Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1808. (3)

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Termin  Georgil  ganz  unfehlbar  nach  beikommender  Vorschrife  "),  besondern  Bericht  in  Tabellarischer
  Form  erstatten  sollen,  wie  viel  dem  Ale-Württemb.  Scheffel  Meß  nach  an  Früchten
  aller  Art,  vorhanden  sei,  wie  viel  davon  die  Beamctung  zu  Besoldungen,  Grattalien,
und  Allmosen,  auch  andern  Schuldigkeiten,  biß  Martini  d.  J.  nöthig  habe,  auch  was  an
denen  für  den  Königl.  Hofgebrauch,  und  das  Kön.  Militär,  auch  zu  Lieferung  in  andere
Beamtungen,  angewiesenen  Früchten,  nach  Abzug  des  bereits  empfangenen,  noch  rükständig  ist.

Durch  diese  anbefohlene  Berichts:  Erstattung  wird  übrigens  weder  der  Natural-Quar—
tal:  Bericht  von  Lichtmeß  bis  Georgi#,  noch  der  Frucht-Verkaufs=  Succeß=  Bericht,  auf
den  1.  Mai  entbehrlich,  daher  die  Cameral-Beamte  erinnert  werden,  diese  Berichte,  so  wie
auch  die  Sturzzettel,  in  termino  an  die  Behörde  unfehlbar  einzusenden.

Was  endlich  die  bereits  zum  Verkauf  angewiesenen  und  vor  dem  Sturz  vielleicht  noch
vicht  ganz  verschlossenen  Naturalien  betrift,  so  werden  die  Cameral:  Beamte  legitimirt,  den
Verkauf  nach  dem  Sturz  ohne  boeiteres  fortzusezen.  Decr.  Stutegart,  in  Königl.  Ober-Fin.
  Kammer,  Landwirthsch.  Depart  den  8.  April  1808.

Decret  Kön.  Forst-Departements  an  sämtl.  Königl.  Oberforst=  Aemter,  die  Berichte  über
das  Zimmer=  und  Wirkholz-  Erforderniß  Aar  die  berechtigte  Mahlmühlen  betreffend.
.  d.  8.  April  1808.

In  der  unterm  17.  Merz.  v.  J.  durch  das  Koͤnigl.  Staats--  und  Regierungs--Blatt
Nr.  13.  erlassenen  Verordnung  ist  bereits  den  Koͤnigl.  Ober-Forstaͤmtern  unter  anderm
aufgegeben  worden,  die  jährliche  Erforderniß=  Berichte  über  das  Zimmer-und  Wirkholz  fuͤr
die  berechtigte  Mahlmühlen  mit  Ertracten  aus  den  Lagerbüchern,  oder  Mühl-Briefen  zu
belegen.

Da  nun  mehrere  Ober-Forstämter  mit  diesen  Berichten  noch  im  Rükstand  sind,  von
andern  aber  die  Extracte  zu  unvollständig  eingeschikt  wurden,  um  darnach  die  Befugniß  zu
solchen  Forderungen  gehörig  wrüfen  zu  lassen;  so  werden  sämtliche  Königl.  Ober=  Forstämter
hierdurch  angewiesen:  v

1)  Alle  zu  Zimmer;  und  Wirkholz  berechtigte  Mühlen  mit  Benennung  der  Königl.
Ober:  und  Patrimontal=  so  wie  auch  der  Königl.  Cameral:  Aemcer,  wohin  solche  gehören,
zu  consigniren,  und  zugleich  vollständige  Ertrakte  aus  den  Lagerbüchern  und  Mühl=  Briefen
zu  fertigen,  woraus  das  Object  der  Gerechtigkeit  deutlich  ersehen  werden  kann;  zu  welch
lezterem  Endzwek  aber  nicht  allein  der  Eintrag,  welcher  die  Mühl-Gebäude  überhaupt  beschreibt,
  sondern  auch  insbesondere  derjenige  aufzuführen  ist,  worinn  die  Theile  der  Mühl=Gebäude
  beschrieben  sind,  auf  welchen  die  Holz-Gerechtigkeit  haftet.

Diese  Verzeichnisse  und  Ertrakte  sind  längstens  bis  Jakobi  dieses  Jahrs  in  duplo  einzusenden,
  und  in  den  Oberforstamtlichen  Beiberichten  zu  den  künftigen  Gesuchen  in  causs
gehörig  zu  allegiren.

3))  Ist  den  berechtigten  Müllern  zu  bedeuten,  daß  sie  künftig  ihr  Zimmer=  und  Wirkholz=
  Bedürfniß  für  den  nächstfolgenden  Jahrgang  den  Unter-Mühlen-Inspektoren  bei  der
Mühloisttation  anzeigen  sollen,  damit  dieselbe  nach  der  hierüber  erhaltenen  besondern  In-*)

  Siehe  betligende  Vorschrift.