Full text: Ratgeber für deutsche Lehrer und Erzieher

Fortbildungsfchule und Staatsfunde. 139 
er fich gleichfalls nicht verlaffen. Wir fehen: Soll im gewöhnlichen Öejchäfts- 
leben eine Unmenge von Streit und unnüßen Klagen vermieden merben, jo 
ift e3 nötig, daß biele Anfprüche in Turzer Zeit endgültig erledigt merden. 
Das Gericht Fönnte gar nicht das Rechte treffen; e3 fönnte den wahren Sad. 
verhalt meiftens nicht feitftellen; e8 müßte einfad, dem einen glauben. Das 
räre aber ein großer Nachteil. Darum muß man viele Forderungen in furzer 
Beit begleichen und für immer erledigen. 
Das mill da3 Gefjeß auch. E3 beitimmt, daß die allermeiften Rechnungen 
in zmwei Sahren vorgelegt fein follen. Das ift doch eine hinreihend lange 
Stift. E83 ift aber nicht nötig, daß die Rechnungen binnen zmei Jahren be- 
zahlt find. Nötig ift aber, daß man die Rechnung binnen zwei Jahren dem 
Schuldner vorlegt. Das Gejeß nimmt an, daß dann der Schuldner jich nod) 
genau genug at die einzelnen Pojten erinnern fann, damit er etwaige Ein- 
mendungen dagegen erheben fünne. Uber länger darf der Handwerker, ber 
Kaufmanı, der LZandmwirt, der Gaitmwirt, der Sracht- und Kohnfuhrmann, der 
Arzt, der Rechtsanwalt mit feinen Rechnungen nicht warten. Scidte er die 
Nednungen erft nach Ablauf von zwei Sahren zum eriten Male an die 
Schuldner, dann fönnten diefe die Yahlung verweigern. Sie könnten fagen: 
mir willen gar nicht mehr, ob diefe Rechnungen ftunmen; der Öläubiger hätte 
die Rechnungen eher jhhiden follen. ©inge der Gläubiger aufs Gericht, dann 
ipräche der Richter zu ihm: E3 tut mir leid, ich Ffarın die Stlage nidht an- 
nehmen, Shre Forderungen find verjährt; die Schuldner Fönnen die Bezahlung 
verweigern; das Gericht Fann fie nicht zwingen, Shre Forderungen zu bes 
gleihen. Sciden Sie von nun an Shre Rechnungen eher aus. 
St das nicht ein Unrecht gegen den Schuhmader. Für feine Mühe 
und Urbeit foll er nun nichts erhalten. Gemiß it da3 nicht recht. Syeder 
anftändige Menfch bezahlt auch) dann nod) eine Rechnung, wenn fie ıhm erft 
nach zwei Sahren zugeht, zumal wenn er fich fagt, jie it noch nicht beglichen 
worden. ber der Schuhmader tjt felber fchuld an feinem Berluit: er mußte 
eher feine Bücher dDurchfegen. Nur feiner Sauimfeligfeit darf er feine Einbuße 
zufchreiben. Das Gejeg muß eine Grenze fegen, e3 muß die Verjäßrung 
einführen. Das ft notwendig für alle Der Käufer und Belteller foll mög- 
ht bald die Nechnung erhalten, damit er nadyprüfen fanıı, ob fie ftimmt. 
Der Berfäufer foll berechtigt fein, möglichit bald die Rechnungen auszufenden, 
damit etraige Srrtümer gittlid) aufgeklärt werden fünnen. 
Das ift der eine Nuben. Dod) e3 ijt nicht der einzige. m der Negel 
läßt man Rechnungen quittieren. Vorfihtige und gemiffenhafte Menfchen 
heben fich alle quittierten Rechnungen auf. it der Haushalt ziemlich groß, 
dann häufen fid) diefe Rechnungen fehr bald an. Denft, man müßte alle 
10 oder 20 oder gar 30 Kahre aufheben. Da erhielten viele Zeute ganze 
Berge von Rechnungen. Müßten fie nun einmal nad) einer fuchen, dann 
fönnten fie vielleicht ftundenlang danady fuchen, che fie fie fänden. Welch 
ein Zeitverluft und Verdruß! hr mißt, e3 wird leicht aud) bei Hand» 
werfern ufm. einmal eine bezahlte Rechnung im Buche nicht ausgeftrichen. 
Wie leicht fommt jemand dazwischen! &3 vergehen Monate und Bierteljahre! 
Nremand befinnt ic) darauf, daß fie Doc) bezahlt worden ift. Man fcdhreibt 
lie nod) einmal aus. Hat num der Gemahnte die Quittung, fo tft er geredht- 
fertigt. Hat er feine, fo müßte er bezahlen. Um den ganzen Gefchäftsgang 
zu bereinfahen, muß man beftimmen: Die gewöhnlichen Rechnungen (For- 
derungen) der Strämer, Handmerfer, Kaufleute ufr. verjähren in zmei Sahren.
	        
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