;Sittenlehre und Gtaatskunde. 69
fonft ein Beförderungsmittel in Gefahr bringt, daS verbietet er. m übrigen
macht er Fuhrmerfgbefiger, Radler, Autler, Bahnen und Haus- und Tabril-
befiger für allen Schaden haftbar, den fie durch ihre Nadjläfjigkeit anrichten.
Wer die Flure nicht beleuchtet, muß alles bezahlen, wenn ich Deshalb eın
Bein bredhe. Deögleichen, wer bei Ölatteis nicht ftreut ufm.
19. Wie [hüßt der Staat unfere Öffentlide Sidher-
heit im bejonderen? Am meilten können wir geichädigt werden, wenn
jich die Menschen zufammentotten und die ganze Staatdordnung umjtürzen
wollen. Darum verbietet das Gefeg alle Zufammenrottungen, mie auch alle
Aufhegungen zu folhen Zufammentottungen. Desgleichen verbietet daS Ge-
jeß, daß jemand die Menfchen aufhebt, fich der Polizei und Obrigfeit zu
widerfegen. Alle diefe Vergehen und Verbrechen wider die Staatsgervalt
und die öffentliche Ordnung find um unfertwillen höchjt notwendig.
:< 20. Wie fhüsßt der Staat Das XKeben unddie Gefjund-
heitder Arbeiter? Nicht bloß auf der Straße und Bahn, auf dem
Schiff und Kahn, zu Haufe und außer Haufe Ffarn ich leicht an Leib und
Leben bedroht werden, faft noch mehr bedroht die Wrbeit daS Leben und
die Gejundheit der Arbeiter. Wie gefährlich ijt e3 ın Bergwerfen, in vielen
Sabrifen, in Bulvdermühlen! Das 5. Gebot verbietet nicht bloß Jolde Hand-
lungen, melde unjerm Nädjiten an feinem Leibe Schaden bringen; e3 gebietet
auch;folde Handlungen, durch weldhe wir ihm in allen LXeibesnöten helfen
und ihn dabei fördern fünnen. Das weiß und tut der Staat, das Reid)
aud. Deshalb hat es da3 AUrbeiterfhupgefep erlafen.
a) &3 ordnet die nötige Sonntagäruhe an, damit der Arbeiter feinen
Schaden an feiner dauernden Gejundheit nehmen folte;
b) e3 ordnet die erforderlichen Maßregeln zur Verhütung von Un-
fällenan; anallen Mafchinen müffen Schußborrichtungen fein, da-
mit nicht ein vorübergehender Arbeiter in die Mafchine Tommt;
c) eö verlangt Gewerbe» und Fabrifauffeher, welche nachzufehen haben,
Fa diefe Schuß-> und VBorfichtsmaßregeln audh wirflid) vorhanden
ind;
d) es beitraft alle Arbeitgeber, welche die notwendigen Schußpotrichtungen
und Unfallverhütungsmaßregeln unterlaffen.
Bor allem aber fördert das Reich die Gefundheit der Arbeiter noch dureh
folgende ®efege:
a) Durch das Kranfenverfiherungsgefeß: alle Arbeiter müffen
einer Kranfenfafje angehören; fie gewährt freie ärztliche Behandlung und
freie Arzneien und dazu ein Krankengeld;
b) durh das Unfallverfiherungsgefet: mer in feinem Beruf
einen Unfall erlitten hat, wird auf Koiten der Unfalffaffen geheilt, oder
er befommt eine Unjalftente. Stirbt er, fo erhält die Witwe famt
den Waifen eine Rente;
c) Dur) da3 Inpalidenverfiherungsgefes: wer arbeitsunfähig
wird, erhält eine “nvalidenrente;
d) durh daS AUltersverfiherungsgefeä: mer ald Arbeiter 70
ssahre alt ijt, erhält eine Altersrente.
Durch) alle diefe Gefehe gemährt das Reich den Arbeitern große Wohl-
taten und Unterjtübungen, namentlich in allen Xeibesnöten. Wenn e3 aud)
noch fo viel barmherzige Leute gäbe, fo viel könnten fie alle zufammen nicht
helfen, wie diefe Staffen. Gerade durch das Arbeiterfchußgefeg und Die