Hamburg. 185
eine Ausnahme gemacht wird — alle, welche zur Bürgerschaft nicht
wählbar sind, sowie die rechtsgelehrten Richter.
Art. 83. Jeder Bürger ist, ausgenommen in den im Art. 84 be-
stimmten Fällen zur Annahme der Wahl in eine Deputation und zur
Fortführung des Amtes während der gesetzmäßigen Zeit verpflichtet,
vorbehältlich der Entlassung durch die Bürgerschaft. Die Nichterfüllung
Hurte Pflicht hat dieselben Folgen wie bei der Wahl zur Bürgerschaft
rt. 34).
Ein Mitglied, welches seine Wählbarkeit zur Bürgerschaft verliert,
muß aus der Deputation ausscheiden.
Art. 84. Zur Annahme der Wahl in eine Deputation sind die-
jenigen nicht verpflichtet, welche am Tage der Wahlhandlung ihr sech-
zigstes Lebensjahr zurückgelegt haben, sowie diejenigen, welche bereits
Mitglieder derselben Deputation gewesen sind oder dem Bürgerausschuß
angehören. Auch ist niemand verpflichtet, Mitglied zweier Deputationen
oder Mitglied einer Deputation und Handelsrichter oder Mitglied der
Vormundschaftsbehörde und der Handelskammer zu gleicher Zeit zu sein.
Welche Wahlen den Austritt des Gewählten aus anderen Deputationen
oder Gerichten, deren Mitglied derselbe ist, notwendig machen, oder ihn
zu solchem Austritt berechtigen, bestimmt das Gesetz.
Arnrt. 85. In jeder Deputation führt ein Senatsmitglied den Vorsitz;
in einzelnen Abteilungen der Deputation ist dies jedoch nicht notwendig.
Art. 86. Jede Deputation faßt ihre Beschlüsse mit absoluter
Stimmenmehrheit. Jedoch ist der Vorsitzende der Deputation ver-
pflichtet, gegen einen Beschluß, welcher nach seiner Ansicht der Ver-
fassung oder einem Gesetz zuwiderläuft, oder eine Uberschreitung der
verfassungsmäßigen Geldbewilligungen veranlassen würde, Einspruch zu
tun und die Sache dem Senate vorzulegen, welcher letztere sodann
über das erhobene Bedenken entscheidet, unbeschadet der Befugnis der
Deputation, die Sache zur etwaigen Einleitung des im Art. 60 unter 5
bezeichneten Verfahrens dem Bürgerausschuß vorzulegen.
Art. 87. Nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen ist jedes
Mitglied einer Deputation für die ihm als einzelnem obliegende Amts-
führung dem Staate verantwortlich; der Vorsitzende außerdem dafür,
daß durch die Beschlüsse der Deputation die Verfassung nicht verletzt
erde.
Art. 88. Uber Beschwerden in Verwaltungsangelegenheiten ent-
scheidet der Senat in letzter Instanz, unbeschadet der gerichtlichen Ent-
scheidung in dem in Art. 89 vorgeschriebenen Falle.
Art. 89. Die Verwaltungsbehörden können, ohne daß es einer
besonderen Erlaubnis dazu bedarf, von jedem, der sich durch ihre amt-
lichen Handlungen in seinem Privatrechte verletzt glaubt, auf Entschädigung
oder Genugtuung gerichtlich belangt werden.
Das Nähere bestimmt das Gesetz.
Art. 90. Die einzelnen Deputationen sind befugt, dem Senate
Vorschläge über die in ihren EGeschäftskreis fallenden Angelegenheiten zu