Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

Bayern. 101 
Titel VII. 
Von dem Wirkungskreise der Stände-Versammlung 1). 
8 1. Die beyden Kammern können nur über jene Gegenstände 
in Berathung treten, die in ihren Wirkungskreis gehören, welcher in 
den §# 2 bis 19 näher bezeichnet ist. 
§J 22). Ohne den Beyrath und die Zustimmung der Stände des. 
Königreichs kann kein allgemeines neues Gesetz, welches die Freyheit 
der Personen oder das Eigenthum der Staats-Angehörigen betrifft, er- 
lassen noch ein schon bestehendes abgeändert, authentisch erläutert oder 
aufgehoben werden. 
5 3. Der König erholt die Zustimmung der Stände zur Erhebung 
aller directen Steuern, so wie zur Erhebung neuer indirecten Auflagen, 
oder zu der Erhöhung oder Veränderung der bestehenden. 
§ 4 ³). Den Ständen wird daher nach ihrer Eröffnung die genaue 
Uebersicht des Staatsbedürfnisses, so wie der gesammten Staats-Ein- 
nahmen (Budget) vorgelegt werden, welche dieselbe prüfen, und sodann 
über die zu erhebenden Steuern in Berathung treten. 
§ 5 ). Um jedoch jede Stockung in der Staatshaushaltung zu ver- 
meiden, werden in dem Etats-Jahre, in welchem die erste Stände- 
Versammlung einberufen wird, die in dem#vorigen Etats-Jahre erhobenen 
Staats-Auflagen fortentrichtet. « 
§ 6) aufgehoben und ersetzt: 
Art. 1. Die zur Deckung der ordentlichen beständigen und bestimmt 
vorherzusehenden Staatsausgaben, mit Einschluß des nothwendigen 
Reservefonds, erforderlichen directen Steuern werden jedesmal auf 
zwei Jahre bewilligt. 
Art. 2. Spätestens drei Monate vor dem Ablaufe des Termins, 
für welchen die fixen Ausgaben festgesetzt sind, läßt der König für die 
zwei Jahre, welche diesem Termine folgen, den Kammern ein neues 
Budget vorlegen. 
8 7. In dem Falle, wo der König durch ausserordentliche äußere 
Verhältniße verhindert ist, in diesem letzten Jahre der ordentlichen Steuer- 
Bewilligung die Stände zu versammeln, kömmt Ihm die Befugniß 
einer Forterhebung der letztbewilligten Steuer auf ein halbes Jahr zu. 
5 8. In Fällen eines außerordentlichen und unvorhergesehenen 
Bedürfnisses und der Unzulänglichkeit der bestehenden Staats-Einkünfte 
zu dessen Deckung, wird dieses den Ständen zur Bewilligung der er- 
forderlichen außerordentlichen Auflagen vorgelegt werden. 
1) Vgl. zu diesem Titel das Schlußprotokoll zu dem Vertrage vom 23. November 
1870, betr. den Beitritt Bayerns zur Verfassung des Deutschen Bundes. Ferner das sog. 
Verfassungsverständnis vom Jahre 1843 und das Initiativgesetz vom 4. Juni 1848 
(sämtlich hier bgedruchh 
„) Zu Tit. VII § 2 erfolgte eine Anderung in der Form der Beratung neuer Gesetz- 
bücher durch das Gesetz vom 12. Mai 1848, auf das sich auch die Gesetze vom 28. April 1872, 
18. Oktober 1871 und 15. Juli 1878 beziehen. 
2) Tit. VII & 4 abgeändert durch Gesetz vom 4. Juli 1904. 
) Tit. VII § 5 Abs. 1 und § 6 aufgehoben und durch das Gesetz vom 10. Juli 1865 
ersetzt, das hinter § 6 folgt.
	        
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