48 Lehrproben.
| So beitinnmt das Gejeb genau, welche Rechte der Irbeitgeber gegen den
Arbeitnehmer Hat; e3 gibt aber aud) an, melde Necdte der Arbeiter gegen
jeinen Herrn hat. So hat jeder Rechte, aber aud) Pflichten. Net
1. die Rechte des Arbeitgebers,
2, die Rechte des Arbeitnehmers,
3. die Pflichten des Arbeitgebers,
4. die Pflichten des Arbeitnehmers.
So führt daS Gefeß des Neiches und Staatc3 weiter aus, mas Gott im
4. Sebote den „Herren und Snedhten”, den Dienftgebern und den Dienenden,
auferlegt. Für das Gefinde gibt das Gefek befondere Norjchriften; ebenfo
für das Vehrverhältnis zwifhen Meijter und Lehrling. Stets fichert
aber das Gejeb Die echte beider, der Herrichaft wie des Gefindes, des
Meijter3 wie des Lehrling. Bemweife nun:
I. wie die Herrichaft für das Befinde jorat,
2. wie der Meifter für den Lehrling jorgt,
. wie das efinde für die Herrichaft Jorgt,
. wie der Lehrling für den Meijter forgt,
. wie das Gejeß für alle forgt.
Bemeije, daß der Sprud) recht hat: Was du nicht millit, daß man dir
tu, Dda3 füg aud) feinem andern zu! Mlles nun, was eud) die Leute tun
follen, daS tut ihr ıhnen aud) (Matth. 7,12).
Dbrigfeit und Untertanen. Mit den gebräudlichen Katechis-
mugerläuterungen möge man beim 4. Gebote die fittlich:religiöfe Gefinnung
gegen die Obrigkeit im Anjchluß an die befammten Oprüde (Römer 13,
1. Retri 2, Matth. 22 ufm.) in der Tindliden Seele zu ermweden fuchen.
Doc; empfehle ich, die eingehende Belradhtung an den Beichluß Der Gebote
anzugliedern. Dann fann man auf die bereit3 gewonnenen Einzelfenntniffe
Bezug nehmen.
Or
Da3 Tünjte Gebot.
Das fünfte Gebot gewährt gleichfallS reichite ftaats-, gejeliichafts- und
rechtöfundliche Ausbeute. Am beiten ijt e3 mohl, man teilt die ganze Be-
fpredhung in zwei Hauptabfdhnitte, in den rein fittlich -religiöfen, ver
namentlicd) die chriftlich bibliichen Gefinnungen zu erzeugen fucht, und ın Den
ftaat3- und rechtsfundlichen, der die ftaatsfundlichen Erfenntnijfe zu ent-
wideln fuht. Wir befchränfen uns auf den zmeiten, feßen aber die erite
Betrachtungsmeife voraus.
1. Was [hüktädas 5. Gebot? ES fhüßbt das Leben der
Menfchen — gegen Angriffe von feiten der Menfchen. Mein Leben fönnen
andre, fremde Menjchen gefährden, ich fann ed aber audy felber bedrohen.
Das 5. Gebot verbietet allen Menjchen,
a) fremdes Menfchenleben zu vernichten oder zu gefährden,
b) ihr eigenes Leben zu vernichten oder zu gefährden.
Dies Verbot wendet fich an das Gemwijfen der Menjchen. Die Menfden
jolfen tmiffen, mwa3 gut und was böfe it. Die Tiere miljen das nid.
Viele Tiere vernichten oder gefährden auc; Menfchenleben, an jie menpet
fich das 5. Gebot nicht. Das bloße Verbot nüßt bei Lömen, Tiger gar
nichts; denn fie haben fein Gemilfen. Bei den Tieren müßt nur Gewalt,
nur Borficht, nur größere Macht und Stlugheit.