Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

106 Bayern. 
Ueber diesen Act wird eine Urkunde verfaßt, in das Reichs-Archiv 
hinterlegt, und eine beglaubigte Abschrift davon der Stände-Versammlung 
mitgetheilt. 
*#2. Der Reichs-Verweser leistet in Beziehung auf die Erhaltung 
der Verfassung den Titel II. 3 16. vorgeschriebenen Eid. 
Sämmtliche Prinzen des Königlichen Hauses leisten nach erlangter 
sopllichrigkeit ebenfalls einen Eid auf die genaue Beobachtung der Ver- 
assung. 
5 3. Alle Staatsbürger sind bey der Ansäßigmachung und bey der 
allgemeinen Landes-Huldigung, so wie alle Staatsdiener bey ihrer An- 
stellung verbunden, folgenden Eid abzulegen: 
„Ich schwöre Treue dem Könige, Gehorsam dem Gesetze und Be- 
„obachtung der Staats-Verfassung: so wahr mir Gott helfe, und 
„sein heiliges Ervangelium!“ 
§ 4. Die Königlichen Staats-Minister und sämmtliche Staatsdiener 
sind für die genaue Befolgung der Verfassung verantwortlich. 
§5. Die Stände haben das Recht, Beschwerden über die durch die 
Königlichen Staats-Ministerien oder andere Staatsbehörden geschehene 
Verletzung der Verfassung in einen gemeinsamen Antrag an den König 
zu bringen, welcher denselben auf der Stelle abhelfen, oder, wenn ein 
Zweifel dabey obwalten sollte, sie näher nach der Natur des Gegen- 
standes durch den Staatsrath oder die oberste Justiz-Stelle untersuchen 
und darüber entscheiden lassen wird. 
§ 61). Finden die Stände sich durch ihre Pflichten aufgefordert, 
gegen einen höhern Staats-Beamten wegen vorsetzlicher Verletzung der 
Staats-Verfassung eine förmliche Anklage zu stellen, so sind die Anklags- 
Puncte bestimmt zu bezeichnen, und in jeder Kammer durch einen be- 
sondern Ausschuß zu prüfen. 
Vereinigen sich beyde Kammern hierauf in ihren Beschlüßen über 
die Anklage; so bringen sie dieselbe mit ihren Belegen in vorgeschriebener 
Form an den König. 
#&# 72). Abänderungen in den Bestimmungen der Verfassungs- 
Urkunde, oder Zusätze zu derselben, können ohne Zustimmung der Stände 
nicht geschehen. · 
Die Vorschläge hiezu gehen allein vom Könige aus, und nur wenn 
Derselbe sie an die Stände gebracht hat, dürfen diese darüber berath- 
agen. · 
Zu einem gültigen Beschluße in dieser höchst wichtigen Angelegenheit 
wird wenigstens die Gegenwart von drey Viertheilen der bey der Ver- 
sammlung anwesenden Mitglieder in jeder Kammer und eine Mehrheit 
von zwey Drittheilen der Stimmen erfordert. 
Indem Wir dieses Staats-Grundgesetz zur allgemeinen Befolgung 
und genauen Beobachtung in seinem ganzen Inhalte, einschlüßig der 
  
10 Zu Tit. X 5 6 erging das Minister-Verantwortlichkeitsgesetz vom 4. Juni 1848. 
1) Tit. X 8 7 Abs. 2 wurde grundsätzlich obgeändert durch das unten abgedruckte 
Inttiativgesetz vom 4. Juni 1848.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.