Full text: Ratgeber für deutsche Lehrer und Erzieher

130 Lehrproben. 
bietet mehr technifh-nügliches Lehrgut, daS das perfönlihe ortlommen 
fördert; das zweite Hingegen errichtet einen hohen Gefinnungs- und Gedanfen- 
bau, der allgemeine Biele, Gebote, Pflichten enthält, die über das perfönliche 
Wohl des Einzelnen weit hinausragen. 
Alles Gefegesktundliche, das nur dem perfönlichen Eigennuße dient, gehört 
in die Berufsfunde, in die rechtliche Gefchäftsfunde; fo vor allem der Hauptteil 
de3 Bürgerlichen Gefebbudhs, de3 Handelögejeges, der Gewerbeordnung und 
dergleihen. Ulles aber, mas da3 Ganze ald Ganzes, als unzerjtüdtes 
Ganzes daritellt, da3 gehört in das jtaatsfundliche LXehrfad). 
Aus diefem Grunde fanrn idy nicht den fynthetifchen Lehrgang empfehlen, 
der bon den Einzelperfonen, der Yamilie ausgeht und iiber Gemeinde, Bezirk 
und Staat endlich zum Neiche fortfchreitet. Diefer Lehrgang ijt in der volf3- 
Ihuliihen Heimat- und Erdlunde innegehalten morden; ift aber der Staats- 
und NReichsbegriff einmal gewonnen morden, dann foll man ihn aud) unter- 
rihtlid) ausbeuten. Das fan aber nur auf dem deduftiv-analptifchen, 
grundlegenden Wege gejchehen. Neich und Staat müjfen die höchfte Gemalt 
innehaben und Ffönnen nur einzelne Aufgaben den &emeinden und 
Gemeindeverbänden überlaffen. Reid) und Staat müffen alles ordnen, felbit 
da3 Gemeinde- und Tyamilienrecht. 
Steilic hat diefer Lehrgang beitimmte Schwierigfeiten, die aber nicht 
unübermindlih find, wenn die Volksichule gehörig und pflichtgemäß vor- 
gearbeitet hat. ZTtoß des herabfteigenden LXehrganges dom Allgemeinen zum 
Befondern, d. h. hier vom Gemeinfamften zum Cigeniten, brauchen wir nicht 
in den Fehler des Wortemahens und Begrifferflärend zu fallen. Bir 
Tönnen durchaus anfchaulich, anziehend, eindringlich, ausführlich unterrichten. Mit 
Hiemann in Leipzig empfehle ich die erzählende, unterhaltende Yorm, 
die entmwidelt, volfstümlich bemeift. 
Sn meiner „Deutfchen Staat3- und Bürgerfunde für gehobene Bürger- 
fhulen, Sortbildungs- und Fahfchulen” (Dresden, Huhle) habe ic) folgenden 
Gang innegehalten: | 
1. Der Menfh al Einzel- und als Gefellfchaftsmwejen (die ift nötig, 
um gemwiffe gebankliche Vorausfegungen zu gewinnen, denn um ben 
Segenfap Einzelmefen und Gefellfichaft handelt e3 fi ja in der 
gejamten Staatslehre). 
2. Das Deutfche Reich als YBundezitaat (au dem Wefen be3 Bundes» 
ftantes ergeben fi ja alle befondern Einrichtungen, die dem finde 
unerftändlic) bleiben müffen, mern e3 nicht zuvor erkannt hat, daß 
das Neich ein Staatliches Gejellihaftsmwejen ift). nn 
. Die Verfaffung des Deutfchen Reiches (fie bietet nun die mwichtigiten 
Einrichtungen de3 Nteiches). 
. Reichfanzler und Neich&behörden. 
. Die Wehrmacht des Reiches (hieran Fönnte fi) au dad Poit- und 
Telegraphentvefen fchließen). 
. Der Einzelftaat. 
. Befondere Aufgaben der Minifterien. 
. Die Staatsbeamten. 
. Die Gliederung der einzelftaatlichen Verwaltung 
. Mlgemeine Rechte der Untertanen (fie fommen exit hier zur Behand- 
fung, weil fie teils durch ReichS-, teils Durch Landesrecht gefichert find). 
Sicherheitspflege oder Polizeimefen (dient zum Schuße diefer Rechte). 
OS DO IN om #8 
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