96 Bayern.
Cultur oder sonst zur Wohlfahrt des Landes, oder zum Besten
des Staats-Aerars, und zur Aufhebung einer nachtheiligen
Selbstverwaltung für gut gefunden werden.
§# 7. In allen diesen Fällen (5 6) dürfen jedoch die Staats-Einkünfte
nicht geschmälert, sondern es soll als Ersatz entweder eine Dominicial=
Rente — wo möglich in Getreide, dafür bedungen, oder der Kaufschilling
zu neuen Erwerbungen oder zur zeitlichen Aushülfe des Schulden-
tilgungs-Fonds, oder zu andern das Wohl des Landes bezielenden Ab-
sichten verwendet werden.
Mit dem unter dem Staatsgute begriffenen beweglichen Vermögen
(§5 2) kann der Monarch nach Zeit und Umständen zweckmäßige Ver-
änderungen und Verbesserungen vornehmen.
Titel T.
Von allgemeinen Rechten und Pflichten.
#§# 1. Zum vollen Genuße aller bürgerlichen, öffentlichen und Privat-
rechte in Bayern, wird das Indigenat erfordert, welches entweder durch
die Geburt oder durch die Naturalisirung nach den nähern Bestimmungen
des Edictes über das Indigenat erworben wird (Beylage l).
5 2. Das Baierische Staats-Bürgerrecht wird durch das Indigenat
bedingt, und geht mit demselben verloren.
5 3. Nebst diesem wird zu dessen Ausübung noch erfordert:
a) die gesetzliche Volljährigkeit;
b) die Ansäßigkeit im Königreiche, entweder durch den Besitz be-
steuerter Gründe, Renten oder Rechte, oder durch die Ausübung
heittlere Gewerbe, oder durch den Eintritt in ein öffentliches
mt.
## 4. Kron-Aemter, oberste Hof-Aemter, Civil-Staatsdienste und
oberste Militaire-Stellen, wie auch Kirchen-Aemter oder Pfründen
können nur Eingebornen oder verfassungsmäßig Naturalisirten ertheilt
werden.
*5. Jeder Baier ohne Unterschied kann zu allen Civil-, Militaire=
und Kirchen-Aemtern oder Pfründen gelangen.
# 6. In dem Umfange des Reichs kann keine Leibeigenschaft be-
stehen, nach den nähern Bestimmungen des Edictes vom 3. August 1808.
5 7 1. Alle ungemessenen Frohnen sollen in Gemessene umgeändert
werden, und auch diese ablösbar seyn.
6#. Der Staat gewährt jedem Einwohner Sicherheit seiner Person,
seines Eigenthums und seiner Rechte.
Niemand darf seinem ordentlichen Richter entzogen werden.
Niemand darf verfolgt oder verhaftet werden, als in den durch die
Gesetze bestimmten Fällen, und in der gesetzlichen Form.
Niemand darf gezwungen werden, sein Privat-Eigenthum, selbst
für öffentliche Zwecke abzutreten, als nach einer förmlichen Entscheidung
1) Zu Ut. IV 57 erging das Ablösungsgesetz vom 4. Juni 1848.