360 VI. Els.-Lothringen. 5. Anl. C V. betr. Wahlen z. Landesausschuß 1. Okt. 79.
§. 13. Die Anstellung, Versetzung, Beurlauhung und Abberufung der
Landesbeamten erfolgt, soweit sie bisher dem Reichskanzler zustand, durch
den Statthalter oder dessen Vertreter, soweit sie dem Oberpräsidenten zu-
gewiesen war, durch den Staatssekretär. Der Staatssekretär kann die
ihm hiernach zustehenden Befugnisse in Bezug auf einzelne Be-
amtenkategorien dem Vorstande der betreffenden Abtheilung
übertragen?).
Die nach §. 3 der Verordnung vom 23. Februar 1874 (Gesetzbl.
S. 7) dem Oberpräsidenten und dem Generalprokurator eingeräumte Be-
fugniß, Geldstrafen als Ordnungsstrafen bis zum höchsten zulässigen Betrage
zu verhängen, geht auf die Vorstände der Abtheilungen des Ministeriums
bezüglich der Landesbeamten, welche in den ihnen überwiesenen Geschäfts-
zweigen thätig sind, über.
Anlage C (zu § 17).
Uerordnung, betreffend die Mahlen zum Landesausschuß.
Uom 1. Gktober 1879.
Wir u. s. w. verordnen auf Grund des §. 17 des Gesetzes, betreffend
die Verfassung und die Verwaltung Elsaß-Lothringens, vom 4. Juli 1879
(Reichs-Gesetzbl. S. 165) über die Ausführung der nach §. 13 desselben
Gesetzes vorzunehmenden Wahlen von Abgeordneten zum Landesausschusse
von Elsaß-Lothringen, was folgt:
§. 1. Der Tag und die Stunde für die Wahl der Wahlmänner und
der Abgeordneten werden durch Verordnung des Statthalters festgesetzt und
durch das Gesetzblatt bekannt gemacht.
§. 2. Die Zahl der Wahlmänner, welche nach §. 14 des Gesetzes
vom 4. Juli 1879 auf jede Gemeinde entfallen, wird auf Grundlage der
letzten amtlichen Zählung der Bevölkerung durch Verfügung des Staats-
sekretärs festgestellt und in den Gemeinden durch Anschlag am Gemeindehause
bekannt gemacht.
§ 3. Die Wahl der Wahlmänner erfolgt in dem zu den regelmäßigen
Sitzungen des Gemeinderathes bestimmten Lokale.
Das Amt des Wahlvorstehers wird von dem Bürgermeister oder
dessen Stellvertreter wahrgenommen. Als Beisitzer fungirt das an Jahren
älteste, als Protokollführer das von dem Wahlvorsteher dazu berufene der
anwesenden Mitglieder des Gemeinderathes.
§. 4. Die Abgabe der Stimmen geschieht nach alphabetischer Ordnung
der Namen mittelst Uebergabe eines Stimmzettels von weißem Papier,
!) V. 29. Juli 81 (Anm. 4) §2.