Bayern. 111
ständigen, bestimmt vorherzusehenden Staats-Bedürfnisse“ und über den
„nothwendigen“ Betrag des Reservefonds, als über Natur und Vor-
anschlag der von ihrer Willigung unabhängigen Deckungsmittel überein,
so sind Differenzen weder hinsichtlich des Ziffers der zu willigenden
Ergänzungssteuern, noch rücksichtlich der zu bestreitenden Ausgaben denk-
bar. Die Stände willigen die postulirte Steuer-Größe, und die Krone,
für welche das vorgelegte Budget durch den Act der Steuerwilligung in
duanto et quali obligatorisch wird, realisirt das gesammte budgetisirte
Staats-Bedürfniß, zusammt den gesammten, theils übereinstimmend be-
voranschlagten, theils gewilligten Deckungsmitteln in gesetzmäßiger Weise.
5 IV. Sind dagegen Regierung und Stände entweder
a) in Absicht auf Natur und Größe des ordentlichen beständigen,
bestimmt vorherzusehenden Staats-Bedürfnisses, oder
b) in Absicht auf Natur und Größe der von einer ständischen Willigung
unabhängigen Deckungsmittel, oder
R) in beiderlei Hinsicht
abweichender Ueberzeugung, und kommt in Folge des durch
Beschlüsse sich aussprechenden ständischen Beirathes keine Ver-
einbarung zu Stande, so willigen die Stände begreiflichermassen
an ergänzenden Steuern nur die ihres Dafürhaltens erforderliche
Eröße, und sofort ist zu unterscheiden zwischen
a) den in das Budget eingestellten und
b) den in dasselbe nicht eingestellten Ausgaben.
Ausserordentliche zur Zeit der Willigung unvorhersehbare, sonach in
das Budget nicht eingestellte Staatsbedürfniße finden in dem Reichs-
reservefond und subsidiär in den etwaigen Ueberschüssen des Staats-
Einkommens auch in diesem Falle ihre gesetzliche Deckung.
Die in das Budget eingestellten Ausgaben aber können nur in so
ferne realisirt werden, als sie die Natur eines zur Zeit der Willigung
bestimmt „vorherzusehenden Staatsbedürfnisses“ (f. II
Ziff. III. A. a und b) tragen, und sollten die Deckungsmittel nicht zu-
länglich seyn, alle in das Budget eingestellten Staats-Bedürfnisse zu
decken, so befriediget die Regierung zunächst jene unter diesen Staats-
Bedürfnissen, welche auf gesetzlichen oder rechtlichen Verpflichtungen be-
ruhen, dann jene, welche ihr gemäß ihres regiminalen Ermessens als die
dringendsten erscheinen.
5 V. Die Verfassung gebietet ferner im Titel VII. J 10, „daß den
Ständen bei jeder Versammlung eine genaue Nachweisung über die Ver-
wendung des Staats-Einkommens vorgelegt werde.“
5 VI. Aus dieser Verfassungs-Bestimmung folgt:
I. In Absicht auf die Nachweisungen selbst: Daß dieselben alle
irgendwie aus Staatsmitteln (namentlich auch in Gemäßheit
des Tit. VII. § 8. der Verfassungs-Urkunde) als „ausserordentlich
und unvorhersehbar“ aus Ueberschüssen des bestehenden Staats-
Einkommens bestrittene Ausgaben genau und vollständig nach-
gewiesen (dokumentirt) darlegen müssen.