Eittenlehre und Staatsfunde. 75
fahrläyige Branditiftung. Darum ahndet er bereit3 das unvorfichtige Umgehen
mit Xicht und feuergefährlihen Stoffen, felbjt wenn e3 nod) feinen Schaden
angeftiftet hat. Er duldet nicht, daß ein Kaufmann feuergefährlihe Stoffe
neben dem Dfen und an andern gefährlichen Orten aufbewahrt, wo fie ich
leiht entzünden fünnen. Er Dduldet nicht, daß jemand Scheunen, Ställe,
Böden, Nulverhäufer ufm. mit offenem Licht oder unverwahrten euer be-
tritt; daß jemand an gefährliden Stellen in Heiden, Wäldern ufm. ein Teuer
anzündet; denn wie leicht fann ein Winditoß die gefräßige Tlamme dahın
tragen, wo fie Nahrung genug findet! Er dufdet nicht, daß der Hausbejiger
mwillfürlih Schornfteine und Ofen, Herde und andere TFeueritätten errichtet.
Er duldet nicht, daß man Feuermwerfe in der Nähe feuerfangender ©egenjtände,
mie Strohfeinme, abbrennt.
Weiter verbietet er, dak jemand Dänme und Deiche zeritört, weil da-
durch höchit gefährliche Überfcymemmungen verurfadht werden. Wieviel Eigen-
tum und Wenfchenleben Fann eine einzige Überfhiwenimung vernichten! Das
it ja wie die TFeuersbrunft eine Sadjbefhädigung im großen!
14. Wie beugt der Staatdem Berlujtan®igen-
tum dor? Wir follen ja das Eigentum unjeres Nächiten helfen beifern
und behüten. Da3 tut der Staat im reihjten Maße. Dadurch hilft er unfer
Eigentum behüten,
1. daß er alle abfichtlihen, vorfäßlichen, rechtswidrigen Entwendungen
unjer3 Eigentums verbietet;
2. daß er alle bösmwilligen, Hinterlijtigen Verfürzungen und Verminderungen
unfer3 Eigentums verbietet, wie 3. B. Die Berrüdung der Grenziteine,
die Fäülihung der Nahrungsmittel, die falfhen Make, Gewichte ufw.;
3. daß er alle Befhädigungen und Vernichtungen unfers Eigentums ver-
bietet und bejtraft — Sahbefhädigung, Branditiftung ufm.;
4. daß er alle fonjtigen Handlungen nicht duldet, wodurd) wir an unferm
Eigentumirgendiviegejchädigt werden, wie Unterfchlagung, Hehlerei ufm.;
5. daß er eine Händige Siherheit3polizgei unterhält, welche
Eigentumsvergehen und Eigentumsbefhädigungen im Seime erftict
oder ganz unmöglich madıt.
Um unjer Eigentum zu behüten vor irgendwelchen ®efahren, hat der
Staat noch befondere Einrichtungen und Anordnungen getroffen:
1. Er gebietet die Vertilgung fchädlicher Snfeften und anderer Tiere und
überwacht deren Bertilgung fogar: Blutlaus, Reblaus, Nonne, Mäufe,
Ratten ufm. Mer diefe Vertilgung unterläßt, wird beitraft.
2. Er gibt Anordnungen und Gebote für die Anlegung und Bauart
der Häufer, Biebel, Schorufteine, Dampfkeffel, Bulverhäufer und
andrer gefährlicher Baulichkeiten.
3. Er gibt Anordnungen und Gebote für die Bekämpfung und Ein-
|hränlung anitedender Vichfranfheiten: Maul: und Alauenfeuche,
Rotlauf ufm. Knechte und Mägde dürfen danıı nicht fremde Gtälle
betreten, meil fie fonjt leicht die Anftedungsfeime übertragen.
4. Er gibt Sejeße über die Münzen, Maße und Gewichte und ftellt die
Münzen felbit her, die Maße und Gemwichte aber eicht er, um fie ale
echte anzuerfennen; den Seingehalt von Gold- und Silberfachen ftellt
er feit und bemerkt ihn durch einen Stempel.
5. Er unterfucht die Echtheit und Vollmertigkeit vieler Nahrungs- und
Genußmittel und gibt Vorfchriften über deren Verkauf. So darf