Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

Braunschweig. 131 
dem steht es der letzteren frei, jeder Zeit die Landes-Versammlung zu 
ei nem außerordentlichen Landtage zusammen zu rufen. 
Die ordentlichen Landtage sollen im Monat Januar beginnen. 
8 129. 2. Ungesetzliche Versammlungen. Mit Aus- 
nahme der im §& 113 aufgeführten Fälle, dürfen die Abgeordneten sich 
nicht versammeln, ohne von dem Landesfürsten berufen zu sein. 
Solche landesfürstlich nicht berufene Versammlungen sind strafbar 
und deren Beschlüsse ungültig. 
30. 3. Berufung der Ständeversammlung. 
Der Landesfürst beruft die Abgeordneten durch eine Verordnung, in 
welcher er zugleich die Zeit und den Ort der Versammlung bestimmt, 
und in der Regel die den Ständen vorzulegenden Propositionen, in- 
sofern sie Gesetzentwürfe betreffen, im Allgemeinen bezeichnet. 
* 131. 4. Eröffnung des Landtags. Der Landtag wird 
von dem Landesfürsten in Person oder durch einen landesfürstlichen 
Bevollmächtigten unter den von Höchstdemselben zu bestimmenden 
Feierlichkeiten eröffnet. 
§* 132. 5. Eid der Abgeordneten. Bei der Eröffnung des 
Landtags schwört jeder Abgeordnete folgenden Eid: 
„Ich schwöre Treue dem regierenden Landesfürsten und Höchst- 
„dessen Nachfolgern aus dem Hause Braunschweig, Gehorsam den 
„Gesetzen, und gewissenhafte Ausübung und Erfüllung der Rechte 
„und Pflichten eines Abgeordneten.“ 
Dieser Eid wird bei folgenden Landtagen nur von denen geleistet, 
welche zum ersten Male als Abgeordnete gewählt sind. Mitglieder, die 
bei Eröffnung eines Landtages nicht beeidigt sind, leisten den Eid bei 
dem Eintritte in die Ständeversammlung vor dieser. 
*133. 6. Unzulässigkeit von Instructionen und 
Mandaten. Die Abgeordneten haben bei ihren Abstimmungen 
ganz allein ihrer, auf sorgfältige Prüfung der vorliegenden Gegenstände 
gegründeten, eigenen Ueberzeugung und ihrem Gewissen zu folgen, 
keineswegs aber Instructionen von Andern anzunehmen und zu beachten. 
Sie können ihre ständischen Befugnisse nur bei persönlichem Erscheinen 
in der Ständeversammlung ausüben. 
* 134. 7. Recht der freien Aeußerung. Die Mitglieder 
der Landschaft haben bei ihren Berathungen das Recht, ihre Meinung 
ei zu äußern, und können wegen Verletzungen der Geschäftsordnung, 
welche weder ein besonderes Verbrechen, noch eine persönliche Be- 
leidigung enthalten, nur von der Ständeversammlung selbst zur Ver- 
antwortung gezogen werden 1). » 
*135. 8. Persönliche Unverletzlichkeit der Mit- 
glieder der Ständeversammlung. Kein Mitglied der 
Ständeversammlung kann während der Landtagsversammlung verhaftet 
1) Soweit der 3 134 vom Gesetz vom 9. August 1867 beziehungsweise vom &# 59 der 
Geschäftsordnung vom 30. Mai 1871 (s. die geschichtliche Einleitung zur Neuen Landschafts- 
ordnung oben S. 113) abweichende Bestimmungen enthält, erscheint derselbe durch das 
erstzitierte Gesetz als aufgehoben. 
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