194 Hessen.
Titel V.
Von den Kirchen, den Unterrichts= und Wohlthätigkeits-Anstalten.
Art. 39. Die innere Kirchen-Verfassung genießt auch den Schutz
der politischen.
Art. 40 7.
Art. 41. Die Geistlichen sind in ihren bürgerlichen Verhältnissen
und bei strafbaren Handlungen, welche nicht bloße Dienstvergehen sind,
der weltlichen Obrigkeit unterworfen.
Art. 42. Die Beschwerden über Mißbrauch der kirchlichen Gewalt
können jederzeit bei der Regierung angebracht werden.
Ar Das Kirchengut, das Vermögen der vom Staate an-
erkannten Stiftungen, Wohlthätigkeits-, sowie 2) der höheren und niederen
Unterrichts-Anstalten genießen des besonderen Schutzes des Staates und
können unter keiner Voraussetzung dem Finanz-Vermögen einverleibt
werden.
Art. 44. Die Fonds der milden Stiftungen zur Beförderung der
Gottesverehrung, des Unterrichts und der Wohlthätigkeit können nur mit
ständischer Einwilligung zu einem fremdartigen Zwecke verwendet werden.
Titel VI.
Von den Gemeinden.
Art. 45. Die Angelegenheiten der Gemeinden sollen durch ein
Gesetz geordnet werden, welches als Grundlage die eigene, selbstständige
Verwaltung des Vermögens durch von der Gemeinde Gewöählte, unter
der Oberaufsicht des Staats, aussprechen wird. Die Grundbestimmungen
dieses Gesetzes werden einen Bestandtheil der Verfassung bilden.
Art. 46. Das Vermögen der Gemeinden kann, unter keiner Voraus-
setzung, dem Finanz-Vermögen einverleibt werden.
Titel VII.
Von dem Staats-Dienste.
Art. 47. Niemand kann ein Staatsamt erhalten, ohne seine Fähig-
keit dazu, durch ordnungsmäßige Prüfung, bewiesen zu haben.
Bei solchen, welche im Auslande bereits Staatsämter bekleidet und
dadurch ihre Fähigkeit bewährt haben, leidet diese Regel eine Ausnahme.
frt. 48. Anwartschaften auf Staatsämter finden nicht Statt.
1l ! 49. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Pensionirung der
Staatsdiener und die Rechte derselben aus den bestehenden Instituten der
Wittwen= und Waisen-Kassen stehen unter dem Schutze der Verfassung.
Denselben Schutz genießen insbesondere auch die durch die Dienst-
Pragmatik bestimmten Rechte der Militärpersonen auf die gesetzlichen
Pensionen.
Art. 50. Untersuchungen gegen Staatsdiener wegen Dienstver-
brechen können nicht niedergeschlagen und Staatsdiener, welche des
1) Art. 40 aufgehoben durch Gesetz vom 23. April 1875 Art. 5 Absl.
2) Im Regierungsblatt S. 541 steht an Stelle „sowie" fälschlich 2