Sittenlehre und Staatsfunbe. 61
eingreift. Ergänzt werden alle Diefe Belehrungen, wenn man noch einzelne
Sprüche eingehender erörtert. Die voranitehenden Belehrungsreihen zeigen
unmiberleglid) und anfchaulic, wie bedeutend die Einbuße wäre, menn man
um bejtimmter pädagogischer Theorien willen auf die unterrichtliche Durchar-
beitung des Katechismus verzichten wollte. &erade die jtaat3fundlihen Be-
fehrungen dürfen den Ausfchluß des Katehiämusunterrihts aus der Volfs-
fchule niemal3 dulden.
Da8 fechite Gebot.
Das fechite Gebot fann aus erffärlichen Gründen nicht erjchöpfend
behandelt werden. Dennod, lajjen fi) einige jtaats- und recht3fundliche Ge-
danken entrollen.
Der Staatunddasjedhfte Gebot.
1. Wozu ijt der Ehebund geitiftet worden?
a) Zur gegenfeitigen Hilfeleiftung: Der Dann forgt für Die
Frau, die Frau für den Dann; denn es ijt nicht gut, daß der Menic
allein jet.
b) Zur Auferziehung gejunder Kinder in Budt und
Ehren: Bater und Mutter forgen für die Kinder .
c) gur Förderung des®emeinmohles: Gejunde, qui geratene
Kinder find eine Freude der Eltern, aber auch ein Segen für alle; fte
werden tiichtige Irbeiter, brave Bürger, redliche Untertanen . ..
Der Ehebund itiftet die Familien. Die Familie ijt ein hohes, wertvolles
Gut für das geiamte Leben in Staat, Kirche, Schule und Gejellichaft. Wo
da3 Familienleben zerrüttet wird, dort geht alles zurüd. Ein gejundes
‘sanuilienleben erhält und erhöht ein Volf. Nom ging unter, weil man das
Samilienleben zerfallen ließ. Deshalb hat der Staat nebjt der Gejellfchaft
allen Grund, die Familien gejund zu erhalten. Was tut er dafür?
2. Der Staat [hüsßt die Ehe. Gr fieht die Ehe al3 eine jtaat-
liche, bürgerlihe Einrihtungan. Man fpricht daher auch von einer
bürgerlichen Ehe und Eheichließung (Bivilehe). Er verlangt da Aufgebot
vor dem Standesamt. Dabei wird feitgeftellt, ob die NVerlobten fich auch
heiraten dürfen, ob jie alt genug find, oder ob fie zu nahe verwandt find,
oder ob ein Teil noch nicht wicder heiraten darf. Aur;, der Staat hält darauf,
daß feine Ehegebote innegehalten merden.
Die Che muß zuerft vor dem Standesamt gefchloffen werden; denn fie
it zunädjit und fletS eine bürgerliche Angelegenheit. Wer die Ehe gejchloffen
hat, muß auch die Gefege und PVorfchriften halten, die der Staat für die
Eheleute erlaffen hat.
Die Frau hat den Namen ihres Mannes anzunehmen. Sie muß bei
ihrem Manne wohnen und ihm die Hausmirtfchaft beforgen oder leiten. Der
Mann muß die Frau erhalten, doch fann er dazu die Binfen vom Vermögen
der frau mit dermenden. So regelt der Staat die Ehe. Sind die Eheleute
einträchtiglich, fo ergibt fich alles von felber, und der Staat braudt gar nicht
mit feinen Gejegen einzugreifen Uber leider herrjcht nicht inner Friede und
Cintradht unter den Cheleuten.
3. DerG&taat verbietet und bejtraft denEhebrud.
Wie Gott, fo verbietet der Staat aud) den Ehebrud), und er beitraft den
Ehebreer und die Ehebrecherin. Er beftraft die Toppelehe; d. H. wenn
jih ein Dann 3. 8. in Berlin und dann in München mit je einer Frau ver-