Samstag de den 12. Mutz 1892. 4 Jahrgang. àö- 6.
Dr. J. K. Seuffert·-Blätter
für Rechtsanwendung
zunächst in Bayern.
nhalt: Mltthellungen aus der Rechtsprechung des Kal. Bayer. Obersten
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Mittheilungen aus der Rechtsprechung des Kgl.
Bayer. Obersten Landesgerichts in München.
Civikrecht und Civilprozeß.
Nachträgliche Einwendungen gegen einen
im Mahnverfahren ergangenen Vollstreckungsbefehl.
Hinfälligkeit des letzteren wegen eines
Widerspruchs gegen den Zahlungsbefehl. Zustellung
desselben. Babette P. erwirkte am 25. Mai
1887 bei dem Amtsgerichte H. gegen Kunigunda P.
wegen eines durch Urkunde vom 1. März 1886 bewiesenen
Anspruchs von 6857 Mark 14 Pfennig einen
bedingten Zahlungsbefehl, welcher durch Beschluß des
genannten Gerichtes vom 14. Juni 1887 für vorläufig
vollstredbar erklärt wurde. Gegen den letzteren erhob
Kunigunda P. mittels eines, bei dem Amtsgerichte H.
eingereichten Schriftsatzes vom 28. Juni 1887 die Einwendung,
daß ihr der Zahlungsbefehl vom 25. Mai
dess. Jahres nicht zugestellt worden sei, und verband damit
den Antrag, „in Gemäßheit des § 638 der CPO.
ohne vorgängige mündliche Verhandlung Entscheidung
dahin zu erlassen, daß der Vollstreckungsbefehl vom
14. Juni 1887, soweit derselbe gegen Kunigunda P. ge-Neue
Folge. Band XXXVII.