106 Bayern.
Ueber diesen Act wird eine Urkunde verfaßt, in das Reichs-Archiv
hinterlegt, und eine beglaubigte Abschrift davon der Stände-Versammlung
mitgetheilt.
*#2. Der Reichs-Verweser leistet in Beziehung auf die Erhaltung
der Verfassung den Titel II. 3 16. vorgeschriebenen Eid.
Sämmtliche Prinzen des Königlichen Hauses leisten nach erlangter
sopllichrigkeit ebenfalls einen Eid auf die genaue Beobachtung der Ver-
assung.
5 3. Alle Staatsbürger sind bey der Ansäßigmachung und bey der
allgemeinen Landes-Huldigung, so wie alle Staatsdiener bey ihrer An-
stellung verbunden, folgenden Eid abzulegen:
„Ich schwöre Treue dem Könige, Gehorsam dem Gesetze und Be-
„obachtung der Staats-Verfassung: so wahr mir Gott helfe, und
„sein heiliges Ervangelium!“
§ 4. Die Königlichen Staats-Minister und sämmtliche Staatsdiener
sind für die genaue Befolgung der Verfassung verantwortlich.
§5. Die Stände haben das Recht, Beschwerden über die durch die
Königlichen Staats-Ministerien oder andere Staatsbehörden geschehene
Verletzung der Verfassung in einen gemeinsamen Antrag an den König
zu bringen, welcher denselben auf der Stelle abhelfen, oder, wenn ein
Zweifel dabey obwalten sollte, sie näher nach der Natur des Gegen-
standes durch den Staatsrath oder die oberste Justiz-Stelle untersuchen
und darüber entscheiden lassen wird.
§ 61). Finden die Stände sich durch ihre Pflichten aufgefordert,
gegen einen höhern Staats-Beamten wegen vorsetzlicher Verletzung der
Staats-Verfassung eine förmliche Anklage zu stellen, so sind die Anklags-
Puncte bestimmt zu bezeichnen, und in jeder Kammer durch einen be-
sondern Ausschuß zu prüfen.
Vereinigen sich beyde Kammern hierauf in ihren Beschlüßen über
die Anklage; so bringen sie dieselbe mit ihren Belegen in vorgeschriebener
Form an den König.
# 72). Abänderungen in den Bestimmungen der Verfassungs-
Urkunde, oder Zusätze zu derselben, können ohne Zustimmung der Stände
nicht geschehen. ·
Die Vorschläge hiezu gehen allein vom Könige aus, und nur wenn
Derselbe sie an die Stände gebracht hat, dürfen diese darüber berath-
agen. ·
Zu einem gültigen Beschluße in dieser höchst wichtigen Angelegenheit
wird wenigstens die Gegenwart von drey Viertheilen der bey der Ver-
sammlung anwesenden Mitglieder in jeder Kammer und eine Mehrheit
von zwey Drittheilen der Stimmen erfordert.
Indem Wir dieses Staats-Grundgesetz zur allgemeinen Befolgung
und genauen Beobachtung in seinem ganzen Inhalte, einschlüßig der
10 Zu Tit. X 5 6 erging das Minister-Verantwortlichkeitsgesetz vom 4. Juni 1848.
1) Tit. X 8 7 Abs. 2 wurde grundsätzlich obgeändert durch das unten abgedruckte
Inttiativgesetz vom 4. Juni 1848.