1272 Anhang.
Bestrebungen dazu finden. Er mußte sich mit der Anwendung einzelner Institute
begnügen, welche seinem Familieninteresse dienten, ohne der einzelnen Familie die
korporative Einheit und damit das Recht der Selbstgesetzgebung zu erringen. Daher
erscheint nur die hochadlige Familie als Gesammtperfönlichkeit,
welche als die im Wechsel der Generationen beständige
Einheit aufgefaßt wird, jeweilig aber sich in der Gesammtheit der
vollberechtigten Mitglieder darstellt. Diese auf mehrhundertjähriger
Entwicklung beruhende Auffassung der Familie zieht sich wie ein rother Faden
durch die ganze fürstliche Hausgesehgebung.
Sämmtliche Hausgesetze beginnen damit, den Bestand des fürstlichen Haufes festzustellen,
indem sie die Mitglieder desselben aufzählen. Außer dem regierenden Herrn und
seiner Gemahlin gehören dahin: alle Prinzen und Prinzessinnen, welche von dem
gemeinsamen Stammvater durch anerkannte rechtmäßige Ehen abstammen — die Prinzessinnen
indessen nur solange, als sie unvermählt bleiben, mit ihrer standesgemäßen
Vermählung treten sie in die Familie ihres Gemahles: „foemina est fnis
tamiliae" — ferner die Gemahlinnen der Prinzen und ihre Wittwen während ihres
Wittwenstandes.
Unter den Gliedern des Hauses findet aber ein Unterschied statt; während die
weiblichen Mitglieder gewissermaßen nur als passive Genossen des Hauses erscheinen,
sind die volljährigen Mitglieder des Mannsstammes allein die Aktivbürger, die
vollberechtigten Glieder des Haufes, ohne deren Zustimmung eine Veränderung der
Hausverfassung nicht zu Stande kommen kann.
Obgleich schon in dem älteren Fürstenrechte der regierende Herr als Chef oder
Familienoberhaupt gewisse Befugnisse ausübte, so ist doch erst in den neueren Hausgesetzen
der größeren regierenden Fürstenhäufer die Stellung des Familienoberhauptes
zur vollen Bedentung gelangt, während dieselbe bei den mediatisirten und auch den
kleineren regierenden Häusern, die keine neuen Hausgesetze erhalten haben, weniger
entwickelt worden ist. Bei den größeren Häusern hat hier der staatliche Gesichtspunkt
maßgebend mitgewirkt. Danach sind alle Mitglieder des Haufes der Familiengewalt
des regierenden Herrn unterworfen; dieselbe ist jetzt mit der Staatsgewalt
untrennbar verbunden und besteht wesentlich in einer Oberaussicht des Familienhauptes
über alle Glieder des Hauses. Nach den übereinstimmenden Vorschriften
der neueren Hausgesetze werden aus dieser Familiengewalt folgende Bejugnisse abgeleitet:
a) die Nothwendigkeit der Zustimmung des regierenden Herrn zu allen Ehen
der Familienglieder, b) die Anordnung und Beausfsichtigung der Vormundschaften
über die nicht verfügungsfähigen Glieder des Hauses, c) eine besondere Aussicht über
die Erziehung sämmtlicher Prinzen und Prinzessinnen des Hauses, über die Einrichtung
und das Personal der pringlichen Hofstaaten, d) überhaupt „die Befugniß,
alle zur Erhaltung der Ruhe, Ehre, Ordnung und Wohlfahrt des regierenden Hauses
dienenden Maßregeln zu ergreisen“, womit eine gewisse Disziplinargewalt
gegen alle Mitglieder des Hauses verbunden ist, welche Vorschriften der Hausgesetze
verletzen, sich Ungehorsam gegen Anordnungen des Familienhauptes zu Schulden
kommen lassen oder ein mit der Ehre des Hauses nicht vereinbares Verhalten beobachten.
Doch darf das Familienhaupt nicht weiter in die wohlerworbenen Privatund
staatsbürgerlichen Rechte der Mitglieder eingreisen, als dies durch Hausgesetze
und Herkommen gestattet ist.
Während der Dauer einer Regentschaft werden die Besugnisse des Familienoberhauptes
vom Regenten wahrgenommen.
Neben dem Familienoberhaupte steht regelmäßig ein Familienrath, als das
die Gesammtheit des fürstlichen Hauses vertretende Organ; er wird entweder von
sämmtlichen volljährigen Agnaten oder von einzelnen gewählten Vertretern derselben
gebildet. Derselbe hat theils eine berathende, theils eine beschließende Mitwirkung
bei den Hausangelegenheiten. Regelmäßig werden ihm folgende Befugnisse beigelegt: