130 Lehrproben.
bietet mehr technifh-nügliches Lehrgut, daS das perfönlihe ortlommen
fördert; das zweite Hingegen errichtet einen hohen Gefinnungs- und Gedanfen-
bau, der allgemeine Biele, Gebote, Pflichten enthält, die über das perfönliche
Wohl des Einzelnen weit hinausragen.
Alles Gefegesktundliche, das nur dem perfönlichen Eigennuße dient, gehört
in die Berufsfunde, in die rechtliche Gefchäftsfunde; fo vor allem der Hauptteil
de3 Bürgerlichen Gefebbudhs, de3 Handelögejeges, der Gewerbeordnung und
dergleihen. Ulles aber, mas da3 Ganze ald Ganzes, als unzerjtüdtes
Ganzes daritellt, da3 gehört in das jtaatsfundliche LXehrfad).
Aus diefem Grunde fanrn idy nicht den fynthetifchen Lehrgang empfehlen,
der bon den Einzelperfonen, der Yamilie ausgeht und iiber Gemeinde, Bezirk
und Staat endlich zum Neiche fortfchreitet. Diefer Lehrgang ijt in der volf3-
Ihuliihen Heimat- und Erdlunde innegehalten morden; ift aber der Staats-
und NReichsbegriff einmal gewonnen morden, dann foll man ihn aud) unter-
rihtlid) ausbeuten. Das fan aber nur auf dem deduftiv-analptifchen,
grundlegenden Wege gejchehen. Neich und Staat müjfen die höchfte Gemalt
innehaben und Ffönnen nur einzelne Aufgaben den &emeinden und
Gemeindeverbänden überlaffen. Reid) und Staat müffen alles ordnen, felbit
da3 Gemeinde- und Tyamilienrecht.
Steilic hat diefer Lehrgang beitimmte Schwierigfeiten, die aber nicht
unübermindlih find, wenn die Volksichule gehörig und pflichtgemäß vor-
gearbeitet hat. ZTtoß des herabfteigenden LXehrganges dom Allgemeinen zum
Befondern, d. h. hier vom Gemeinfamften zum Cigeniten, brauchen wir nicht
in den Fehler des Wortemahens und Begrifferflärend zu fallen. Bir
Tönnen durchaus anfchaulich, anziehend, eindringlich, ausführlich unterrichten. Mit
Hiemann in Leipzig empfehle ich die erzählende, unterhaltende Yorm,
die entmwidelt, volfstümlich bemeift.
Sn meiner „Deutfchen Staat3- und Bürgerfunde für gehobene Bürger-
fhulen, Sortbildungs- und Fahfchulen” (Dresden, Huhle) habe ic) folgenden
Gang innegehalten: |
1. Der Menfh al Einzel- und als Gefellfchaftsmwejen (die ift nötig,
um gemwiffe gebankliche Vorausfegungen zu gewinnen, denn um ben
Segenfap Einzelmefen und Gefellfichaft handelt e3 fi ja in der
gejamten Staatslehre).
2. Das Deutfche Reich als YBundezitaat (au dem Wefen be3 Bundes»
ftantes ergeben fi ja alle befondern Einrichtungen, die dem finde
unerftändlic) bleiben müffen, mern e3 nicht zuvor erkannt hat, daß
das Neich ein Staatliches Gejellihaftsmwejen ift). nn
. Die Verfaffung des Deutfchen Reiches (fie bietet nun die mwichtigiten
Einrichtungen de3 Nteiches).
. Reichfanzler und Neich&behörden.
. Die Wehrmacht des Reiches (hieran Fönnte fi) au dad Poit- und
Telegraphentvefen fchließen).
. Der Einzelftaat.
. Befondere Aufgaben der Minifterien.
. Die Staatsbeamten.
. Die Gliederung der einzelftaatlichen Verwaltung
. Mlgemeine Rechte der Untertanen (fie fommen exit hier zur Behand-
fung, weil fie teils durch ReichS-, teils Durch Landesrecht gefichert find).
Sicherheitspflege oder Polizeimefen (dient zum Schuße diefer Rechte).
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