Full text: Ratgeber für deutsche Lehrer und Erzieher

60 Lehrproben. 
Urbeiterverjicherungsgejebe hat das Reich fich al3 chriftliher Staat bemährt 
und das durchgeführt, was das 5. Gebot mirflich gebietet zum Wohle aller 
und der Arbeiter ım befonderen. 
21. Wiehilftdie Sefellfhaft demNäkiten in allen 
Neibesndöten? Nicht alles können Rei und Staat tun. E3 bleibt da 
noch) manche ungehobene Leibesnot bejiehen. Da gebietet der Staat zunädjft, 
daß alle Gemeinden Armenktaffen errichten und daraus Ort3arme unter- 
fügen. Dann baut man Krantenhäufer, G©enefungsheime; man er- 
richtet Heilftätten für Trinfer, Schwindfüdtige und andere. Man errichtet 
Blinden», Taubjitummen- und Srrenanftalten, Krüppelheime, Sinderhotte, 
Krippen, Nettungd- und Befferungshäufer. Man gründet Samaritervereine 
und bildet Pfleger und Pflegerinnen aus. Man fchafft Heime für Stellen- 
loje und Wandernde, für Obdaclofe, für entlaffene Gefangene. Unzählige 
Vereine helfen da in allen Xeibesnöten, wie 3. B. die rauenvereine, die Fecdht- 
Ihulen ujm. Im Kriege ift es das Note Kreuz. Kurz, die chriftliche Ge- 
jellichaft hat eine Unmenge von Anitalten gefchaffen und eine große Zahl 
von Veranftaliungen getroffen, um dem Menichen in allen Leibesnöten Hilf- 
reich beizuftehen. Wer feiner Chriftenpfliht genügen mill, der trete einem 
jolhen Bereine bei und helfe da al3 Armenpfleger ufm. 
22. Wie befolgtnunein Chrijt und Staatsbürger da3 
5. Gebot? 
a) Er unterläßt alles, was feinem Näcdjiten an feinem Leib und Leben 
Schaden bringen fann; 
b) er tut das, was in feinen Kräften fteht, um feinem Nächten in allen 
Reibesnöten zu helfen. 
Bemeife das im einzelnen an einem Kutjcher, Radler, Autler, Weichen- 
fteller Bahnbeamten, Fleijcher, Bäder, Arzt, Fleifchbefchauer, Varbier, Bau- 
meifter, Sabrifherrn, Sabrifarbeiter ... .! 3. B. Ein Fabrifbejiker fertigt 
allerhand Kochgejhirc aus Eifen, Blech, Kupfer ujm. Für die Oelundheit 
feiner Arbeiter forgt er, wenn er atoße, helfe, gefunde Arbeitsjäle anlegt und 
lie fleißig lüften und reinigen läßt... 
23 Überfihtlihe Zuiammenftellung deffen, wieder 
Staat fürdieGefundheit unddasleben feinerBürger 
lorgt. 
1. Der Staat verbietet und beiiraft jolhe Yandlungen anderer, melde fi 
unmittelbar gegen unfer Leben und unfere Gefundheit richten; 
2. der Staat verbietet und beitraft folche gemeingefährlihe und gemein- 
hädliche Handlungen, welche fich zwar nicht unmittelbar gegen uns 
richten, welche aber uns fchaden fönnen; 
3. der Staat verbietet und beitraft die Unterlaffung folder Handlungen, 
die wir von andern zu unfern Gunjten unbedingt verlangen Ffönnen, 
d. h. er gebietet, jeder foll im Verfehr jo viel Sorgfalt anwenden, daß 
er nicht durch Fahrläfjigkeit unfern Tod oder eine Schädigung unjers 
Reibes oder unferer Gejundheit verurjadht; 
4. der Staat forgt in befonderer Weife für den Schuß der Arbeiter mäh- 
rend der Ausübung ihres Berufs fowie in Krankheit3- und Notfällen; 
5. der Staat forgt in befonderer Weife für die Armen und Hilflofen; 
6. der Staat macht alle haftpflichtig für den Schaden, den fie anrichten. 
Man fieht aus diefer gedrängten Überficht, mie tief die Wehandlung de3 
fünften Gebotes in die Staatö-, Gefelljchaft3- und Gejeges- oder Rechtsfunde
	        
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