Fortbildungsichule und Staatäfunde. 141
Wir merken: Alles, mas für den Haushalt bejtimmt ift, daS verfällt oder
verjährt in 2, alles, was für den Gejchäfts- oder Handelsbetrieb beflimmt ilt,
das verjährt erft in 4 Sahren. Hier ijt eine längere Verjährungsfriit am
Plate; denn Gefchäftäleute buchen alles oder follen alles buchen, maß fie be-
ftellen und beziehen. Sinszahlungen aller Art gelten aud) al Gejchäftzbetrieb
und verjähren daher erit in vier Sahren. Unjprüche wegen der Mängel
eines Baumerf3 verjähren in fünf Sahren. Wer mir vorfählich oder fahr-
Yäffig das Leben, den Körper, die Gejundheit, die Freiheit, das Eigentum
miderrechtlich verledt, it mir Schadenerfag fehuldig. Sch Fann binnen drei
Sahren diefen beanfpruchen. Erft nad) drei Jahren erlifcht der AUnfpruch
auf Erfaß für den Schaden, der durch unerlaubte Handlungen herborgerufen
ward. Hier ift eine größere Verjährungzfrift nötig; denn mande Schäden
merden nicht fogleich fichtbar.
Kaufe ich aber ein Haus, jo muß ich nachträglich bemerkte Mängel binnen
einem Sabre nad) der Übergabe anzeigen; jonjt erlicht mein Unfprud).
Lafje id) mir mein Feld entwäjjern, fo haftet der Uniernehmer gleichfalld ein
Sahr für die Oüte. Bejtelle ich mir einen Schranf oder eine andre bemeg-
lihe Sade, fo dauert mein Anfprud auf Schadenerfaß bei Mängeln nur
jeh3 Monate. faufe ich eine Kuh oder ein Pferd, jo verjähren meine
Aniprüche auf Schadenerfag wegen angebliher Mängel in [jeh3 Wochen.
Wir wollen nit alle Verjährungzfriiten aufzählen. Wer im Gejchäfts-
feben jteht, der merkt fich |chon, welche Verjährungsfrijten für ihn in Betracht
fommen. So weiß der Mebger, daß er einen Mangel des gefauften Viehs aller-
fpätejtens in 6 Wochen anzeigen muß, foll fein Anspruch nit vedhtsungültig
werden. Der Bauer weiß aud, daß er binnen fehs Wochen Mängel melden
muß, die er an feinem neuen Pferde oder Dchlen entdedt. ber niemand
foll bis zur äußerjten Grenze marten; jeder foll fogleich die Mängel anzeigen
oder Schadenerjaß beanspruchen oder die Rechnungen regelmäßig ausschreiben;
tut er dad, dann fann er niemals zu Schaden fommen durd) die Per-
jährung; dann braudit er nicht alle Verjährungsfriiten genau zu miljen.
Aber eins mollen mir noch hervorheben. Die Verjährung farnn ge-
dHemmt oder auh unterbroden werden. Dadurdh fommt das Gele
dem ©läubiger entgegen. Nehmen mir folgenden Fall an: Semand hat 1907
und 1905 für 50 M. Schufterarbeiten auflaufen laffen. Der Schuhmader
jhidt Ende 1908 die Rechnung; der Schuldner bezahlt im Mai 1909
darauf 25 M. ab; den Net bleibt er fchuldig. Smdem der Schuldner eine
Abichlagszahlung Teiftete, erfannte er die Nichtigkeit der Rechnung an; Diefe
Anerkennung it fchriftlich bemiefen durch die Duittung, Darum rechnet nun
das ©efeß die Verjährung erjt von der Anerkennung an. Unfte Schuhmacher-
tehnung würde nicht Shen im Januar 1911, fondern erit im Sanuar 1912
verjährt fein. Nun nehmen mir weiter an: der Schuldner ift fäumig und
zahlt nicht. Da fchidt ihm der Schufter im November 1910 einen Zahlung3-
befehl. Trogdem zahlt der Schuldner nicht. Nun erhebt der Schuhmacher
eine Stlage gegen den fäumigen Zahler. Das Gericht verurteilt ihn aud,
die Reitfumme famt den Koften zu zahlen. Was geichieht, wenn ber
Schuldner trogdem nicht zahlt? Da könnte ihn der Gläubiger pfänden laffen.
Wir wollen noch hervorheben: Nunmehr ift der Schuldner 30 Sahre lang ver-
pflihtet, die Neftiumme zu bezahlen. Erxft nad) 30 Sahren würde die Tor-
derung des Schufter3 verjähren. Go fehen wir: Die Forderungen verjähren
nicht durchweg und ohne alle Ausnahme in 2 oder 4 jahren, in 6 oder