Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

90 Bayern. 
Wiederbelebung der Gemeinde-Körper durch die Wiedergabe der 
Verwaltung der ihr Wohl zunächst berührenden Angelegenheiten; 
Eine Standschaft — hervorgehend aus allen Klassen der im Staate 
ansäßigen Staatsbürger, — mit den Rechten des Beyrathes, der Zu- 
stimmung, der Willigung, der Wünsche, und der Beschwerdeführung 
wegen verletzter verfassungsmäßiger Rechte, — berufen, um in öffent- 
lichen Versammlungen die Weisheit der Berathung zu verstärken, ohne 
die Kraft der Regierung zu schwächen; 
Endlich eine Gewähr der Verfassung, sichernd gegen willkührlichen 
Wechsel, aber nicht hindernd das Fortschreiten zum Bessern nach ge- 
prüften Erfahrungen. 
Baiern! — Dies sind die Grundzüge der aus Unserm freyen 
Entschluße euch gegebenen Verfassung, sehet darin die Grundsätze eines 
Königs, welcher das Glück seines Herzens und den Ruhm seines Thrones 
nur von dem Elücke des Vaterlandes und von der Liebe seines Volkes 
empfangen will! — 
Wir erklären hiernach folgende Bestimmungen als Verfassung des 
Königreiches Baiern 1): 
Titel I. 
Allgemeine Bestimmungen?). 
## 1. Das Königreich Baiern in der Gesammt-Vereinigung aller 
ältern und neuern Gebietstheile, ist ein souverainer monarchischer Staat 
nach den Bestimmungen der gegenwärtigen Verfassungsurkunde. 
56#2 20. Für das ganze Königreich besteht eine allgemeine in zwen 
Kammern abgetheilte Stände-Versammlung. 
Titel II. 
Von dem Könige und der Thronfolge, dann der Reichs-Verwesang). 
5 1. Der König ist das Oberhaupt des Staats, vereiniget in sich 
alle Rechte der Staats-Gewalt, und übt sie unter den von Ihm gegebenen 
in der gegenwärtigen Verfassungs-Urkunde festgesetzten Bestimmungen aus. 
Seine Person ist heilig und unverletzlich. 
2. Die Krone ist erblich in dem Mannsstamme des Königlichen 
— nach dem Rechte der Erstgeburt und der agnatisch-linealischen 
olge. 
10 Die Einführung der Verfassung in der Rheinpfalz erfolgte auf allerhöchste Restripte 
vom 22. und 24. Mai I818 hin unter dem 12. Juni 1818 (Amtsblatt für den Rhein-Kreis 
Sp. 675—718; 723 ff.); einige kurze Modifikationen dazu ergingen durch Verordnung 
vom 17. Oktober 1818 (Spalie 847—852). 
2) Vgl. hierzu die Declarationen vom 16. November 1867 über die Fortdauer des 
deilen Handelsvereins, und vom 30. Januar 1871 die deutschen Bündnisverträge 
etreffend. 
*) Der Ausdruck „Ständeversammlung“ ist seit dem Wahlgesetz vom 4. Juni 1848 
aus der Gesetzessprache Bayerns verschwunden und durch die Kollektivbezeichnung „Land- 
tag“ ersetzt. Im nachstehenden folgt jeweilig der Ausdruck, welcher im Originaltext des 
zitierten Gesetzes enthalten ist. 
!) Zur Festsetzung einer permanenten Zioilliste ergingen die Gesetze vom 1. Juli 
1834, 11. April 1843 und 29. Juni 1876.
	        
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