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die bürgerlichen Mitglieder, welche nicht von einem anderen Kollegium
deputiert sind, aus einem von der betreffenden Verwaltungsbehörde
mit drei Namen für jede erledigte Stelle vorzulegenden Wahlaufsatze,
jedoch der Wahlfreiheit unbeschadet.
Bei den Wahlen in die Finanzdeputation ist der Wahlaufsatz bindend.
Es kann jedoch vom Bürgerausschuß bei diesen Wahlen ein vierter Name
durch einen mit mindestens Zweidrittelmehrheit gefaßten Beschluß dem
Aufsatz hinzugefügt werden.
An der Entwerfung des Wahlaufsatzes nehmen die Senatsmitglieder
der betreffenden Verwaltungsbehörden keinen Teil.
Art. 53. Uber die verfassungsmäßige Teilnahme der Bürgerschaft
an der Geltendmachung der den Mitgliedern des Senats und der Be-
hörden dem Staate gegenüber obliegenden Verantwortlichkeit, daß durch
ihre Amtsführung die Verfassung und die in anerkannter Gültigkeit
stehenden Gesetze nicht verletzt werden, ist, ebenso wie über den Umfang
jener Verantwortlichkeit und über die desfalls zuständigen Gerichte, das
Nähere durch ein Gesetz festzustellen.
An den Abstimmungen über Fragen der Kontrolle oder der Ver-
antwortlichkeit nehmen die etwa in der Bürgerschaft sitzenden, davon
betroffenen Mitglieder der bezüglichen Verwaltungsdeputation oder die
etwa darin sitzenden von der Sache betroffenen Beamten keinen Teil.
Vierter Abschnitt.
Der Bürgerausschuß.
Art. 54. Die Bürgerschaft wählt aus ihrer Mitte den aus zwanzig
Mitgliedern bestehenden Bürgerausschuß, unter denen jedoch nur fünf
Rechtsgelehrte sein dürfen.
Der Präsident der Bürgerschaft ist Mitglied des Bürgerausschusses.
Die Wahl der übrigen neunzehn Mitglieder erfolgt durch Stimmzettel,
und zwar in der Weise, daß jedes anwesende Mitglied der Bürgerschaft
einen ihm zum Ausschuhmitgliede geeignet scheinenden Abgeordneten
bezeichnet. Wer durch die Stimmzettel von mindestens ein Viertel der
Anwesenden als Ausschußmitglied bezeichnet wird, ist dadurch als solches
gewählt. Diese Wahlhandlung wird so oft wiederholt, als die herzustellende
Zahl von neunzehn Ausschußmitgliedern es notwendig macht. Wenn
bei einer Wiederholung mehr Personen, als zur Vervollständigung jener
Anzahl annoch erfordert werden, die genügende Stimmenzahl erhalten,
so entscheidet unter diesen die größere Zahl der erhaltenen Stimmen,
und bei etwaiger Stimmengleichheit das Los. Ebenso wird bei Er-
gänzungswahlen verfahren.
Art. 55. Diejenigen Mitglieder des Ausschusses, welche aus der
Bürgerschaft austreten, scheiden auch aus dem Ausschusse und werden
durch neue Wahl ersetzt, können aber im Falle der Wiederwahl in die
Bürgerschaft auch wieder in den Bürgerausschuß gewählt werden.
Art. 56. Die in den Bürgerausschuß gewählten Mitglieder sind,
vorbehältlich ihrer Entlassung durch die Bürgerschaft, zur einmaligen
Annahme der Wahl und zur Führung dieses Amtes bis zu ihrem Aus-