fullscreen: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

— 587 0 — 
rechtlichen Verbindlichkeit erfolgt. In Würdigung des Um- 
standes, dass durch das Bestehen reichsfiskalischer Anstalten ın 
vielen Fällen oft schwachen Gemeinden ausserordentliche Nach- 
teile erwachsen, denen entsprechende Vorteile nicht gegenüber 
stehen, und dass diese Opfer für das höchste Gemeinwesen nur 
von sehr wenigen Gemeinden getragen werden müssen, erscheint 
freilich jene Regelung als Akt ausgleichender Gerechtigkeit. Ein 
Gesetz, das die Unterwerfung des Reichseinkommens schlechthin 
unter die einzelstaatliche oder kommunale Besteuerung aussprechen 
würde, würde auf Kosten der Reichskompetenz ergehen, zugleich 
aber die vielleicht praktisch nicht unbedenkliche Wirkung haben, 
dass den Einzelstaaten und Gemeinden die Möglichkeit gegeben 
wäre, sich für die durch das Reich unmittelbar oder mittelbar 
hervorgerufene finanzielle Belastung ein Aequivalent zu schaffen. 
Aus diesen (ründen dürfte wohl der provisorische Zustand die 
vorteilhafteste Regelung darstellen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.