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8 10.
Die Maschinenbau-Eleven sind verpflichtet, den Anweisungen der Generaldirektion
der Staatseisenbahnen sowie des Maschinenbeamten, welchem sie zur praktischen Vor—
bildung überwiesen sind, Folge zu leisten.
Während des für die praktische Beschäftigung bestimmten Jahres sollen sie in einer
Maschinenwerkstätte arbeiten und dabei mit der Handhabung der Werkzeuge der Modell-
tischler, Former, Schmiede, Dreher und Schlosser sich vertraut machen.
11.
Zeigt sich ein Maschinenbau-Eleve wegen Mangels an natürlichen Anlagen, wegen
körperlicher Gebrechen, wegen Unfleißes, Unzuverlässigkeit oder wegen unwürdiger Führ-
ung ungeeignet für den höheren technischen Staatsdienst, so kann die Generaldirektion der
Staatseisenbahnen den Ausschluß desselben von der weiteren Vorbildung für diesen Dienst
verfügen.
Dem Eleven steht hiergegen binnen drei Monaten die Berufung an das Finanz-
Ministerium offen.
* 12.
Die Zeit, während welcher ein Maschinenbau-Eleve durch Krankheit oder militärische
Dienstleistungen dem Vorbildungsdienste entzogen war, ist auf die vorgeschriebene Dauer
des letzteren in Anrechnung zu bringen, soweit sie den Zeitraum von vier Wochen nicht
übersteigt.
Dasselbe gilt, wenn der Eleve infolge von Beurlaubung oder aus anderen Gründen
dem Vorbildungsdienste entzogen war, soweit die Dauer der Unterbrechung nicht mehr
als zwei Wochen beträgt.
In keinem Falle ist jedoch aus Anlaß der vorbezeichneten Ursachen ein Anspruch auf
Anrechnung von mehr als im ganzen vier Wochen begründet.
Soweit die aus vorbezeichneten Ursachen eingetretene Unterbrechung die Dauer von
vier Wochen überschritten hat, kann eine Ergänzung der praktischen Vorbildungszeit wäh-
rend der Sommerferien der Studienjahre innerhalb der dafür amtlich festgesetzten Dauer
stattfinden.
13.
Bei den Maschinenbau-Eleven, welche sechs Monate vor dem Beginn des Studien-
jahres die Schule verlassen haben, kann eine Unterbrechung der Elevenzeit nach Ablauf
von sechs Monaten eintreten.
In diesem Falle hat die Ergänzung der Vorbereitungszeit vor Ablegung der ersten
Hauptprüfung (8 23), spätestens jedoch vor Ernennung zum Regierungsbauführer und