem zuständigen Fleischbeschaner unter 
Angabe des Orts und der Stunde Anzeige zu machen. 
Wer den Verkauf von Fleisch oder Fleischwaren gewerbsmäßig oder an öffent- 
lichen Orten betreibt, ist verbunden, dem Fleischbeschauer und der Polizeibehörde 
auf Verlangen jederzeit den gesamten Vorrat zur Beschau zu unterstellen zur Fest- 
stellung, ob das Fleisch inzwischen verdorben ist oder sonst eine gesundheitsschädliche 
Veränderung seiner Beschaffenheit erlitten hat. 
* 17. 
Wer ein Schwein schlachtet oder schlachten läßt, hat hiervon, abgesehen von 
Fillen der Notschlachtung, in der Regel Tags zuvor, wer ein Wildschwein zur mensch- 
lichen Nahrung verwenden oder verkaufen will, oder wer rohes oder zubereitetes 
Fleisch von Schweinen oder Wildschweinen ohne den in § 1 Sat 2 gedachten Nach-
	        
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