Uebergang der Regierung auf Friedrich III.
Meinung war nun Friedrich
Pri Ssr den 6 rund-
„Nachdem malen *“ secbige Tef sta ? Er un agesete dieses churfürstlichen
Hauses und in opera wider das kestamentum Alberti Kebnl is und
genannten Gerauischen Bertrag das ernstliche Verbot aller Ve
Land und Leuten, darin mit vielen und heuren Worten ge s find
streiten.“ D Kurfürste achten Bedenken und Soristen
vom 11//21. Juni 169 8 und 2/12. Febr. 1 1692; — aber er erkklärt. sich bere
dem Markgrafen soviel emolumenta zufließen zu lasser m
Fürstenthum Halberstadt zugeflossen wären. Der Mar tg graf Philipp Will
nimmt dies an „aus den eigenhändig und pro ins ructione zeterna eines
seitlichen Churfürsten von Brandenburg hinterlassenen monumento (seines
Vaters) ersehe er, wie höchst schädlich Se. Gnaden alle Zertheilung und Trans
ferirung von Land und Leuten geachtet; und selbige ernstlich verboten, woraus
desselben eigentliche und wahrhafte Intention, alle Lande zusammen und für
den Churfürsten allein zu halten sattsam erhelle.“ Der Kurfürst besteht mehr
anf den alten Hausverträgen; der Markgraf wird haupti sächlich durch den In-
halt der väterlichen Vermahnung bestimmt.
1) Ich schöpfe hier aus einem Actenconvolut des öniglichen Hausarchivs,
das vielleicht einer noch eingehenderen Benutzung würdig wäre. Hier genüge es