Fortbildungsfchule und Staatsfunde. 139
er fich gleichfalls nicht verlaffen. Wir fehen: Soll im gewöhnlichen Öejchäfts-
leben eine Unmenge von Streit und unnüßen Klagen vermieden merben, jo
ift e3 nötig, daß biele Anfprüche in Turzer Zeit endgültig erledigt merden.
Das Gericht Fönnte gar nicht das Rechte treffen; e3 fönnte den wahren Sad.
verhalt meiftens nicht feitftellen; e8 müßte einfad, dem einen glauben. Das
räre aber ein großer Nachteil. Darum muß man viele Forderungen in furzer
Beit begleichen und für immer erledigen.
Das mill da3 Gefjeß auch. E3 beitimmt, daß die allermeiften Rechnungen
in zmwei Sahren vorgelegt fein follen. Das ift doch eine hinreihend lange
Stift. E83 ift aber nicht nötig, daß die Rechnungen binnen zmei Jahren be-
zahlt find. Nötig ift aber, daß man die Rechnung binnen zwei Jahren dem
Schuldner vorlegt. Das Gejeß nimmt an, daß dann der Schuldner jich nod)
genau genug at die einzelnen Pojten erinnern fann, damit er etwaige Ein-
mendungen dagegen erheben fünne. Uber länger darf der Handwerker, ber
Kaufmanı, der LZandmwirt, der Gaitmwirt, der Sracht- und Kohnfuhrmann, der
Arzt, der Rechtsanwalt mit feinen Rechnungen nicht warten. Scidte er die
Nednungen erft nach Ablauf von zwei Sahren zum eriten Male an die
Schuldner, dann fönnten diefe die Yahlung verweigern. Sie könnten fagen:
mir willen gar nicht mehr, ob diefe Rechnungen ftunmen; der Öläubiger hätte
die Rechnungen eher jhhiden follen. ©inge der Gläubiger aufs Gericht, dann
ipräche der Richter zu ihm: E3 tut mir leid, ich Ffarın die Stlage nidht an-
nehmen, Shre Forderungen find verjährt; die Schuldner Fönnen die Bezahlung
verweigern; das Gericht Fann fie nicht zwingen, Shre Forderungen zu bes
gleihen. Sciden Sie von nun an Shre Rechnungen eher aus.
St das nicht ein Unrecht gegen den Schuhmader. Für feine Mühe
und Urbeit foll er nun nichts erhalten. Gemiß it da3 nicht recht. Syeder
anftändige Menfch bezahlt auch) dann nod) eine Rechnung, wenn fie ıhm erft
nach zwei Sahren zugeht, zumal wenn er fich fagt, jie it noch nicht beglichen
worden. ber der Schuhmader tjt felber fchuld an feinem Berluit: er mußte
eher feine Bücher dDurchfegen. Nur feiner Sauimfeligfeit darf er feine Einbuße
zufchreiben. Das Gejeg muß eine Grenze fegen, e3 muß die Verjäßrung
einführen. Das ft notwendig für alle Der Käufer und Belteller foll mög-
ht bald die Nechnung erhalten, damit er nadyprüfen fanıı, ob fie ftimmt.
Der Berfäufer foll berechtigt fein, möglichit bald die Rechnungen auszufenden,
damit etraige Srrtümer gittlid) aufgeklärt werden fünnen.
Das ift der eine Nuben. Dod) e3 ijt nicht der einzige. m der Negel
läßt man Rechnungen quittieren. Vorfihtige und gemiffenhafte Menfchen
heben fich alle quittierten Rechnungen auf. it der Haushalt ziemlich groß,
dann häufen fid) diefe Rechnungen fehr bald an. Denft, man müßte alle
10 oder 20 oder gar 30 Kahre aufheben. Da erhielten viele Zeute ganze
Berge von Rechnungen. Müßten fie nun einmal nad) einer fuchen, dann
fönnten fie vielleicht ftundenlang danady fuchen, che fie fie fänden. Welch
ein Zeitverluft und Verdruß! hr mißt, e3 wird leicht aud) bei Hand»
werfern ufm. einmal eine bezahlte Rechnung im Buche nicht ausgeftrichen.
Wie leicht fommt jemand dazwischen! &3 vergehen Monate und Bierteljahre!
Nremand befinnt ic) darauf, daß fie Doc) bezahlt worden ift. Man fcdhreibt
lie nod) einmal aus. Hat num der Gemahnte die Quittung, fo tft er geredht-
fertigt. Hat er feine, fo müßte er bezahlen. Um den ganzen Gefchäftsgang
zu bereinfahen, muß man beftimmen: Die gewöhnlichen Rechnungen (For-
derungen) der Strämer, Handmerfer, Kaufleute ufr. verjähren in zmei Sahren.