Full text: Ratgeber für deutsche Lehrer und Erzieher

Kortbildungsfchule und Staatsfunde. 131 
12. Da3 Recht im allgemeinen. 
13. Das Gerichtöwefen (zum Schube ded Redht3). 
14. Die Gerichtsbeamten. 
15. Das Strafverfahren. 
16. Der Hipilprozeß. 
17. Überfiht über die Rechtspflege. 
18. Das bürgerlihe Redht im allgemeinen. 
19. Das Familienredit. 
20. Das Wohnungstedt. 
21. Das Gemwerberedit. 
22. Das Eigentumstedt. 
23. Nedht der Schuldverhältniffe. 
24. Berfiherungsmwefen. 
25. Der Kaufmann und das Handeläredit. 
26. Kapital und Gelömefen. 
27. Kredit und Banken. 
28. Sinanzimejen. 
E3 läßt fich nit ein allgemeingültiger Lehrgang aufftellen. Neichgrecht, 
Landesreht, Gemeinderedht greifen zu ftarf ineinander und find aud nicht 
übereinjtimmend. Zu diefem Lehrgange gehört al3 Ergänzung noch ein Xehr- 
gang über Deutfhe Wirtfhaftstunde. Auch hier läßt fich Fein all- 
gemeingültiger Lehrgang aufftellen. Sm meinen „Bildern aus der Wirtichafts- 
funde von Deutfchland” (Dresden, Huhle) habe ich folgende Reihenfolge inne» 
gehalten: 
1. Da3 Wachstum der Bevölferung Deutfchlands. 
2. Die Landwirtichaft alS Grundlage unfers Wirtfchaftslebens. 
3. Die Leiitungsfähigfeit der deutihen Landmirtfchaft. 
4. Wichtige Zweige des Landbaues. 
5. Tifcherei und Kagpd. 
6. Bergbau. 
7. Die Hauptarten der Wirtfchaftsformen. 
8. Der gemwerblihe Nechtsfchus. 
9. Deutichlands Snduftrie in ihren Hauptzmeigen. 
10. Wacfjende Bedeutung der Snduftrie für unfer Wirtfchaftsleben. 
11. Sortfhritte des Weltverfehrs. 
12. Deutfhlands Außenhandel. 
13. Ein- und Ausfuhr in ihrer volfswirtfchaftlichen Bedeutung.“ 
14. Deutfchlands Abhängigkeit vom Weltmarfte. 
15. Die deutiche Handelgflotte. 
16. Deutfhlands Anteil am WWeltfabelneke. 
17. Das deutfche Kapital im Auzlande. 
18. Die Deutfhen im Uuslande. 
19. Die deutichen Kolonien. 
20. Die deutihe Kriegäflotte. 
Davon fann man ben gewerblichen Nechtsfchuß der Staatzfunde liber- 
mweijen. Bu beachten ift, daß in beiden Lehrgängen der Staatögedantfe 
die herrfhende dee ift. Bei der richtig erteilten Staat3- und 
Bürgerfunde muß der Schüler vergefien, daß er Sabrifarbeiter, Knecht, 
Lehrling, Handlungslehrling, Landwirtzjohn uf. ift, fo wie der richtige Wähler 
nicht bloß als Yabrifarbeiter, Kaufmann, Handmwerfer, Landwirt ufm., fondern 
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