Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunzehnter Jahrgang. 1858. (19)

1858. 181 
Gesetzsammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
eFünbehates Stüch vom Jahre 1858. 
  
XILI. Verordnung 
der Fürstl. Regierung vom 14. August 1858, die Operation des Verschneidens 
der Merde betr. 
Nachdem der Durchlauchtigste Fürst beschlossen haben, die Verordnung vom 29. 
April 1853 (Ges.-Samml. S. 123), und die Bekanntmachung vom 25. October 1856 
(Ges.-Samml. S. 319) dahin zu modificiren bezüglich aufzuheben, daß die Operation 
des Verschneidens der Pferde nicht allein den geprüsten und approbirten Thierärzten 
vorbehalten bleiben soll, so wird dies mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß ge- 
bracht, daß künftighin an quallfieirte Personen auch Concessionen zum Castriren von 
Pferden ertheilt werden sollen. 
Rudolstadt, den 14. Agust 1858. 
Fürstl. Schwarzd Regierung. 
v. Ba 
amberg. 
  
Ausgegeben in Rudolstadt den 18. September 1858. 
Förfil. Schw. Rudolkt. Gesetzsamml. XlK. 20
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.