Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

Bremen. 161 
Verwaltung der Staats- und Kommunalgüter, sowie des Vermögens 
der Kirchen, Schulen und öffentlichen milden Stiftungen, namentlich 
auch die Abnahme und Zuschreibung aller über solche Verwaltungen 
geführten Rechnungen. 
Kraft dieses Oberaufsichtsrechts fordert der Senat, wo ihm ein 
Mangel in der Beobachtung der bestehenden gesetzlichen Ordnung zur 
Kunde kommt, zu deren genauer Befolgung auf und bewirkt solche durch 
die dazu geeigneten Mittel; 
d. Ausübung der Rechte des Staats in kirchlichen Angelegen- 
heiten, — unbeschadet der Mitwirkung der Bürgerschaft bei der Gesetz- 
gebung, namentlich bei Anerkennung neuer Religionsgesellschaften, — 
sowie des protestantischen Episkopatrechtes in herkömmlicher Weise, un- 
beschadet der bestehenden Rechte der kirchlichen Gemeinden; 
e. Vertretung des Staats gegen Dritte; 
k. Leitung der auswärtigen Angelegenheiten, Ernennung und In- 
struktion aller Bremischen Abgesandten, Konsuln und Agenten, Voll= 
ziehung von Staatsverträgen im Namen des Staats; 
g. Aufnahme in den Staatsverband und Entlassung aus demselben; 
h. Abnahme aller dem Staate zu leistenden Eide; 
i. Begnadigung, Milderung und Abolition in Strafsachen nach 
vorgängigem Gutachten des dafür zuständigen Gerichts; 
k. das Dispensationsrecht, soweit dasselbe nach Gesetz oder recht- 
lichem Herkommen zulässig ist; 
1. Publikation der Gesetze und Sorge für deren Vollziehung, 
namentlich auch Erlassung von Verordnungen zur Handhabung derselben; 
m. Verwaltung der Polizei und kraft derselben die Verordnung 
und Handhabung polizeilicher Vorschriften, welche die Aufrechterhaltung 
bestehender Ordnung und die nächste Sicherstellung gegen drohende Ge- 
fahren betreffen; 
n. Ernennung und Berufung, Instruktion, Einführung und Ent- 
lassung der Staats= und Gemeindebeamten und öffentlichen Lehrer, 
unbeschadet der gesetzlich bestehenden Ausnahmen und Beschränkungen; 
.. alle Verfügungen in Gewerbesachen, soweit dieselben nicht dem 
gemeinsamen Wirkungskreise des Senats und der Bürgerschaft oder der 
Kompetenz der Gerichte angehören; 
p. Verfügung über eine bestimmte Summe zu öffentlichen oder 
anderen gemeinnützigen Zwecken in Gemäßheit näherer gesetzlicher Be- 
stimmung. 
l 58. GEegenstände der gemeinschaftlichen Wirksamkeit des Senats 
und der Bürgerschaft sind namentlich: 
a. die Genehmigung von Verträgen mit auswärtigen Regierungen, 
deren Inhalt Gegenstände betrifft, über welche dem Senat keine ein- 
seitige Verfügung zusteht; 
b. Erlassung, authentische Auslegung, Abänderung und Aufhebung 
von Gesetzen (unbeschadet der zu dem besonderen Wirkungskreise des 
# gehörigen Erlassung von Polizeiverordnungen in Gemäßbeit des 
57 m); 
Stoerk= v. Rauchhaupt, Handb. d. beutschen Verfassungen. 11
	        
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