Hamburg. 181
Majorität von wenigstens zwei Dritteilen der Anwesenden für die Ver-
neinung ergibt.
Anträge des Senats an die Bürgerschaft können nicht durch die
Vorfrage beseitigt werden, sondern sind immer in Betracht zu ziehen.
Art. 68. Jeder Antrag, welcher nicht durch die Vorfrage beseitigt
worden, mußh, bevor derselbe als angenommen gelten kann, einer zwei-
maligen Beratung und Abstimmung unterzogen werden, es sei denn,
daß bei der ersten Abstimmung mindestens zwei Dritteile aller an der-
selben teilnehmenden Mitglieder sich für die Annahme erklärt hätten.
Durch einfache Majorität der Anwesenden wird bestimmt, wann
die zweite Beratung und Abstimmung stattfinden soll; doch darf sie
nicht an demselben Tage mit der ersten stattfinden.
Ein Antrag gilt für angenommen, wenn derselbe bei beiden Ab-
stimmungen die einfache Majorität erhalten hat.
über einen Antrag, über den die Bürgerschaft bereits definitiv be-
schlossen und dem der Senat sich nur mit Modifikationen zustimmig er-
klärt hat, beschließt die Bürgerschaft mit einfacher Mehrheit, ohne daß
es einer abermaligen zweiten Beratung bedarf.
Art. 69. Wenn der Antrag des Senats von der Bürgerschaft
nicht ohne weiteres, sondern nur mit Modifikationen oder Bedingungen
angenommen worden ist, und der Senat beschließt, den letzteren seine
Zustimmung zu erteilen, so kann dies durch eine einfache Mitteilung
an den Bürgerausschuß geschehen, und dadurch der übereinstimmende
Beschluß des Senats und der Bürgerschaft (Art. 61) herbeigeführt werden.
Dasselbe abgekürzte Verfahren kann stattfinden, wenn der Senat einen
selbständigen Antrag der Bürgerschaft unverändert genehmigen will.
Wenn ein Antrag des Senats von der Bürgerschaft, oder ein Antrag
der Bürgerschaft vom Senate abgelehnt wird, so bleibt beiden Teilen die
Erneuerung der Anträge in derselben oder in veränderter Form un-
benommen, bis von dem einen oder dem anderen Teil eine Vermittlungs-
deputation (Art. 70) beantragt wird. Dasselbe ist der Fall, wenn ein
mntrag mit Modifikationen oder Bedingungen angenommen worden,
denen der andere Teil seine Zustimmung nicht erteilen will.
Art. 70. Zeigt sich bei der Verhandlung über die wiederholten
Anträge zwischen dem Senate und der Bürgerschaft eine beharrliche
Meinungsverschiedenheit, so wird auf den Antrag des einen oder des
anderen Teiles eine Deputation von neun Mitgliedern (falls man sich
nicht etwa über eine andere Zahl einigt), bestehend zu einem Dritteile
aus Mitgliedern des Senats und zu zwei Dritteilen aus Mitgliedern der
Bürgerschaft niedergesetzt, welche über Vermittlungsvorschläge zu beraten
und demnächst zu berichten hat.
Art. 71. Wird infolge des von dieser Deputation zu erstattenden
Berichtes oder der von ihr zu machenden Vorschläge, nachdem Senat
und Bürgerschaft wiederum darüber beraten haben, die Meinungsver-
schiedenheit nicht ausgeglichen, so kommt es auf die Beschaffenheit des
Gegenstandes an.
1. Betrifft die Meinungsverschiedenheit die Auslegung der Ver-
fassung oder von Gesetzen, oder ein von dem Senate oder der Bürger-