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dasselbe zur Erfüllung der vertragsmäßigen Verbindlichkeiten ver-
pflichtet.
§* 8. (Fortsetzung.) Die Ständeversammlung wird, sobald es die
Umstände zulassen, von solchen Verträgen in Kenntniß gesetzt.
Die zur Ausführung derselben erforderlichen Mittel bedürfen der
ständischen Bewilligung, und, sollen in deren Folge neue Landesgesetze
erlassen, oder die bestehenden aufgehoben oder abgeändert werden, so
ist hiezu die verfassungsmäßige ständische Mitwirkung erforderlich.
§ 9. 7. Militairhoheit. Dem Landesfürsten steht die Ver-
fügung über die bewaffnete Macht, deren Formation, Organisation,
Ausbildung und Disciplin ausschließend zu.
Ohne seine Erlaubniß darf sich in dem Herzogthume keine bewaffnete
Macht bilden oder aufstellen.
§5 10. 8. Verleihung von Titeln, Würden us'o. Der
Landesfürst hat allein das Recht, Titel, Rang, Würden, gesetzlich zu-
lässige Privilegien, Standeserhöhung und Ehrenzeichen zu verleihen.
Titel, Rang, Würden, Privilegien, Standes-Erhöhungen und Ehren-
zeichen, welche Landeseinwohnern von auswärtigen Regierungen ver-
liehen worden, dürfen nur mit Zustimmung des Landesfürsten an-
genommen werden.
§* 11. 9. Verhältnißdes Herzogszudem Deutschen
Bunde. Der Landesfürst theilt als Mitglied des Deutschen Bundes
alle aus diesem herfließenden Rechte und Verpflichtungen.
5* 12. (Fortsetzung.) Allgemeine Anordnungen und Beschlüsse des
Deutschen Bundes erhalten dadurch Gesetzeskraft für das Herzogthum,
daß sie von dem Landesfürsten verkündigt werden.
5* 13. 10. Sitz der Regierung. Der Sitz der Regierung
kann, dringende Nothfälle ausgenommen, nicht außer Landes verlegt
werden.
5* 14. 11. Regierungserbfolge. Die Regierung wird
vererbt in dem Fürstl. Gesammt-Hause Braunschweig-Lüneburg nach
der Linealerbfolge und dem Rechte der Erstgeburt, und zwar zunächst
L de Mannsstamme aus rechtmäßiger, ebenbürtiger und hausgesetz-
icher Ehe.
Erlischt der Mannsstamm des Fürstlichen Gesammthauses, so geht
die Regierung auf die weibliche Linie nach gleichen Grundsätzen über.
8 15. 12. Volljährigkeitdes Landesfürsten. Der
Landesfürst wird mit vollendetem 18. Jahre volljährig.
z 16. 13. Regierungsvormundschaft. Eine Vormund-
schaft tritt ein, wenn der Landesfürst wegen Minderjährigkeit zur eigenen
Ausübung der Regierung nicht fähig ist.
§ 17. a) Anordnung derselben für den minder-
jährigen Regierungsnachfolger. Der Landesfürst kann
für seinen minderjährigen Nachfolger den Vormund bestellen.
Er wird diesen aber aus den regierungsfähigen Agnaten des Hauses
wählen, oder, falls besondere Gründe, hiervon abzugehen, vorhanden