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theiligten, und bey allgemeinen Stiftungen, ohne Zustimmung der
Stände des Reiches veräußert, oder verwendet werden.
5* 11 1). Die Freyheit der Presse und des Buchhandels ist nach den
Bestirmnungen des hierüber erlassenen besondern Edictes gesichert (Bey-
lage ·
§12.AlleBaiernhabengleichePflichtigkeitzudemkriegsdienfte
und zur Landwehr nach den dießfalls bestehenden Gesetzen.
513. Die Theilnahme an den Staats-Lasten ist für alle Einwohner
des Reichs allgemein, ohne Ausnahme irgend eines Standes, und ohne
Rücksicht auf vormals bestandene besondere Befreyungen.
&14. Es ist den Baiern gestattet, in einen andern Bundesstaat,
welcher erweißlich sie zu Unterthanen annehmen will, auszuwandern,
auch in Civil= und Militaire-Dienste desselben zu treten, wenn sie den
gesetzlichen Verbindlichkeiten gegen ihr bisheriges Vaterland Genüge
geleistet haben.
Sie dürfen, so lange sie im Unterthans-Verbande bleiben, ohne aus-
drückliche Erlaubniß des Monarchen von einer auswärtigen Macht weder
Gehalte noch Ehrenzeichen annehmen.
Titel V.
Von besondern Rechten und Vorzügen?2).
5 1. Die Kron-Aemter werden als oberste Würden des Reichs,
entweder auf die Lebenszeit der Würdeträger oder auf deren männliche
Erben, nach dem Rechte der Erstgeburt und der agnatisch-linealischen
Erbfolge als Thron-Lehen verliehen.
Die Kron-Beamten sind durch ihre Reichswürden Mitglieder der
ersten Kammer in der Stände-Versammlung.
5 2. Den vormals Reichsständischen Fürsten und Grafen werden
alle jene Vorzüge und Rechte zugesichert, welche in dem ihre Verhältnisse
bestimmenden besondern Edicte ausgesprochen sind (Beylage IV).
#5# 3. Die der Baierischen Hoheit untergebenen ehemaligen un-
mittelbaren Reichsadelichen genießen diejenigen Rechte, welche in Ge-
mähheit der Königlichen Declaration durch die constitutionellen Edicte
ihnen zugesichert werden.
½). Der gesammte übrige Adel des Reichs behält, wie jeder
Guts-Eigenthümer. seine gutsherrlichen Rechte nach den ge-
setzlichen Bestimmungen (Beylage V).
*5P- aufgehoben.
5 60. Die Dienstes-Verhältnisse und Pensions-Ansprüche der Staats-
diener und öffentlichen Beamten richten sich nach den Bestimmungen
der Dienstes-Pragmatik.
1) Tit. IV § 11 war Beilage III, aufgehoben durch Gesetz vom 4. Juni 1848 (Sp. 89).
*) Die Gesetze vom 4. Juni 1848 haben hier vielfach Wandel geschaffen.
) Tit. VI 4 Abs. 2, auf den sich die VI.—VIII. Beilage bezogen, aufgehoben durch
Gesetz vom 9. Juni 1899 Art. 35 — gleichzeitig mit # 5 dieses Titels.
) Tit. V F 6 aufgehoben, soweit er dem Gesetz vom 15. August 1908 entgegensteht-