Contents: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Das Deutsche Reich. (1)

360 VI. Els.-Lothringen. 5. Anl. C V. betr. Wahlen z. Landesausschuß 1. Okt. 79. 
§. 13. Die Anstellung, Versetzung, Beurlauhung und Abberufung der 
Landesbeamten erfolgt, soweit sie bisher dem Reichskanzler zustand, durch 
den Statthalter oder dessen Vertreter, soweit sie dem Oberpräsidenten zu- 
gewiesen war, durch den Staatssekretär. Der Staatssekretär kann die 
ihm hiernach zustehenden Befugnisse in Bezug auf einzelne Be- 
amtenkategorien dem Vorstande der betreffenden Abtheilung 
übertragen?). 
Die nach §. 3 der Verordnung vom 23. Februar 1874 (Gesetzbl. 
S. 7) dem Oberpräsidenten und dem Generalprokurator eingeräumte Be- 
fugniß, Geldstrafen als Ordnungsstrafen bis zum höchsten zulässigen Betrage 
zu verhängen, geht auf die Vorstände der Abtheilungen des Ministeriums 
bezüglich der Landesbeamten, welche in den ihnen überwiesenen Geschäfts- 
zweigen thätig sind, über. 
Anlage C (zu § 17). 
Uerordnung, betreffend die Mahlen zum Landesausschuß. 
Uom 1. Gktober 1879. 
Wir u. s. w. verordnen auf Grund des §. 17 des Gesetzes, betreffend 
die Verfassung und die Verwaltung Elsaß-Lothringens, vom 4. Juli 1879 
(Reichs-Gesetzbl. S. 165) über die Ausführung der nach §. 13 desselben 
Gesetzes vorzunehmenden Wahlen von Abgeordneten zum Landesausschusse 
von Elsaß-Lothringen, was folgt: 
§. 1. Der Tag und die Stunde für die Wahl der Wahlmänner und 
der Abgeordneten werden durch Verordnung des Statthalters festgesetzt und 
durch das Gesetzblatt bekannt gemacht. 
§. 2. Die Zahl der Wahlmänner, welche nach §. 14 des Gesetzes 
vom 4. Juli 1879 auf jede Gemeinde entfallen, wird auf Grundlage der 
letzten amtlichen Zählung der Bevölkerung durch Verfügung des Staats- 
sekretärs festgestellt und in den Gemeinden durch Anschlag am Gemeindehause 
bekannt gemacht. 
§ 3. Die Wahl der Wahlmänner erfolgt in dem zu den regelmäßigen 
Sitzungen des Gemeinderathes bestimmten Lokale. 
Das Amt des Wahlvorstehers wird von dem Bürgermeister oder 
dessen Stellvertreter wahrgenommen. Als Beisitzer fungirt das an Jahren 
älteste, als Protokollführer das von dem Wahlvorsteher dazu berufene der 
anwesenden Mitglieder des Gemeinderathes. 
§. 4. Die Abgabe der Stimmen geschieht nach alphabetischer Ordnung 
der Namen mittelst Uebergabe eines Stimmzettels von weißem Papier, 
!) V. 29. Juli 81 (Anm. 4) §2.
	        
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