Full text: Ratgeber für deutsche Lehrer und Erzieher

;Sittenlehre und Gtaatskunde. 69 
fonft ein Beförderungsmittel in Gefahr bringt, daS verbietet er. m übrigen 
macht er Fuhrmerfgbefiger, Radler, Autler, Bahnen und Haus- und Tabril- 
befiger für allen Schaden haftbar, den fie durch ihre Nadjläfjigkeit anrichten. 
Wer die Flure nicht beleuchtet, muß alles bezahlen, wenn ich Deshalb eın 
Bein bredhe. Deögleichen, wer bei Ölatteis nicht ftreut ufm. 
19. Wie [hüßt der Staat unfere Öffentlide Sidher- 
heit im bejonderen? Am meilten können wir geichädigt werden, wenn 
jich die Menschen zufammentotten und die ganze Staatdordnung umjtürzen 
wollen. Darum verbietet das Gefeg alle Zufammenrottungen, mie auch alle 
Aufhegungen zu folhen Zufammentottungen. Desgleichen verbietet daS Ge- 
jeß, daß jemand die Menfchen aufhebt, fich der Polizei und Obrigfeit zu 
widerfegen. Alle diefe Vergehen und Verbrechen wider die Staatsgervalt 
und die öffentliche Ordnung find um unfertwillen höchjt notwendig. 
:< 20. Wie fhüsßt der Staat Das XKeben unddie Gefjund- 
heitder Arbeiter? Nicht bloß auf der Straße und Bahn, auf dem 
Schiff und Kahn, zu Haufe und außer Haufe Ffarn ich leicht an Leib und 
Leben bedroht werden, faft noch mehr bedroht die Wrbeit daS Leben und 
die Gejundheit der Arbeiter. Wie gefährlich ijt e3 ın Bergwerfen, in vielen 
Sabrifen, in Bulvdermühlen! Das 5. Gebot verbietet nicht bloß Jolde Hand- 
lungen, melde unjerm Nädjiten an feinem Leibe Schaden bringen; e3 gebietet 
auch;folde Handlungen, durch weldhe wir ihm in allen LXeibesnöten helfen 
und ihn dabei fördern fünnen. Das weiß und tut der Staat, das Reid) 
aud. Deshalb hat es da3 AUrbeiterfhupgefep erlafen. 
a) &3 ordnet die nötige Sonntagäruhe an, damit der Arbeiter feinen 
Schaden an feiner dauernden Gejundheit nehmen folte; 
b) e3 ordnet die erforderlichen Maßregeln zur Verhütung von Un- 
fällenan; anallen Mafchinen müffen Schußborrichtungen fein, da- 
mit nicht ein vorübergehender Arbeiter in die Mafchine Tommt; 
c) eö verlangt Gewerbe» und Fabrifauffeher, welche nachzufehen haben, 
Fa diefe Schuß-> und VBorfichtsmaßregeln audh wirflid) vorhanden 
ind; 
d) es beitraft alle Arbeitgeber, welche die notwendigen Schußpotrichtungen 
und Unfallverhütungsmaßregeln unterlaffen. 
Bor allem aber fördert das Reich die Gefundheit der Arbeiter noch dureh 
folgende ®efege: 
a) Durch das Kranfenverfiherungsgefeß: alle Arbeiter müffen 
einer Kranfenfafje angehören; fie gewährt freie ärztliche Behandlung und 
freie Arzneien und dazu ein Krankengeld; 
b) durh das Unfallverfiherungsgefet: mer in feinem Beruf 
einen Unfall erlitten hat, wird auf Koiten der Unfalffaffen geheilt, oder 
er befommt eine Unjalftente. Stirbt er, fo erhält die Witwe famt 
den Waifen eine Rente; 
c) Dur) da3 Inpalidenverfiherungsgefes: wer arbeitsunfähig 
wird, erhält eine “nvalidenrente; 
d) durh daS AUltersverfiherungsgefeä: mer ald Arbeiter 70 
ssahre alt ijt, erhält eine Altersrente. 
Durch) alle diefe Gefehe gemährt das Reich den Arbeitern große Wohl- 
taten und Unterjtübungen, namentlich in allen Xeibesnöten. Wenn e3 aud) 
noch fo viel barmherzige Leute gäbe, fo viel könnten fie alle zufammen nicht 
helfen, wie diefe Staffen. Gerade durch das Arbeiterfchußgefeg und Die
	        
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