110 Bayern.
ständigen, bestimmt vorherzusehenden, (vorhersehbaren) Staats-
Ausgaben,“ dann zur Dotirung „des nothwendigen Reserve-
fonds erforderlichen Steuern.“
Ergiebt sich im Laufe der sechs Jahre ein ausserordentliches
unvorhergesehenes Staats-Be dürfniß, so wird dieses den
Ständen zur „Willigung ausserordentlicher Auflagen“ in so
ferne vorgelegt, „als die bestehenden Staats-Einnahmen zu
dessen Deckung unzulänglich sind.“
5 II. Aus diesen Verfassungs-Bestimmungen folgt:
I. In Absicht auf das Budget, daß dieses
A) das gesammte bestimmt vorherzusehende Staats-Bedürfniß
III.
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"B) alle irgend zu erwartenden Staats-Einnahmen vollständig
und nachhaltig ewvident stellen muß.
In Absicht auf die Willigung:
daß die Stände je von 6 zu 6 Jahren nur jene Steuern zu
willigen haben, die nach ihrer Ueberzeugung erforderlich sind,
um die Differenz zwischen dem Gesammt-Staats-Bedürfnisse,
d. h. zwischen dem „ordentlichen beständigen, bestimmt
vorherzusehenden“ Staats-Bedarfe, einschlüßig des
nothwendigen Reservefonds einerseits, und zwischen den von
ihrer Willigung unabhängigen Deckungsmitteln anderseits aus-
zugleichen.
In Absicht auf das Verfügungsrecht der Regierung, daß diese
A) aus den Staats-Einnahmen nur Staats-Bedürfnisse und
zwar nur solche bestreiten darf, welche entweder
a) als ordentliche beständige, zur Zeit der Willigung be-
stimmt vorherzusehende, à Conto des laufenden Dienstes,
oder als ausserordentliche, aber zur Zeit der Willigung
bestimmt vorherzusehende à Conto des Reichs-Reserve-
fonds in das Budget eingestellt und mittelst
dieses Budgets „ständischer Prüfung“ unter-
stellt wurden, oder
b) ausserordentlicher und unvorhersehbarer Weise im Laufe
der Finanzperiode sich ergeben, und daß
B) Ausgaben, welche nicht den Charakter des Staats-Bedürf-
nisses an sich tragen, d. h. Ausgaben, welche die Erreichung
des Staatszweckes nicht gebietet, resp. welche das wahre
Landeswohl nicht fordert, dann Staats-Bedürfnisse, welche
weder vermöge ihrer Natur als bestimmt Vorherzusehende
in das Budget eingestellt wurden, noch im Laufe der Finanz-=
periode ausserordentlicher und unvorhersehbarer Weise ein-
getreten sind, nur kraft einer Vereinbarung zwischen Re-
gierung und Ständen Platz greifen können.
F III. Stimmen bei Nichteinbringung eines Finanzgesetzes die Stände
mit der Regierung sowohl über Natur und Größe „der ordentlichen be-
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