Object: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Erster Jahrgang. 1873. (1)

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7. Post-Wesen. 
Korrespondenzverkehr mit Konstantinopel. 
Für Drucksachen nach Konstantinopel im Gewichte über 250 bis 500 Grammen beträgt das Porto von jetzt 
ab ohne Unterschied des Gewichts 6 Sgr. bez. 22 Kr. 
Berlin, den 27. Februar 1873. 
Kaiserliches General-Postamt. 
Stempelsteuer für Zeitungen unter Band vom Auslande. 
Nach den für das preußische Staatsgebiet seither gültigen Bestimmungen über die Erhebung und Verrechnung 
der preußischen Zeitungsslempelsleuer haben die betressenden Postanstalten für die von Orten außerhalb Preußens 
unter Band oder im Wege der Ueberweisung eingehenden, in Preußen steuerpflichtigen Zeitungen u. s. w. die 
Stempelsteuer mit drei Pfennigen pro Nummer für Nechnung der Steuerverwaltung zu erheben, sofern nicht 
von dem Interessenten die Stempelsteuer für die betreffende Zeitung im voraus an die Steuerbehörde ent- 
richtet worden ist. 
In Folge desfallsiger Verständigung mit dem Königlich preußischen Finanz-Ministerium soll jene Er- 
tu der bezeichneten Zeitungsstempelsteuer durch die Postanstalten vom 1. April d. J. ab nicht mehr 
attfinden. 
Berlin, den 3. März 1873. 
Kaiserliches General-Postamt. 
Die amtlichen Verkaufsstellen für Postwerthzeichen. 
Die Anzahl der amtlichen Verkaufsstellen für Postwerthzeichen, mit deren Errichtung Mitte Oktober 
1872 begonnen worden, hat am Schlusse des Monats Januar d. J. 2299 betragen. Von denselben sind in 
diesem Feitraume für 252,775 Thaler Freimarken und Frankokuverls r2c. verkauft worden. Der tägliche 
Erlös einer jeden dieser Verkaufsstellen hat durchschnittlich 1½ Thaler betragen. Die nachstehende Uebersicht 
gia die näheren Angaben über die fragliche Einrichtung in den einzelnen Ober-Postdirektions= Bezirken. 
Behufs noch weiterer Entwickelung der Einrichtung sind die Kaiserlichen Ober-Postdirektionen veranlaßt worden, 
in denjenigen volks= oder verkehrsreicheren Orten, woselbst amtliche Verkaufsstellen für Freimarken noch nicht 
bestehen, solche demnächst einzurichten. Auch soll nicht ausgeschlossen sein, in bedeutenderen Landorten amtliche 
Verkaufsstellen zu etabliren. Die Verkaufsstellen sollen thunlichst in denjenigen Gebäuden eingerichtet werden, 
an denen sich Vriefkasten befinden, oder die Briefkasten sind an den Gebäuden anzubringen, in welchen Ver- 
kaufsstellen errichtet sind. 
Von Wichtigkeit ist es, daß das Publikum von dem Bestehen der amtlichen Verkaufsstellen genügend 
Kenntniß erhalte. Zu dem Zwecke haben die Postanstalten die einzelnen Verkaufsstellen, denen inzwischen 
sämmtlich amtliche Schilder geliefert sein werden, unter Angabe der Namen oder Firmen und der Wohnung 
der Verkäufer in die Postberichte aufzunehmen. Von Zeit zu Zeit wird auch die Veröffentlichung der Stellen 
durch die öffentlichen Blätter erfolgen. 
Außer den Freimarken, Frankokuverts, Postkarten und Postanweisungs-Formularen können die amtlichen 
Verkaufsstellen von jetzt ab auch Postmandate vorräthig halten. 
Wo Verkaufsstellen nachweislich für einen größeren Verkehr gedient haben, werden die Kaiserlichen 
Ober-Postdirektionen in Erwägung ziehen, ob nicht solche Stellen in Postagenturen, in größeren Städten z. B. 
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