60 Lehrproben.
Urbeiterverjicherungsgejebe hat das Reich fich al3 chriftliher Staat bemährt
und das durchgeführt, was das 5. Gebot mirflich gebietet zum Wohle aller
und der Arbeiter ım befonderen.
21. Wiehilftdie Sefellfhaft demNäkiten in allen
Neibesndöten? Nicht alles können Rei und Staat tun. E3 bleibt da
noch) manche ungehobene Leibesnot bejiehen. Da gebietet der Staat zunädjft,
daß alle Gemeinden Armenktaffen errichten und daraus Ort3arme unter-
fügen. Dann baut man Krantenhäufer, G©enefungsheime; man er-
richtet Heilftätten für Trinfer, Schwindfüdtige und andere. Man errichtet
Blinden», Taubjitummen- und Srrenanftalten, Krüppelheime, Sinderhotte,
Krippen, Nettungd- und Befferungshäufer. Man gründet Samaritervereine
und bildet Pfleger und Pflegerinnen aus. Man fchafft Heime für Stellen-
loje und Wandernde, für Obdaclofe, für entlaffene Gefangene. Unzählige
Vereine helfen da in allen Xeibesnöten, wie 3. B. die rauenvereine, die Fecdht-
Ihulen ujm. Im Kriege ift es das Note Kreuz. Kurz, die chriftliche Ge-
jellichaft hat eine Unmenge von Anitalten gefchaffen und eine große Zahl
von Veranftaliungen getroffen, um dem Menichen in allen Leibesnöten Hilf-
reich beizuftehen. Wer feiner Chriftenpfliht genügen mill, der trete einem
jolhen Bereine bei und helfe da al3 Armenpfleger ufm.
22. Wie befolgtnunein Chrijt und Staatsbürger da3
5. Gebot?
a) Er unterläßt alles, was feinem Näcdjiten an feinem Leib und Leben
Schaden bringen fann;
b) er tut das, was in feinen Kräften fteht, um feinem Nächten in allen
Reibesnöten zu helfen.
Bemeife das im einzelnen an einem Kutjcher, Radler, Autler, Weichen-
fteller Bahnbeamten, Fleijcher, Bäder, Arzt, Fleifchbefchauer, Varbier, Bau-
meifter, Sabrifherrn, Sabrifarbeiter ... .! 3. B. Ein Fabrifbejiker fertigt
allerhand Kochgejhirc aus Eifen, Blech, Kupfer ujm. Für die Oelundheit
feiner Arbeiter forgt er, wenn er atoße, helfe, gefunde Arbeitsjäle anlegt und
lie fleißig lüften und reinigen läßt...
23 Überfihtlihe Zuiammenftellung deffen, wieder
Staat fürdieGefundheit unddasleben feinerBürger
lorgt.
1. Der Staat verbietet und beiiraft jolhe Yandlungen anderer, melde fi
unmittelbar gegen unfer Leben und unfere Gefundheit richten;
2. der Staat verbietet und beitraft folche gemeingefährlihe und gemein-
hädliche Handlungen, welche fich zwar nicht unmittelbar gegen uns
richten, welche aber uns fchaden fönnen;
3. der Staat verbietet und beitraft die Unterlaffung folder Handlungen,
die wir von andern zu unfern Gunjten unbedingt verlangen Ffönnen,
d. h. er gebietet, jeder foll im Verfehr jo viel Sorgfalt anwenden, daß
er nicht durch Fahrläfjigkeit unfern Tod oder eine Schädigung unjers
Reibes oder unferer Gejundheit verurjadht;
4. der Staat forgt in befonderer Weife für den Schuß der Arbeiter mäh-
rend der Ausübung ihres Berufs fowie in Krankheit3- und Notfällen;
5. der Staat forgt in befonderer Weife für die Armen und Hilflofen;
6. der Staat macht alle haftpflichtig für den Schaden, den fie anrichten.
Man fieht aus diefer gedrängten Überficht, mie tief die Wehandlung de3
fünften Gebotes in die Staatö-, Gefelljchaft3- und Gejeges- oder Rechtsfunde