142 Lehrproben.
12 Monaten. Die Verjährung kann unterbrochen werden, wenn der Schuld-
ner bie Forderung anerkennt; fie wird auch unterbroden, wenn man einen
HBahlungsbefehl fendet. Dann begitnt die Verjährung von neuem. Hat aber
das Gericht meinen Anspruch anerkannt, dann währt die Verjährung 30 Sahre.
Diefe lange Berjährungsfrift ift die regelmäßige. Die anderen, die fürzeren
Berzährungzfriiten find Ausnahmen von diefer Regel. So fhübt das Gefeh
mich als Gläubiger oder Verfäufer in hinreihendem Maße, troßdem e3 aud)
furze Verjährungsfriften anerfannt hat.
Neben den verjährbaren Ansprüchen gibt eg aud) völlig unverjähr-
bare. Bin ich alS Eigentümer im Grundbucjhe oder ala Hnpothefengläubiger
im Hypothelenbuche eingetragen, fo verjähren diefe meine Anfprüche nich.
Das Gefeg faat: Die Anfprüche aus den eingetragenen Rechten unterliegen
nicht der Verjährung. Durd) die gerichtliche Eintragung ift ja jeder Ymweifel
ausgeichloffen. Hier haftet das Gericht für die Richtigkeit. Aber Hnpothefen-
zinfen verjähren in 4 Sahren. Gie find ja gewöhnliche Gejchäftsporfälle.
Das Gericht hat nicht die Sinzzahlung verbürgt, jondern nur das Eigentum3-
recht oder das Forderungsredit.
Zum Schiuß merfen mir uns: 63 gibt verjährbare und unverjährbare
Anfprüdhe oder Forderungen. Berjährbar find alle gewöhnlichen Schuldver-
hältniffe. Die Verjährung tilgt AUnfprüche und tut fo, als mären fie beglichen.
Sie gibt dem Schuldner das Redjt, die Zahlung zu verweigern. ‘Darum muß
jeder Gläubiger rechtzeitig feine Forderungen eintreiben. Die Berjährung
fol eine are Rechtslage fchaffen und unnüten Ailagen vorbeugen. Die Ver-
jährungsftiften find fehr verfchieden.
nm feh3 Wochen verjähren Anfprüche wegen Mängel des gelauften
Biehs
Sn jeh3 Monaten verjähren Ansprüche wegen Mängel der gelieferten
Waren und Gegenjtände.
Sn einem Jahre verjähren Anfprüche wegen Mängel bes gelauften
Srunditüds oder wegen der Mängel bei Arbeiten an einem Grundftüd.
Snzmei $ahren verjähren die Anfprüche auf Lieferungen für den
Haushalt.
Sn drei Fahren verjähren die Anfprüche megen Schadenerjaß aus
unerlaubten Handlungen. .
Sm vier Kahren verjähren Ansprüche auf Lieferungen für den ©e-
Ichäftsbetrieb. | .
Sn fünf Zahren verjähren Anfprüche wegen der Mängel eines
Baumerf2. ı .
Sn dreißig Jahren verjähren die regelmäßigen Berjährungd-
riiten.
Mi Die zmei- und vierjähtigen Verjährungsfriften beginnen jtet3 am Ende
des Kalenderjahres. nn
Die Verjährung wird durd) mung unterbroden. Cine übliche
Unterbredung ift der Bahlungsbefehl. u
ud le Anerfemung wird die Verjährungsfrift auf 30 Fahre
verlängert.
©o ift der Gläubiger oder Forderungsberedhtigte aud) troß bet Der-
iährung in feinen Anfprüchen gefhüst. Nur muß er fie rechtzeitig geltend
machen. &3 gibt aber bei Klagen fo manderlei zu bedenfen. Niemals follt
ihr denken: ihr könntet euer eigener Rechtsanmwalt fein. Kein Gejhäftsmann