Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

194 Hessen. 
Titel V. 
Von den Kirchen, den Unterrichts= und Wohlthätigkeits-Anstalten. 
Art. 39. Die innere Kirchen-Verfassung genießt auch den Schutz 
der politischen. 
Art. 40 7. 
Art. 41. Die Geistlichen sind in ihren bürgerlichen Verhältnissen 
und bei strafbaren Handlungen, welche nicht bloße Dienstvergehen sind, 
der weltlichen Obrigkeit unterworfen. 
Art. 42. Die Beschwerden über Mißbrauch der kirchlichen Gewalt 
können jederzeit bei der Regierung angebracht werden. 
Ar Das Kirchengut, das Vermögen der vom Staate an- 
erkannten Stiftungen, Wohlthätigkeits-, sowie 2) der höheren und niederen 
Unterrichts-Anstalten genießen des besonderen Schutzes des Staates und 
können unter keiner Voraussetzung dem Finanz-Vermögen einverleibt 
werden. 
Art. 44. Die Fonds der milden Stiftungen zur Beförderung der 
Gottesverehrung, des Unterrichts und der Wohlthätigkeit können nur mit 
ständischer Einwilligung zu einem fremdartigen Zwecke verwendet werden. 
Titel VI. 
Von den Gemeinden. 
Art. 45. Die Angelegenheiten der Gemeinden sollen durch ein 
Gesetz geordnet werden, welches als Grundlage die eigene, selbstständige 
Verwaltung des Vermögens durch von der Gemeinde Gewöählte, unter 
der Oberaufsicht des Staats, aussprechen wird. Die Grundbestimmungen 
dieses Gesetzes werden einen Bestandtheil der Verfassung bilden. 
Art. 46. Das Vermögen der Gemeinden kann, unter keiner Voraus- 
setzung, dem Finanz-Vermögen einverleibt werden. 
Titel VII. 
Von dem Staats-Dienste. 
Art. 47. Niemand kann ein Staatsamt erhalten, ohne seine Fähig- 
keit dazu, durch ordnungsmäßige Prüfung, bewiesen zu haben. 
Bei solchen, welche im Auslande bereits Staatsämter bekleidet und 
dadurch ihre Fähigkeit bewährt haben, leidet diese Regel eine Ausnahme. 
frt. 48. Anwartschaften auf Staatsämter finden nicht Statt. 
1l ! 49. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Pensionirung der 
Staatsdiener und die Rechte derselben aus den bestehenden Instituten der 
Wittwen= und Waisen-Kassen stehen unter dem Schutze der Verfassung. 
Denselben Schutz genießen insbesondere auch die durch die Dienst- 
Pragmatik bestimmten Rechte der Militärpersonen auf die gesetzlichen 
Pensionen. 
Art. 50. Untersuchungen gegen Staatsdiener wegen Dienstver- 
brechen können nicht niedergeschlagen und Staatsdiener, welche des 
1) Art. 40 aufgehoben durch Gesetz vom 23. April 1875 Art. 5 Absl. 
2) Im Regierungsblatt S. 541 steht an Stelle „sowie" fälschlich 2
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.