Hessen. 191
Auch sind darunter der Verkauf entbehrlicher Gebäude, der in andern
Staaten gelegenen Güter und Einkünfte, die Vergleiche zu Beendigung
von Rechtsstreitigkeiten, die bloßen Austauschungen und die Ablösung des
Lehns= und Erbleih-Verbandes, der Grundzinsen und der Dienste nicht
begriffen.
In allen diesen Fällen wird aber den Ständen eine Berechnung
über den Erlöß und dessen Wiederverwendung zum GErundstocke vor-
gelegt werden.
Art. 10 10. Unbewegliches Landeseigenthum darf ohne ständische
Zustimmung nicht veräußert, nicht verpfändet, nicht mit dinglichen Ge-
rechtsamen belastet und nicht mit Reallasten beschwert werden.
Dieses Veräußerungsverbot findet jedoch keine Anwendung auf den
Verkauf oder Austausch überschüssigen Straßengeländes oder über-
schüssigen Eisenbahngeländes, auf den Verkauf oder Austausch entbehr-
licher Gebäude, auf Abtretung zu Bauplätzen geeigneter Parzellen,
deren Verwendung zu Bauzwecken von dem Provinzialausschuß als
nothwendig oder angemessen erklärt wird, sowie auf die Vergleiche zur
Beendigung von Rechtsstreitigkeiten.
Art. 11. Dem Großherzoge steht das Recht zu, heimge fallene Lehen
wieder zu verleihen.
Titel III.
Von den allgemeinen Rechten und Pflichten der Hessen.
Art. 12. Der Genufß aller bürgerlichen Rechte in dem Großherzog-
thume, sowohl der Privatrechte, als der öffentlichen (oder des Staats-
bürgerrechts) steht nur Inländern zu.
Art. 13. Das Recht eines Inländers (Indigenat) wird erworben:
1) durch die Geburt für denjenigen, dessen Vater oder Mutter
damals Inländer waren;
2) durch Verheurathung einer Ausländerin mit einem Inländer;
3) durch Verleihung eines Staatsamts;
4) durch besondere Aufnahme.
Art. 14. Staatsbürger sind diejenigen volljährigen Inländer männ-
lichen Geschlechts, welche in keinem fremden persönlichen Unterthans-
Jerba stehen und wenigstens drey Jahre in dem Großherzogthume
ohnen.
Die in dem Besitze einer oder mehrerer Standesherrschaften sich be-
findenden Häupter der jetzigen standesherrlichen Familien haben jedoch
das Staatsbürgerrecht ungeachtet eines fremden persönlichen Unterthans-
erbands.
Art. 15. Nicht christliche Glaubensgenossen haben das Staatsbürger-
recht alsdann, wenn es ihnen das Gesetz verliehen hat, oder wenn es
Einzelnen entweder ausdrücklich, oder, durch Uebertragung eines Staats-
amts, stillschweigend verliehen wird.
Art. 162).
4) Art. 10 neu gefaßt durch Gesetz vom 1. August 1878.
54) Art. 16 zum Teil wörtlich aufgehoben durch das Gesetz vom 28. September 1842,
zum Teil erledigt durch das Wahlgesetz vom 8. November 1872 Art. 8.