Contents : Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung. Erster, systematischer Theil. (1)

1272  Anhang.

Bestrebungen  dazu  finden.  Er  mußte  sich  mit  der  Anwendung  einzelner  Institute
begnügen,  welche  seinem  Familieninteresse  dienten,  ohne  der  einzelnen  Familie  die
korporative  Einheit  und  damit  das  Recht  der  Selbstgesetzgebung  zu  erringen.  Daher
  erscheint  nur  die  hochadlige  Familie  als  Gesammtperfönlichkeit,
  welche  als  die  im  Wechsel  der  Generationen  beständige
Einheit  aufgefaßt  wird,  jeweilig  aber  sich  in  der  Gesammtheit  der
vollberechtigten  Mitglieder  darstellt.  Diese  auf  mehrhundertjähriger
Entwicklung  beruhende  Auffassung  der  Familie  zieht  sich  wie  ein  rother  Faden
durch  die  ganze  fürstliche  Hausgesehgebung.

Sämmtliche  Hausgesetze  beginnen  damit,  den  Bestand  des  fürstlichen  Haufes  festzustellen,
  indem  sie  die  Mitglieder  desselben  aufzählen.  Außer  dem  regierenden  Herrn  und
seiner  Gemahlin  gehören  dahin:  alle  Prinzen  und  Prinzessinnen,  welche  von  dem
gemeinsamen  Stammvater  durch  anerkannte  rechtmäßige  Ehen  abstammen  —  die  Prinzessinnen
  indessen  nur  solange,  als  sie  unvermählt  bleiben,  mit  ihrer  standesgemäßen
  Vermählung  treten  sie  in  die  Familie  ihres  Gemahles:  „foemina  est  fnis
tamiliae"  —  ferner  die  Gemahlinnen  der  Prinzen  und  ihre  Wittwen  während  ihres
Wittwenstandes.

Unter  den  Gliedern  des  Hauses  findet  aber  ein  Unterschied  statt;  während  die
weiblichen  Mitglieder  gewissermaßen  nur  als  passive  Genossen  des  Hauses  erscheinen,
sind  die  volljährigen  Mitglieder  des  Mannsstammes  allein  die  Aktivbürger,  die
vollberechtigten  Glieder  des  Haufes,  ohne  deren  Zustimmung  eine  Veränderung  der
Hausverfassung  nicht  zu  Stande  kommen  kann.

Obgleich  schon  in  dem  älteren  Fürstenrechte  der  regierende  Herr  als  Chef  oder
Familienoberhaupt  gewisse  Befugnisse  ausübte,  so  ist  doch  erst  in  den  neueren  Hausgesetzen
  der  größeren  regierenden  Fürstenhäufer  die  Stellung  des  Familienoberhauptes
zur  vollen  Bedentung  gelangt,  während  dieselbe  bei  den  mediatisirten  und  auch  den
kleineren  regierenden  Häusern,  die  keine  neuen  Hausgesetze  erhalten  haben,  weniger
entwickelt  worden  ist.  Bei  den  größeren  Häusern  hat  hier  der  staatliche  Gesichtspunkt
  maßgebend  mitgewirkt.  Danach  sind  alle  Mitglieder  des  Haufes  der  Familiengewalt
  des  regierenden  Herrn  unterworfen;  dieselbe  ist  jetzt  mit  der  Staatsgewalt
untrennbar  verbunden  und  besteht  wesentlich  in  einer  Oberaussicht  des  Familienhauptes
  über  alle  Glieder  des  Hauses.  Nach  den  übereinstimmenden  Vorschriften
der  neueren  Hausgesetze  werden  aus  dieser  Familiengewalt  folgende  Bejugnisse  abgeleitet:
  a)  die  Nothwendigkeit  der  Zustimmung  des  regierenden  Herrn  zu  allen  Ehen
der  Familienglieder,  b)  die  Anordnung  und  Beausfsichtigung  der  Vormundschaften
über  die  nicht  verfügungsfähigen  Glieder  des  Hauses,  c)  eine  besondere  Aussicht  über
die  Erziehung  sämmtlicher  Prinzen  und  Prinzessinnen  des  Hauses,  über  die  Einrichtung
  und  das  Personal  der  pringlichen  Hofstaaten,  d)  überhaupt  „die  Befugniß,
alle  zur  Erhaltung  der  Ruhe,  Ehre,  Ordnung  und  Wohlfahrt  des  regierenden  Hauses
dienenden  Maßregeln  zu  ergreisen“,  womit  eine  gewisse  Disziplinargewalt
gegen  alle  Mitglieder  des  Hauses  verbunden  ist,  welche  Vorschriften  der  Hausgesetze
verletzen,  sich  Ungehorsam  gegen  Anordnungen  des  Familienhauptes  zu  Schulden
kommen  lassen  oder  ein  mit  der  Ehre  des  Hauses  nicht  vereinbares  Verhalten  beobachten.
  Doch  darf  das  Familienhaupt  nicht  weiter  in  die  wohlerworbenen  Privatund
  staatsbürgerlichen  Rechte  der  Mitglieder  eingreisen,  als  dies  durch  Hausgesetze
und  Herkommen  gestattet  ist.

Während  der  Dauer  einer  Regentschaft  werden  die  Besugnisse  des  Familienoberhauptes
  vom  Regenten  wahrgenommen.

Neben  dem  Familienoberhaupte  steht  regelmäßig  ein  Familienrath,  als  das
die  Gesammtheit  des  fürstlichen  Hauses  vertretende  Organ;  er  wird  entweder  von
sämmtlichen  volljährigen  Agnaten  oder  von  einzelnen  gewählten  Vertretern  derselben
gebildet.  Derselbe  hat  theils  eine  berathende,  theils  eine  beschließende  Mitwirkung
bei  den  Hausangelegenheiten.  Regelmäßig  werden  ihm  folgende  Befugnisse  beigelegt: