Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

94 Bayern. 
Titel III. 
Von dem Staatsgute. 
8 1. Der ganze Umfang des Königreichs Baiern bildet eine einzige 
untheilbare unveräußerliche Gesammt-Masse aus sämmtlichen Bestand- 
theilen an Landen, Leuten, Herrschaften, Gütern, Regalien und Renten 
mit allem Zubehör. 
Auch alle neuen Erwerbungen aus Privat-Titeln, an unbeweglichen 
Gütern, sie mögen in der Haupt= oder Neben-Linie geschehen, wenn der 
erste Erwerber während seines Lebens nicht darüber verfügt hat, kommen 
in den Erbgang des Mannsstammes, und werden als der Gesammt- 
Masse einverleibt angesehen. 
#§ 2. Zu dem unveräußerlichen Staatsgute, welches im Falle einer 
Sonderung des Staats-Vermögens von der Privat-Verlassenschaft in 
das Inventar der letztern nicht gebracht werden darf, gehören: 
1) Alle Archive und Registraturen. 
2) Alle öffentlichen Anstalten und Gebäude mit ihrem Zugehör. 
3) Alles Geschütz, Munition, alle Militaire-Magazine und was zur 
Landeswehr nöthig ist. 
4) Alle Einrichtungen der Hof-Capellen und Hof-Aemter mit allen 
Mobilien, welche der Aufsicht der Hof-Stäbe und Hof-Intendanzen an- 
vertraut, und zum Bedarf oder zum Glanze des Hofes bestimmt sind. 
5) Alles was zur Einrichtung oder zur Zierde der Residenzen und 
Lustschlösser dienet. 
6) Der Hausschatz und was von dem Erblasser mit demselben bereits 
vereiniget worden ist. 
7 1) Alle Sammlungen für Künste und Wissenschaften, als: Biblio- 
theken, physicalische, Naturalien= und Münz-Cabinette, Antiquitäten, 
Statüen, Sternwarten mit ihren Instrumenten, Gemählde= und Kupfer- 
stich-Sammlungen und sonstige Gegenstände, die zum öffentlichen Ge- 
* oder zur Beförderung der Künste und Wissenschaften bestimmt 
ind. 
Gegenstände, welche sich in den im § 2, Ziff. 7 des III. Titels der 
Verfassungs-Urkunde gedachten Sammlungen befinden, aber weder aus 
Staatsmitteln, noch durch Staatsverträge, noch in fideicommissarischer 
Eigenschaft, sondern aus den dem Monarchen zur Privatdisposition ge- 
stellten Einnahmen oder aus sonstigen Privattiteln erworben, und dem 
Vermögen des Staates und der Krone nicht förmlich einverleibt wurden, 
sohin zu der Privatverlassenschaft des Monarchen gehören, und als dessen 
Privateigenthum unter der Fertigung derjenigen Staatsbeamten, welchen 
die Aufsicht über die treffenden Sammlungen anvertraut ist, in den 
Verzeichnissen vorgemerkt sind, gehen in das Privateigenthum der Erben 
über, und verbleiben auch dann in solchem, wenn dieselben sie ferner, 
jedoch mit der geeigneten Bemerkung in den Verzeichnissen, bey diesen 
Sammlungen belassen. 
8) Alle vorhandenen Vorräthe an barem Gelde und Capitalien in 
1) Tit. III § 2 Nr. 7 Abs. 2 beruht auf Gesetz vom 9. März 1828.
	        
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