Ergänzungsblatt 8
zum Hebammen-Lehrbuch Seite 80
(Ministerial-Erlaß vom 21. Mai 1902).
Auf Seite 80 ist hinter der Ziffer 3 des 8. 107
und dem Ergänzungsblatt 3 einzuschieben:
„An Stelle des Lysols kann auch die Kresolseife (liquor
Cresoli saponatus) Verwendung finden. Die Flasche muß
die deutliche und haltbare Aufschrift tragen: „Vorsicht!
Kresolseife!l Nur gehörig verdünnt und nur äußerlich zu
gebrauchen.“ Zum Abmessen ist ein Glasgefäß mit Marken
für je 5, 10 und 20 Gramm erforderlich.
In allen Fällen, in denen das Lehrbuch dreiprozentiges
Karbolwasser vorschreibt (§8. 71, 113, 237, 238, 296,
302, 303, 312) darf ein prozentiges Kresolseifenwasser und
da, wo das Lehrbuch ein= bis zweiprozentiges Karbolwasser
verlangt (58. 245, 246, 310) einhalb-(/5/ prozentiges
Kresolseifenwasser gebraucht werden.
Das Kresolseifenwasser wird bereitet, indem zu einem
Liter lauwarmen Wassers in einer reinen Schüssel oder
Flasche unter beständigem Umrühren oder Unschütteln
10 Gramm Kresolseife behufs Herstellung von einprozentigem
Krefolseifenwasser oder 5 Gramm zur Gewinnung von einhalbprozentigem
Kresolseifenwasser zugeschüttet werden. Niemals
darf die Hebamme die Mischung der Kresolseife und
des Wassers in der Spülkanne vornehmen.“