64 Lehrproben.
malt; hege ich ihn aufs Wild, fo läuft er fofort hin und bringt mir daS ge-
Ichoffene Wild. Urjprünglih fonnte jeder Menjhh das al3 fein Eigentum
betrachten, was er fi irgendwie angeeignet hatte. Rand er irgendwo
Früchte, fo nahm er fie an fid) und machte fie fich zu eigen. Niemand
wehrte ihm das. Bald ward da3 anders. Da traf der Menfch auf fremdes
Eigentum, auf Güter, Die andern gehörten, weil andre Menjchen fie her-
geftellt Hatten. Da cntitand der Streit um den Befig der Güter, des Bodens,
der Herden. Ylnfangs ging Gemalt vor Recht. Der Märhtigere nahm Befig
von der Habe und den Sütern de3 andern. Diejer Streit, diejer Raub
mißfiel. Da jagten die Hügiten und beiten Menjchen: So fanıı das nicht
weitergehen, jonit it des Yanfes, des Streited, Des Haders, des Stampfes,
des Mordes und Totfchlages fein Ende. Das mird ein Strieg aller gegen
alle, und wir fchlagen ung noch alle tot.
Schon in der Fanilie entitand oft Zanf und Streit über das Mein und
Dein. Da jtritten jich zwei Kinder um einen Apfel; jedes wollte ihn ganz
für fih haben. Da fam die Mutter und fagte: Gebt mir den Apfel; er
gehört feinem von eud beiden, aber ich teile ihn und gebe jedem Die
Hälfte. Vater und Mutter erfannten an und beitimmten, was jedem
Kinde al3 Eigentum gehören follte. Nun hatte jedes Stind die volle, unbe-
ftrittene WVerfügungsgewalt über den halben Xpfel. Wollte ihm jeht ein
drittes Kind den halben Apfel entreißen, jo wäre das Raub oder Diebitahl
gerwefen. Das diebiiche Kind Hätte ich zugleich gegen die Anordnung und
da3 Gebot der Eltern vergangen. 5 mar ja der Wille und daS Gebot der
Eltern, daß jedes Sind unbefchränft, allen darüber — über den halben
Apfel — verfügen folltee Der höhere, mächtigere Wille Der Eltern hatte
das beftimmt und geboten. Dagegen durfte fih Fein anderes Kind auf-
lehnen.
’ Gigentum der Kinder ıjt das, was die Eltern
als ihr Eigentum anerfannt und Dadurd ge-
ihüsßt Haben vor Mngriffen und Unfprüden
andrer.
Die Ermacfenen untereinander famen auch oft in Streit über das
Mein und Dein. Da bejtimmte nun der Häuptling der Horde oder Genicin>
fchaft: Was jeder fi) jelber macht oder was er draußen herrenlos findet:
da3 ift fein perjönliches Eigentum; damit fann er maden, was er mill;
dariiber hat er die volle Verfügungsgemwalt. Niemand darf ihm das Cigen-
tum wegnehmen. Wer e2 aber dod) tut, der übertritt mein Gebot, und
den beitrafe ich, weil er mein Gebot übertreten hat. Biele3 bauten die
Grmachfenen gemeinfam; gemeinfam gingen fie auf die “Sagd und in Den
Krieg. Wa3 fie nun gemeinjam erbaut oder erbeutet hatten, das verteilte
dann der Häuptling. So ging das gemeinjame Eigentum in das berjönliche
Eigentum eines jeden Genoffen über. Nach) der Verteilung hatte jeder das
volle Verfügungsredht über die ihm zugeteilten Gadıen.
Aus den Heinen Gemeinschaften entjtanden jpäter große Völker und
Staaten. Aud der Staat fagte: Was jeder rechtmäßig erworben hat, da3
ift fein Eigentum. Das erfenne ich al3 fein perfönliches Eigentum an umd
fhüße ihn darin. Stets full er das volle Verfügungsrecdht oder die unbedingte
Herrichaft über fein Eigentum haben. Cr fann damit anfangen, mas er
will. Niemand darf ihn darin hindern, niemand darf es ıhm megnehmert.
Sch nehme das Eigentum aller Bürger in meinen Schub. ber die Habe,