Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

Hamburg. 187 
4. Selbstbesteuerung zu Gemeindezwecken; 
5. Veröffentlichung des Gemeindehaushaltes. 
Art. 100. Zur Bildung einer neuen Landgemeinde ist ein Beschluß 
der gesetzgebenden Gewalt erforderlich. 
Achter Abschnitt. 
Schlußbestimmungen. 
Art. 101. Zu einer die Verfassung abändernden Bestimmung ist 
erforderlich: 
a) ein im Wege der Gesetzgebung, und zwar von der Bürgerschaft 
bei Anwesenheit von mindestens drei Vierteilen sämtlicher Mitglieder, 
und mit Dreivierteils-Majorität der anwesenden Mitglieder gefaßter 
Beschluß; 
b) die Bestätigung dieses Beschlusses der Gesetzgebung durch einen 
ebenfalls bei Anwesenheit von mindestens drei Vierteilen sämtlicher Mit- 
glieder mit Dreivierteils-Majorität der anwesenden Mitglieder, frühestens 
21 Tage nach der ersten Beschlußfassung der Bürgerschaft gefaßten Beschluß. 
Treten weniger als drei Vierteile der in der erforderlichen Anzahl 
anwesenden Mitglieder dem Beschlusse bei, so ist demselben keine weitere 
Folge zu geben, und der bezügliche Vorschlag als abgelehnt zu betrachten. 
Art. 102. Im Fall eines Krieges oder Aufruhrs können die ver- 
fassungsmäßigen oder gesetzlichen Bestimmungen über Gerichtsstand, Ver- 
baftung, Haussuchung, Presse und Versammlungsrecht von dem Senate 
zeitweilig außer Kraft gesetzt werden. Doch bedarf diese Suspension der 
ofortigen Zustimmung der Bürgerschaft. Kommt die Bürgerschaft auf 
erfolgte Berufung nicht in beschlußfähiger Anzahl zusammen, so hat der 
Senat alsbald die Zustimmung des Bürgerausschusses einzuholen. 
Anrt. 103. Eine solche Suspension tritt jedesmal nach Ablauf von 
vier Wochen, vom Tage des gefaßten Beschlusses an, außer Kraft. Die 
etwaige Verlängerung derselben kann immer nur auf höchstens vier 
ochen und nur in derselben Weise geschehen, wie die ursprüngliche 
Beschlußnahme. 
Gegeben in der Versammlung des Senats, 
Hamburg, den 13. Oktober 1879.
	        
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