fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1899. (90)

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gerichte zu leisten ist, das Amtsgericht des Ortes zuständig, an welchem der 
Wittwer seinen Wohnsitz hat. Die Vorschrift des &. 79 des Reichsgesetzes über 
die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit findet entsprechende Anwendung. 
Sollen Abkömmlinge aus verschiedenen Ehen des Mannes durch Heraus- 
gabe des Eingebrachten abgefunden werden, so ist für jede Ehe der Werth des 
Eingebrachten besonders nachzuweisen. 
Als eingebracht ist anzusehen, was eingebrachtes Gut gewesen wäre, wenn 
Errungenschaftsgemeinschaft bestanden hätte. Der Werth des Eingebrachten be- 
stimmt sich für das noch Vorhandene nach dem Zeitpunkle der Auseinander- 
setzung, im Uebrigen nach der Zeit der Einbringung. 
Würde dem Wittwer nach Erstatiung des Eingebrachten vom Gesammt- 
gute weniger verbleiben, als er selbst nachweislich während oder nach Auflösung 
der Ehe eingebracht hat, so ist die den Abkömmlingen gebührende Abfindung um 
die Hälfte des Fehlbetrags zu kürzen. 
Mehrere betheiligte Abkömmlinge theilen die Abfindung nach dem Ver- 
hältnisse der Antheile, zu denen sie als Erben ihrer verstorbenen Mutter berufen 
wären, wenn diese erst zur Zeit der Wiedewerheirathung des Wittwers ge- 
storben wäre. 
S. 20. 
Der Witiwer ist im Falle seiner Wiederverheirathung zur Abfindung der 
betheiligten Abkömmlinge nicht verpflichtet, wenn er nachweist, daß von ihrer ver- 
storbenen Mutter in das Gesammtgut im Sinne des §. 19 Abs. 3 nichts eingebracht 
worden ist. Für den Nachweis gelten die Vorschriften des F. 19 Abs. 1, 2. 
K. 21. 
Die Beerbung des Wittwers richtet sich nach den allgemeinen erbrechtlichen 
Vorschriften, soweit sich nicht aus diesem Artikel, insbesondere aus den 88. 21 
bis 24, 26, 27, ein Anderes ergiebt. 
Treffen bei der VBeerbung des Wittwers mit betheiligten Abkömmlingen 
andere Abkommlinge des Wittwers zusammen, so haben sie gleiches Erbrecht mit 
den betheiligten. Wenn aber bei gleichmäßiger Theilung des Gesammtguts den 
betheiligten Abkömmlingen weniger verbleiben würde, als unmitelbar vor dem 
Tode des Wittwers ihr Kopftheil betrug, so mindert sich der Erbtbeil der nichr 
betheiligten Abkömmlinge entsprechend, jedoch höchstens bis auf die Hälste. Für 
die Berechnung des Pflichttheilsanspruchs der nicht betheiligten Abkömmlinge ist 
in allen Fällen der Werth ihres unverminderten Erbtheils maßgebend. 
Diese Vorschriften finden auf abgeschichtete Abkömmlinge des Wittwers 
keine Anwendung. 
5. 22. 
Die für die Abschichtung betheiligter Abkömmlinge und ihre Wirkung 
geltenden Vorschriften des bisherigen Rechtes bleiben nach Maßgabe dieses Artikels 
in Kraft; insbesondere wird auch das Recht der Ehegatten, während oder nach
	        
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