Eittenlehre und Staatsfunde. 11
unterfchlägt. Das Geld fchlägt er unter das Bud, unter den Tifd)
und fchreibt e3 nicht ein. ES fehlt daher in der Einnahmefeite.
Hat 5. DB. der Kunde W. 1000 Marf bezahlt, und ver ungetreue
Kaffierer trägt fie nicht ein, fo will er die 1000 Marf für fich behalten.
Er will fie nicht dem Fabrikbejißer geben, er mill fie ihm unter-
Idjlagen. Das ijt eine Unterfhlagung.
f) Sch leihe meinem Belannten 100 Mark; er will fie mir nad) einem
Vierteljahr wieder zurüderftatten. Das Vierteljahr it um, mein
Bekannter läßt fich nicht bliden. Sch treffe ihn dann einmal und
mahne ihn an feine Schuld und fein Verjprehen. Dennoch zahlt er
nichts. Endlid) Ichreibe ich ihm einen Mahnbrief. Da antmortet er
mit, er hätte mir ja die Summe längjt zurüidgezahlt, ich fchiene da3
ganz vergeffen zu haben. Das it Betrug.
cd) made mit meinem Kaufmann aus, er folle mir von der aller-
beiten Sorte Mehl fenden, nämlich einen Bentner. cd befomme aud)
das Mehl. Sch prüfe e3 nun; da ift es erftens fein feines, meißes,
fondern grobes, fchrwarzes, fodann ijt es mit Gips verfälfcht, ich höre
e3 fniitern, wenn ich e3 faue; ferner wiege ich den ©ad, da fehlen
ein paar Pfund. Das it auh Betrug und Unredlidleit.
Mein Eigentum fann bedroht werden durd Raub, Einbruch, Diebitahl,
Unterfhhlagung, Betrug und Unredlichkeit.
10. Wie [hüht unsder Staat in unferm Eigentum
gegen Räuber, Einbredher und Diebe? Am jehlimmiten ift
der Raub. Auf einfamen Straßen, in Wäldern ijt der einzelne Wanprer
fajt mehrlos. Darum betrachtet der Etaat den Straßenraub als ein fehr fchmeres
Verbredien und beftraft ihn mit Zuchthaus oder Gefängnis. Sol ein
Menfc joll dadurd) für längere Zeit unfchädlich gemacht werden und nicht
wieder in die Lage fommen, andern Menfhen ihre Habe zu nehmen. Er
joll jih die Strafe fo zu Herzen nehmen, daß er nach der Ubbüßung der
Strafe fich nicht wieder an dem Eigentum feines Nädjiten vergreift. Bor
allem aber follen andre, die auch Luft zum Nauben haben, durd) folche fchmwere
Strafen abgejchredt werden.
Ein ebenfo Schweres Verbrechen ijt der Cinbrud. Näuber und Ein-
brecher führen meilten® auch gefährliche Waffen bei fih) und begehen aud)
oft Körperverlegungen und Totichlag. Vielfach gehen mehrere auf Raub und
Einbrud) aus. Solhe Berbrecher werden erft recht ftreng beitraft. Aber
man muß fie erjt haben. Wer foll nun den Einbredher und Räuber ver-
folgen? Der Beraubte und Beltohlene farnn da3 gar nicht tun. Darum
foriht die Polizei nad) diefen. Viele flüchten fofort ins Ausland. Aber auch
da find fie nicht ficher. Die deutfche Molizei fteht mit der Polizei in den
übrigen Staaten in Verbindung. Sn einem Stedbriefe mwird der mut-
maßlihe Verbrecher genau befchrieben. War er fehon einmal vorbeftraft,
dann hat man feine ganz genaue Beficreibung. Leder Sträfling wird ge-
mefjen nad Länge und Bruftweite. Sodann mird er photographiertt. Man
ftellt viele Bilder von ihm her. Sn einem befondern Berbrecheralbum
jammelt man die Bilder von alfen Iebenden Verbrechern. Dazu ftellt man
dingerabdrüde her, denn diefe verraten ihn am ficherften. Da kann fich einer
noch fo jehr verftellen oder entjtellen; der Fingerabdrud bleibt glei) und
jagt genau, mer er it. Bufebt fchreibt man alle fonftigen Merkmale auf,
mie Muttermale, Narben ufm
”