Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

98 Bayern. 
theiligten, und bey allgemeinen Stiftungen, ohne Zustimmung der 
Stände des Reiches veräußert, oder verwendet werden. 
5* 11 1). Die Freyheit der Presse und des Buchhandels ist nach den 
Bestirmnungen des hierüber erlassenen besondern Edictes gesichert (Bey- 
lage · 
§12.AlleBaiernhabengleichePflichtigkeitzudemkriegsdienfte 
und zur Landwehr nach den dießfalls bestehenden Gesetzen. 
513. Die Theilnahme an den Staats-Lasten ist für alle Einwohner 
des Reichs allgemein, ohne Ausnahme irgend eines Standes, und ohne 
Rücksicht auf vormals bestandene besondere Befreyungen. 
&14. Es ist den Baiern gestattet, in einen andern Bundesstaat, 
welcher erweißlich sie zu Unterthanen annehmen will, auszuwandern, 
auch in Civil= und Militaire-Dienste desselben zu treten, wenn sie den 
gesetzlichen Verbindlichkeiten gegen ihr bisheriges Vaterland Genüge 
geleistet haben. 
Sie dürfen, so lange sie im Unterthans-Verbande bleiben, ohne aus- 
drückliche Erlaubniß des Monarchen von einer auswärtigen Macht weder 
Gehalte noch Ehrenzeichen annehmen. 
Titel V. 
Von besondern Rechten und Vorzügen?2). 
5 1. Die Kron-Aemter werden als oberste Würden des Reichs, 
entweder auf die Lebenszeit der Würdeträger oder auf deren männliche 
Erben, nach dem Rechte der Erstgeburt und der agnatisch-linealischen 
Erbfolge als Thron-Lehen verliehen. 
Die Kron-Beamten sind durch ihre Reichswürden Mitglieder der 
ersten Kammer in der Stände-Versammlung. 
5 2. Den vormals Reichsständischen Fürsten und Grafen werden 
alle jene Vorzüge und Rechte zugesichert, welche in dem ihre Verhältnisse 
bestimmenden besondern Edicte ausgesprochen sind (Beylage IV). 
#5# 3. Die der Baierischen Hoheit untergebenen ehemaligen un- 
mittelbaren Reichsadelichen genießen diejenigen Rechte, welche in Ge- 
mähheit der Königlichen Declaration durch die constitutionellen Edicte 
ihnen zugesichert werden. 
&#½). Der gesammte übrige Adel des Reichs behält, wie jeder 
Guts-Eigenthümer. seine gutsherrlichen Rechte nach den ge- 
setzlichen Bestimmungen (Beylage V). 
*5P- aufgehoben. 
5 60. Die Dienstes-Verhältnisse und Pensions-Ansprüche der Staats- 
diener und öffentlichen Beamten richten sich nach den Bestimmungen 
der Dienstes-Pragmatik. 
1) Tit. IV § 11 war Beilage III, aufgehoben durch Gesetz vom 4. Juni 1848 (Sp. 89). 
*) Die Gesetze vom 4. Juni 1848 haben hier vielfach Wandel geschaffen. 
) Tit. VI 4 Abs. 2, auf den sich die VI.—VIII. Beilage bezogen, aufgehoben durch 
Gesetz vom 9. Juni 1899 Art. 35 — gleichzeitig mit # 5 dieses Titels. 
) Tit. V F 6 aufgehoben, soweit er dem Gesetz vom 15. August 1908 entgegensteht-
	        
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