Contents : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunzehnter Jahrgang. 1858. (19)

1858.  181

Gesetzsammlung

für  das  Fürstenthum  Schwarzburg-Rudolstadt.

eFünbehates  Stüch  vom  Jahre  1858.

 

XILI.  Verordnung

der  Fürstl.  Regierung  vom  14.  August  1858,  die  Operation  des  Verschneidens
der  Merde  betr.

Nachdem  der  Durchlauchtigste  Fürst  beschlossen  haben,  die  Verordnung  vom  29.
April  1853  (Ges.-Samml.  S.  123),  und  die  Bekanntmachung  vom  25.  October  1856
(Ges.-Samml.  S.  319)  dahin  zu  modificiren  bezüglich  aufzuheben,  daß  die  Operation
des  Verschneidens  der  Pferde  nicht  allein  den  geprüsten  und  approbirten  Thierärzten
vorbehalten  bleiben  soll,  so  wird  dies  mit  dem  Bemerken  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,
  daß  künftighin  an  quallfieirte  Personen  auch  Concessionen  zum  Castriren  von
Pferden  ertheilt  werden  sollen.

Rudolstadt,  den  14.  Agust  1858.

Fürstl.  Schwarzd  Regierung.
v.  Ba

amberg.

 

Ausgegeben  in  Rudolstadt  den  18.  September  1858.
Förfil.  Schw.  Rudolkt.  Gesetzsamml.  XlK.  20