140 Zehrproben.
Da weiß nun jeder Gefchäftsmann: Du mußt vor Weihnachten nachfehen, ob
nody offene Poften aus dem vorigen Sahre vorhanden find. Warteft du
bi3 nad) dem neuen Jahre, dann verjähren deine Anfprüdhe; dann fann jeder
die Bezahlung verweigern. eder Haushaltungsvorjtand weiß: du mußt
deine quittierten Rechnungen mindeitens zwei Sahre aufheben; fonjt fannit
du nod) einmal eine bereits bezahlte Rechnung bezahlen mitffen. Er weiß aud
Neujahr 1911, daß er niemandem mehr etwas fhuldig ift aus den Kahren
1908, 1907 und früher. Gäbe es diefe Verjährung nicht, dann fünnte e3
borfommen, daß auf einmal eine große Menge von Rechnungen aus längft
verflojfenen Sahren fich einftellte. Wir müffen dod aud an große Haushalte
denken, wo es alljährlich Taufende von Nechnungen zu begleichen gibt.
Wir merfen uns: Der Gefebgeber will Ordnung und Negelmäßigfeit in
das Sefchäftsleben bringen; er will die Aufredhterhaltung und Durdhführung
der Ordnung und NRegelmäßigkeit unterftügen. Daher hat er die Verjährung
eingeführt. Durch die Verjährung verliert der Gläubiger gemwiffe Rechte und
Ansprüche. Der Schuldner Hingegen gewinnt da3 NRedt, die Zahlung zu
bermeigern. Die Verjährung mahnt und zwingt alle Gefchäftsleute, recht.
zeitig und regelmäßig die Rechnungen auszufenden. Die Verjährung ermög>
liht allen Haushaltungsporftänden, die Quittungen aus früheren Sahren zu
vernichten, ohne bejorgen und befürchten zu müffen, daß ihnen Daraus
Schaden erwädlt. Die Verjährung trägt dazu bei, das Gefchäftsleben zu
vereinfachen; fie hilft Treue und Glauben und NRedlichkeit befördern; es foll
das biblifche Gebot |treng durchgeführt werden: Seid niemand nichts Ichuldig!
Die Seichäftsleute erfüllen dies durchaus heilfame ®ebot, wenn fie pünftlic)
die Rechnungen ausfchreiben und begleichen lafjen. So wird aud) viel ver»
meidbarer Zanf und Gtreit, fo werden auch viel Berlufte verhütet. Die
Berjährungen find eine große Wohltat, fie befördern die Wohlfahrt der
Menichen. Gemik fan auch einer einmal Echaden durch fie haben; aber
ieder fannı fich davor bewahren mern er nicht faumfelig ift.
Bann tritt Die Verjährung ein?
Wir miffen Schon, daß nicht alles zu gleicher Zeit verjährt. Die An-
fprücdhe für Lieferungen der Handwerker, Kaufleute, Gefchäftsleute ufm. für
den Haushalt verjähren nad) zwei Jahren. Nun märe eö aber eine unge-
heure Erfehmerung, wenn die Verjährung jedes Mal fich nach dem Tage ber
Lieferung richtete, da würde ein Poften am 17. Sanuar 1911, der andere
am 21. Februar ufm. verjähren. Deswegen hat der Gejehgeber die Ber-
jährungsfriften allgemein geregelt. Die Verjährung beginnt ftet3 mit dem
1. Sanuar, alfo mit dem neuen Sahr. So verjähren Rechnungen der Hand»
mwerfer für den Haushalt aus dem Sahre 1908 am 1. Januar 1911. Gie
müffen alfo zmei volle Kalenderjahre zu Recht beitanden haben; fie haben
demnach mehr al? zmei Sahre gegolten. Daher prüft jeder Gejchäftsmann
im Dezember 1910, ob fi roch offene Poften aus dem ‘ahre 1908 vor»
finden. Sie verfallen und verjähren, wenn er nicht flug im Dezember eine
Rechnung fehiet und anerkennen läßt. Namentlich faule, fäaumige Schuldner und
ichlechte Zahler muß er tüchtig und richtig mahnen. &3 genügt nicht, bloß
eine Rechnung zu foiden; nein, man muß fich vergemiffern, daß fie bieje
auch erhalten haben und anerkennen. Sind e3 große Roften, jchidt man die
Rechnung mittel® eines eingefchrieben Briefe oder eines zuderläffigen Boten.
Sind die Rechnungen nicht für den Haushalt, fondern für den Gewerbe-
oder Gefchäftsbetrieb beftimmt, dann verjähren fie erft in vier sahren.