Metadata: Reichs-Gesetzblatt. 1872. (6)

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§. 30. 
Die besonderen Ehrenstrafen gegen Personen des Soldatenstandes find: 
1) Entfernung aus dem Heer oder der Marinej;  
2) gegen Offiziere: Dienstentlassung; 
3) gegen Unteroffiziere und Gemeine: Versetzung in die zweite Klasse des 
Soldatenstandes; 
4) gegen Unteroffiziere: Degradation. 
§. 31. 
Auf Entfernung aus dem Heer oder der Marine muß gegen Unteroffiziere 
und Gemeine neben Zuchthaus stets, neben dem Verluste der bürgerlichen Ehren- 
rechte dann erkannt werden, wenn die Dauer dieses Verlustes drei Jahre 
übersteigt. 
Gegen Offiziere muß auf diese Entfernung erkannt werden: 
1) neben Zuchthaus oder dem Verluste der bürgerlichen Ehrenrechte ohne 
Rücksicht auf die Dauer derselben; 
2) wo gegen Unteroffziere oder Gemeine die Versetzung in die zweite Klasse 
des Soldatenstandes geboten ist. 
Auf Entfernung aus dem Heer oder der Marine kann erkannt werden 
neben Gefängniß von längerer als fünfjähriger Dauer, außerdem gegen Offziere, 
in allen Fällen, in denen gegen Unteroffiziere oder Gemeine die Versetzung in 
die zweite Klasse des Soldatenstandes zulässig ist. 
§. 32. 
Die Entfernung aus dem Heer oder der Marine hat 
1) den Verlust der Dienststelle und der damit verbundenen Auszeichnungen, 
sowie aller durch den Militärdienst erworbenen Ansprüche, soweit dieselben 
durch Richterspruch aberkannt werden können, 
2) den dauernden Verlust der Orden und Ehrenzeichen, 
3) die Unfähigkeit zum Wiedereintritte in das Heer und in die Marine 
von Rechtswegen zur Folge. 
§. 33. 
Gegen pensionirte Offiziere ist statt auf Entfernung aus dem Heer oder 
der Marine auf Verlust des Offiziertitels zu erkennen. Mit diesem Verluste 
treten zugleich die im §. 32 Nr. 2 und 3 bezeichneten Folgen, sowie die Ver- 
wirkung des Rechts, die Offizieruniform zu tragen, von Rechtswegen ein. 
§. 34. 
Auf Dienstentlassung muß erkannt werden:  
1) neben Erkennung auf Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter; 
2) wo gegen Unteroffiziere Degradation geboten ist.
	        
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